Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Neufassung der Satzung über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung) entsprechend Anlage 1.
Die Gebührenkalkulationen entsprechend der Anlagen 2 bis 4 sind Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen:
Gemäß dem Brandenburgischen Wassergesetz obliegt den Gemeinden die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Sammelgruben anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes aus Kleinkläranlagen. Hierzu wurde durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) erstmals am 06.12.2002 die Satzung über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung) und die entsprechende Gebührenkalkulation beschlossen.
Die mit der 1. Änderungssatzung der Neufassung der Fäkaliensatzung beschlossenen Entsorgungsgebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung einschließlich der jeweiligen Gebührenkalkulation basierten jeweils nur auf einer Anpassung des Gebührenanteils für das Einsammeln und Befördern. Hierbei wurden jedoch nur die in der öffentlichen Ausschreibungen erzielten Transportkosten berücksichtigt. Alle weiteren Gebührenanteile und Mengenansätze wurden nicht verändert.
Die Gebührenkalkulation erfolgte auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 31.03.2004. Nach § 6 Abs.3 sind Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.
Die allgemeine Ausgangsbasis für die Gebührenkalkulation 2017/2018 bildet die Kostenentwicklung der letzten Jahre sowie die prognostizierte Kostenentwicklung des Eigenbetriebes der Wirtschaftsjahre 2017 bis 2018. Weiterhin flossen in die Kalkulation die zu erwartenden Fäkalien- und Trinkwassermengen ein.
Durch eine regelmäßige Analyse der entsorgten Fäkalien wurde festgestellt, dass die CSB-Konzentrationen des Fäkalschlammes aus biologischen Kleinkläranlagen insgesamt gesunken sind. In der Kalkulation wurden die geringeren Konzentrationen entsprechend berücksichtigt.
Der derzeitige Vertrag mit der Firma Lidzba Reinigungsgesellschaft mbH für das Einsammeln und Befördern der Inhalte von abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen läuft zum 31.12.2016 aus. Die Leistung wurde daher nach öffentlicher Ausschreibung zum 01.01.2017 neu vergeben. Die künftigen Transportkosten sind in die Kalkulation eingeflossen.
Auf Grund aktueller Erkenntnisse und Rechtsprechungen mussten verschiedene redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Da das eine Vielzahl von Tatbeständen betrifft wurde eine Neufassung der Satzung erstellt. In der Anlage 6 Synopse sind diese Änderungen zur derzeitigen Fassung gegenübergestellt.
Die Neufassung der Fäkaliensatzung ist in der Anlage 1 dargestellt. Die Kalkulationen der Entsorgungsgebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung und die Kalkulation der Zuschläge für Notentsorgungen sind in den Anlagen 2 und 3 dargestellt. Die Anlage 4 enthält die Kalkulation der Gebühren für die zusätzlichen Messeinrichtungen. Diese Kalkulation wurde unverändert übernommen. Die Anlage 5 enthält die angesetzten anteiligen Kosten für die dezentrale Abwasserentsorgung. Die Anlagen 2 bis 4 sind Bestandteil der Beschlussfassung.
Anlagen:
Anlage 1 - Neufassung der Satzung über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung) Anlage 2 - Gebührenkalkulation Anlage 3 - Kalkulation Notentsorgungszuschläge Anlage 4 - Kalkulation der Gebühren für die Messeinrichtungen Anlage 5 - Kosten dezentrale Entsorgung Anlage 6 - Synopse
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