Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
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Beschlussvorschlag:
Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen:
Der Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet, Teilgebiet 5A“ in der Fassung der 1. Änderung ist mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz) vom 14. Juli 2006 in Kraft getreten.
Aufgrund des Expansionswunsches eines in diesem Teilgebiet ansässigen Betriebes sollte ein Bebauungsplanverfahren zur Erweiterung des B-Plangebietes IGG Forst-Süd, Teilgebiet 5A, eingeleitet werden.
Grundlage hierfür war der Beschluss in der Stadtverordnetenversammlung vom 15.03.2013. Dieser Beschluss geht konform mit dem Beschluss im Haupt- und Wirtschaftsausschuss der Stadt Forst (Lausitz) vom 15.11.2010 zur „Fortentwicklung des Wirtschaftsstandortes Forst (Lausitz) mit dem Schwerpunkt Gewerbegebiet Süd“ (Vorlage SVV 0459/2010). Seitens der Umweltbehörden wurden hierbei im Rahmen der 1. Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Forderungen nach einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und einer artenschutzrechtlichen Potentialanalyse erhoben.
Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte am 23. Mai 2014. Eine frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde mit Schriftsatz vom 24.09.2014 eingeleitet.
Eine Offenlegung wurde im Zeitraum vom 03.08.2015 bis zum 04.09.2015 durchgeführt.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 07.09.2015 gem. § 4 Abs. 2 BauGB ein zweites Mal am Verfahren beteiligt.
Der Bebauungsplan mit der Erweiterungsfläche liegt zwischen dem bestehenden Bebauungsplan „IGG Forst-Süd, Teilgebiet 5A“ und der Bundesautobahn und einem südlich unmittelbar daran anschließenden Siedlungsverband, der gewerblich genutzt wird und teilweise Wohnnutzungen aufweist.
Der Bebauungsplan für eine Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung kann gem. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Er darf aber nur zum Tragen kommen, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt ist von insgesamt … 20.000 Quadratmetern bis weniger als 70.000 Quadratmetern, wenn aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des Baugesetzbuches genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
Dies war hier der Fall. Aus diesem Grunde soll nunmehr im Rahmen des Satzungsbeschlusses eine Umstellung auf einen Bebauungsplan der Innenentwicklung erfolgen. Vor dem Satzungsbeschluss wurde ein Gespräch mit der höheren Verwaltungsbehörde, dem Landkreis Spree-Neiße, geführt, da auf einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 BauGB umgestellt werden sollte.
Die im Rahmen der Planung erfolgten Aussagen zur Grünordnung sollen trotz der Umstellung auf einen Bebauungsplan der Innenentwicklung beibehalten werden. Der Flächennutzungsplan muss bei diesem Verfahrenstyp erst zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden.
Auf das Mitwirkungsverbot des § 22 der brandenburgischen Kommunalverfassung wird hingewiesen. Anlagen:
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