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Betreff: |
Finanzierung der Abwasserbeseitigung - Rückzahlung gezahlter Abwasseranschlussbeiträge |
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage |
Verfasser: | Herr Paeschke |
Federführend: | Fraktion Die Linke. |
Bearbeiter/-in: | Rattey, Karin |
Beratungsfolge: |
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Beschlussvorschlag: - Anschlussbeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Stadt Forst (Lausitz), die bis zum Inkrafttreten der Satzung zur Aufhebung beitragsrechtlicher Vorschriften am 01.01.2016 an die Stadt Forst (Lausitz) gezahlt worden sind, werden nicht verzinst zurück gezahlt.
- Die Rückzahlung der Beiträge, die aufgrund inzwischen bestandskräftiger Bescheide gezahlt wurden, erfolgt an denjenigen, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses Eigentümer des Grundstückes ist, für das der Beitrag gezahlt wurde. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Besteht ein Nutzungsrecht für das Grundstück, tritt an die Stelle des Eigentümers der Nutzer. Nutzer sind die in § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl I S.2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Nutzer sind die in § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl I S.2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
- Mehrere Anspruchsberechtigte sind Gesamtgläubiger. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die Eigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil anspruchsberechtigt.
- Der Rückzahlungsanspruch wird 12 Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses fällig.
Erläuterungen: Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am Dezember 2015 beschlossen keine Abwasseranschlussbeiträge für sogenannte Altanschliesser zu erheben. Damit hat die SVV bereits vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zusätzliche Belastungen für die Bürgerinnen und Bürger verhindert. Im Zuge der Herstellung der Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger nach dem Grundgesetz sind nun auch die Beiträge zu erstatten, die im Rahmen einer Schmutzwasserbeitragssatzung erhoben wurden, den in Punkt 2 des Beschlussvorschlages genannten Personen zu erstatten. Wenn dies nicht geschieht, sind zukünftig für alle ehemaligen Beitragszahler geringere Abwassergebühren zu berechnen bis ihre gezahlten Beiträge aufgebraucht sind. Es ist aus unserer Sicht nicht hinnehmbar, wenn Bürgerinnen und Bürger in Vertrauen auf erlassene Regelungen und Gesetze Beiträge zahlen und diese dann, im Gegensatz zu denen die Widerspruch eingelegt haben bzw. Klage eingereicht haben, benachteiligt werden. Eine solche Entscheidung würde das Vertrauen in Behörden und die verantwortliche Politik weiter verschlechtern. Folge wäre, dass jeder Bürger vorsichtshalber Klage gegen jegliche Finanzentscheidungen von Verwaltungen erhebt, um zukünftig mögliche Ansprüche zu sichern. Dies könnte für die öffentliche Hand zu einer erheblichen Kostenbelastung werden.
Finanzielle Auswirkungen: Erstattung der eingenommenen Beiträge des Eigenbetriebs Abwasser FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI LEISTUNG UND SACHKONTO: | | Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer) | Zur Verfügung stehende Mittel (Haushaltsansatz, Ausgabereste, Sollüber-träge, genehmigte über-/außerplanmäßige Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen) | davon bisher angeordnet oder verfügt (einschließlich Bestellungen) | | EUR | | EUR | | EUR | Jährliche zusätzliche Folgekosten: | | EUR | Stellungnahme Kämmerei überprüft und richtig: | Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken. | | | | | | | | Datum, Unterschrift | | | Datum, Unterschrift | | | | | | | | | | | | | |
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