Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Der in der Anlage befindliche Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Die Ausgangssatzung der Stadt Forst (Lausitz) nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2a Wohnungsbauerleichterungsgesetz für den Ortsteil Bohrau trat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz) vom 05.03.1999 in Kraft.
Nunmehr soll ein Verfahren zur Aufhebung der Altsatzung erfolgen, gleichzeitig soll ein Neuverfahren zur Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB für den Ortsteil Bohrau eingeleitet werden.
Gründe für das Änderungsverfahren
Gegenüber der Altsatzung hat sich im Laufe der Jahre ein Änderungsbedarf ergeben. Bei der Erstellung der Altsatzung wurde noch eine topografische Stadtkarte ohne Flurstücksgrenzen verwendet. Die neue Satzung soll auf der Grundlage aktueller Liegenschaftskarten unter Heranziehung von Luftbildaufnahmen (Orthofoto) aus dem Jahr 2016 erstellt werden. Hierdurch wird eine wesentlich größere Genauigkeit bei der Ausweisung des Gebäudebestandes erzielt. Des Weiteren können bestehende Grundstücksgrenzen bei der Ausweisung von Baulandflächen berücksichtigt werden. Eine Anpassung der rechtlichen Grundlagen ist zwingend erforderlich. In der neuen Satzung werden lediglich noch Klarstellungsflächen i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgewiesen.
Inhalt und Aufgabe einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
Eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung hat in der Regel die Aufgabe, die planungsrechtliche Grundlage für Bauentscheidungen zu schaffen im Interesse der Verwirklichung einer städtebaulichen Entwicklung und im Interesse der Rechtssicherheit aller Beteiligten.
In der Klarstellungssatzung legt die Gemeinde die nachweislich vorhandenen Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest und grenzt den Innenbereich vom Außenbereich verbindlich ab. Damit stellt die Klarstellungssatzung abschließend dar, welche bestehenden baulichen Anlagen dem Innenbereich zuzuordnen sind und auf welchen Flächen zusätzlich nach § 34 BauGB unmittelbar – mit der ggf. erforderlichen Baugenehmigung – eine weitere bauliche Anlage errichtet werden darf.
Beteiligungspflichten des Ortsbeirates
Gemäß § 46 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ist der Ortsbeirat vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören:
Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen.
Der Ortsvorsteher wurde am 23.05.2017 über das geplante 1. Änderungsverfahren informiert.
Kosten
Die Planungskosten betragen ca. 19,0 TEUR. Anlagen:
Lageplan
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