Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt:
Die Satzung gilt für alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze sowie Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz). Zu den Straßen gehören die im § 2 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes sowie in § 1 Abs. 4 des Fernstraßengesetzes definierten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
Die Anlagen 1.0 und 2 sind Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Ausgangspunkt der Überarbeitung
Im Rahmen der Beantragung der Stadt Forst (Lausitz) auf Gewährung von Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsfonds nach § 16 Abs. 1 BbgFAG für hochverschuldete Gemeinden wurden seitens des Ministeriums des Innern und für Kommunales mit Schriftsatz vom 20.05.2016 finanzielle Mittel in Höhe von 2.650.049,75 EUR bewilligt und zugleich mit der Auflage Nr. 4.1 verbunden:
„Vorlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur Aktualisierung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz)“
Chronologie
Hierbei müssen die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung) und die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) (Sondernutzungsgebührensatzung) im Zusammenhang gesehen werden und auf aktuellen Rechtsgrundlagen erlassen sein.
Ausgangspunkt der Sondernutzungssatzung war ein Satzungsbeschluss in der Stadtverordnetenversammlung vom 02.10.1992 (rechtskräftig seit dem 17.09.1993 mit Veröffentlichung im Rathausfenster 9/93) sowie die Sondernutzungsgebührenordnung, die in der Stadtverordnetenversammlung vom 03.06.1994 beschlossen wurde (Veröffentlichung im Rathausfenster 7/94 vom 24.06.1994). Bei beiden Satzungen wurden in den Stadtverordnetenversammlungen vom 27.10.1995, 30.06.2000, 24.01.2003 und letztmalig am 13.06.2005 neue Satzungsbeschlüsse (SVV/0382/2005 und SVV/0383/2005) herbeigeführt. Die Inkraftsetzung erfolgte mit Veröffentlichung im Rathausfenster 05/2005 vom 01.07.2005.
Gründe der Überarbeitung
In den Jahren seit der Inkraftsetzung erfolgte keinerlei Aktualisierung. Des Weiteren dient die Überarbeitung der Satzung der Anpassung der rechtlichen Grundlagen.
Sondernutzungssatzung
Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.
Städte und Gemeinden können die Sondernutzung im Stadtgebiet durch Satzung regeln und darin auch bestimmte erlaubnisfreie Sondernutzungen vorsehen.
Sofern die Sondernutzung erlaubnisbedürftig ist, muss die Sondernutzungserlaubnis bei der Zentralen Vergabestelle der Stadt Forst (Lausitz) beantragt werden. Die Erlaubnis ergeht durch Bescheid, also einen Verwaltungsakt, gegenüber dem Antragsteller und kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden. Ob und mit welchen Nebenbestimmungen die Erlaubnis erteilt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Verfahren
Die berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.02.2017 und 07.03.2017 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, des Weiteren die Fachbereiche der eigenen Verwaltung sowie der Eigenbetrieb Kultur, Tourismus und Marketing Rosenstadt Forst (Lausitz) mit Mail vom 13.02.2017.
Am 18.05.2017 wurden die Entwürfe der beiden Satzungen im Ausschuss für Bau und Planung vorgestellt.
Da die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eine gemeinsame Stellungnahme zu beiden Satzungen verfasst haben, wurde das Abwägungsprotokoll für beide Satzungen verfasst.
Rechtsrelevante Hinweise der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in die Anlage zur Sondernutzungssatzung gelegt. Anlagen:
Anlage 1.0Abwägung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (für beide Satzungen) Anlage 2Satzungsbeschluss zur Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung)
Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung)
Synopse zur Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung)
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