Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Anlagen 1 – 4 sind Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Textbebauungsplanes „Einzelhandel – Nördliche Spremberger Straße“ (ca. 21,64 ha, siehe beigefügte Übersichtskarte in der Anlage 1) erfasst die bisher unbeplanten Flächen außerhalb bereits bestehender Bebauungspläne an der Hauptverkehrsachse Spremberger Straße (Bundesstraße B 112) zwischen den Kreisverkehren „Rose“ und „Wasserturm“.
Anlass und Erfordernis für die Aufstellung des einfachen Textbebauungsplanes mit der Bezeichnung „Einzelhandel – Nördliche Spremberger Straße“ sind u. a. Anfragen und Ansiedlungsbegehren zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben unterschiedlicher Größe und Ausrichtung. diese sind nach § 34 BauGB zumeist genehmigungsfähig, sie sind jedoch aufgrund ihrer Größe und/oder Sortimentsstruktur geeignet, den bestehenden zentralen Versorgungsbereich Innenstadt und Standorte für die wohnortnahe Nahversorgung in der Stadt Forst (Lausitz) zu gefährden.
Der Bebauungsplan bezieht sich auf die Steuerung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Geltungsbereich „Nördliche Spremberger Straße“. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die für die beabsichtigte Steuerung und Entwicklung wesentlichen Belange sowie der für das Erreichen der Planungsziele erforderliche Inhalt und der räumliche Geltungsbereich der Festsetzungen umfassend und abschließend zu ermitteln und zu bestimmen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll der planungsrechtliche Rahmen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich dahingehend klargestellt werden, dass die Vermeidung erheblicher Nachteile für den Erhalt, den Schutz oder die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches in Forst (Lausitz) durch Ansiedlungen und Erweiterungen von Einzelhandelsbetrieben im Interesse einer verbrauchsnahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Stadt Forst (Lausitz) gewährleistet werden kann.
Der Bebauungsplan verfolgt folgende Ziele:
Regelung der Zulässigkeit von Ansiedlungen im Einzelhandel im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes, Erhalt und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches „Hauptzentrum Innenstadt Forst (Lausitz)“ auf Basis des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Forst (Lausitz), Sicherung der verbraucher- und wohnortnahen Nahversorgung im Einzelhandel in der Stadt Forst (Lausitz), Berücksichtigung der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente aus der „Forster Liste“.
Der Bebauungsplan dient gemäß § 9 Abs. 2a BauGB dem Schutz (zwecks Erhaltung und Entwicklung) des zentralen Versorgungsbereiches „Hauptzentrum Innenstadt Forst (Lausitz)“ im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung von Forst (Lausitz). Durch diesen Bebauungsplan kann für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), also bisher unbeplanten Bereiche, festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB erlaubten baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes unterschiedlich getroffen werden.
Grundlage des Bebauungsplanes stellt das von der Gemeinde beschlossene Einzelhandels und Zentrenkonzept (im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2a BauGB) dar. Ein solches Konzept liegt für die Stadt Forst (Lausitz) bereits in der 2. Fortschreibung vor und trägt aktuell die Bezeichnung „2. Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Forst (Lausitz)“ (Fassung August 2016). Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat am 09.12.2016 einen Selbstbindungsbeschluss zum vorgenannten Konzept gefasst.
Verfahren:
Der Textbebauungsplan „Einzelhandel – Nördliche Spremberger Straße“ soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden.
Der Bebauungsplan soll nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthalten. Die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB genannten Voraussetzungen sind erfüllt, da die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter besteht.
Von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörde und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird unter Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf erfolgt durch öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Entwurf wird unter Anwendung des § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung durchgeführt.
Auswirkungen der Planung:
Durch den künftigen Bebauungsplan kann – wie vorab schon erwähnt – die bauliche Entwicklung im Plangebiet gesteuert und eine mögliche Fehlentwicklung des Gebietes verhindert werden. Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Geltungsbereich „Nördliche Spremberger Straße“. Durch den Aufstellungsbeschluss ist die Möglichkeit gegeben, die Entscheidungen über Bauvorhaben im Geltungsbereich für einen Zeitraum von 12 Monaten gemäß § 15 BauGB zurückzustellen und ggf. eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zu erlassen. Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1 – Übersichtsplan Geltungsbereich Textbebauungsplan „Einzelhandel – Nördliche Spremberger Straße“ Anlage 2 – Flurstücksliste aller im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flurstücke Anlage 3 – Satzung Anlage 4 –Entwurf Textbebauungsplan „Einzelhandel – Nördliche Spremberger Straße“ in der Fassung vom 15.03.2017 4a – Begründung 4b – Planzeichnung
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