Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Erläuterungen:
Zwischen der Straße An den Hainen und dem Mühlgraben befindet sich das Flurstück 21, Flur 10, Gemarkung Forst (Lausitz). Auf dem Grundstück befand sich ehemals das Lager und ein Heizhaus des Betriebes GPG „Stadt der Rosen“. Diese Fläche ist im Altlastenkataster des Landkreises Spree-Neiße mit folgenden Angaben registriert:
Registriernummer:0123711133 Art:Altlastverdächtige Fläche – Altstandort Bezeichnung:Lager, Heizhaus, GPG „Stadt der Rosen“ Grundstücksangaben:Flurstück 21, Flur 10, Gemarkung Forst (Lausitz)
Bislang handelte es sich hierbei um eine Brachfläche im Außenbereich (Beurteilung über § 35 BauGB), die im gültigen Flächennutzungsplan vom 04.05.1998 als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt worden ist.
Das Flurstück 21, Flur 10, Gemarkung Forst (Lausitz) soll nunmehr mit Ausnahme eines 10 m breiten Streifens am Mühlgraben in den Geltungsbereich des anvisierten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Fotovoltaikanlagen In den Hainen“ einbezogen werden. Entwickelt werden soll hierbei ein Sondergebiet i.S.d. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Fotovoltaikanlagen.
Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Planes (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 BauGB verpflichtet.
Hierzu muss noch ein Durchführungsvertrag mit dem Investor (Fa. Retesol GmbH) abgeschlossen werden.
Es ist seitens des Investors beabsichtigt, auf einer Teilfläche der o. a. Grundstücke eine Fotovoltaikanlage mit folgenden technischen Parametern zu installieren:
Gesamtleistung: 744,12 kWp 2.808 Module a 265 Wp Bauhöhe: 2,00 m Aufständerungswinkel 15°
Auf dem Grundstück befindet sich noch ein Turm. Dieser wird auf Kosten des Investors abgebrochen. Hierdurch wird das städtebauliche Erscheinungsbild dieser ehemaligen Brachfläche wesentlich aufgewertet.
Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Insofern ist hier ein FNP-Änderungsverfahren erforderlich (separates vorbereitendes Bauleitplanverfahren, Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Fotovoltaikanlagen).
Gemäß § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ist das Mitwirkungsverbor zu beachten.
Anlagen:
Lageplan Luftbild und Liegenschaftskarte (Darstellung der Fotovoltaikanlagen) nebst technischen Daten
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