Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt, bei der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Festlegung der Stellplätze und Garagen, Stellplatzablösevertrag (Ablösungssatzung) ein 1. Änderungsverfahren zur Anpassung/Ergänzung dieser Satzung mit dem Ziel des späteren Erlasses einer Satzung i.S.d. § 81 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 3 der Brandenburgischen Bauordnung einzuleiten.
Der Geltungsbereich der Stellplatzsatzung umfasst das gesamte Territorium der Stadt Forst (Lausitz).
Erläuterungen:
Am 30.04.2004 wurde in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) ein Beschluss zur Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Festlegung der Stellplätze und Garagen, Stellplatzablösevertrag (Ablösungssatzung) gemäß § 81 Abs. 4 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) gefasst.
Mittlerweile hat sich erheblicher Bedarf an der Überarbeitung dieser Satzung ergeben. Eine Anpassung der Satzung dient der Schaffung einer rechtssicheren Handlungsgrundlage.
Gemäß § 81 Abs. 4 BbgBO können Gemeinden in Brandenburg örtliche Bauvorschriften über notwendige Stellplätze erlassen.
Notwendige Stellplätze sind nur solche, die mindestens erforderlich sind, um den typisierten Erfordernissen des ruhenden Verkehrs durch die ständigen Benutzer und Besucher baulicher Anlagen zu genügen.
Forst (Lausitz) als Sitz des Landkreises Spree-Neiße mit ca. 19.200 Einwohnern sollte im Interesse einer eigenständigen Entscheidung über Stellplatzfragen von der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Stellplatzsatzung Gebrauch machen.
Richtschnur zur Erstellung einer Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung bildet ein vom Land Brandenburg veröffentlichter Leitfaden. Hier wird die darin verwendete Tabelle mit den Richtzahlen für den Stellplatzbedarf größtenteils verwendet werden. Die Rechtsprechung erkennt diese verwendeten Zahlen als gesicherte Erfahrungsgrundlage bzw. als sachverständig festgelegte Erfahrungswerte an.
Der tatsächliche Bedarf im konkreten Baugenehmigungsverfahren wird im zweiten Schritt anhand der zu berücksichtigenden verkehrlichen, wirtschaftspolitischen und städtebaulichen Belange gemeindespezifischen Besonderheiten anzupassen sein (§ 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BbgBO). Hierbei wird dann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Berücksichtigung finden, die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen muss für den Bauherrn zumutbar sein.
Da nicht alle existierenden oder gar sich erst noch entwickelnden Nutzungsarten satzungsmäßig erfasst werden können, wird es sinnvoll und notwendig sein, eine Auffangregelung für nicht erwähnte, aber erwähnte vergleichbare Nutzungen in die Satzung aufzunehmen. Dies vermeidet die Gefahr, dass im Einzelfall der Stellplatzbedarf bei null liegt, weil die Nutzung nicht in der Satzung aufgeführt ist.
In der zukünftigen Stellplatzsatzung ist es angedacht, eine Abweichungsmöglichkeit auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung zu integrieren, die die rechtliche Grundlage für eine Reduzierung im Einzelfall bildet.
Des Weiteren haben die Gemeinden das Recht, durch Satzung die Geldbeträge für die Ablösung notwendiger Stellplätze zu bestimmen (§ 81 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BbgBO).
Der Bauherr kann die Stellplatzpflicht entweder durch Realherstellung oder durch Ablösung erfüllen (§ 43 Abs. 1 und 3 BbgBO).
§ 43 Abs. 4 Satz 1 BbgBO sieht vor, dass der Ablösebetrag pro Stellplatz den anteiligen durchschnittlichen Grunderwerbs- und Herstellungskosten für 25 m² Stellplatz- und Bewegungsfläche entsprechen soll. Erforderlich ist hierbei eine Anpassung der Kalkulation.
Bei den durchschnittlichen Herstellungskosten wird durch die Gemeinde ein Kostendurchschnitt der von ihr hergestellten Stellplatzflächen ermittelt.
Mit dem festzulegenden Ablösebetrag dürfen die Kosten für die Herstellung eines Stellplatzes auf den Bauherrn nur anteilig umgelegt werden (§ 34 Abs. 4 Satz 1 BbgBO). Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Bauherr zwar Verursacher des zusätzlichen Stellplatzbedarfes ist, der von der Gemeinde mit dem Ablösebetrag geschaffene Parkraum aber der Allgemeinheit zur Verfügung steht und der Bauherr hieran kein bevorzugtes Nutzungsrecht hat.
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