Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt:
Die Satzung gilt für alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze sowie Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz). Zu den Straßen gehören die im § 2 Abs. 2 des Brandenburgischen Straßengesetzes sowie in § 1 Abs. 4 des Fernstraßengesetzes definierten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
Die Anlagen 1.0 und 2 sind Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Ausgangspunkt der Überarbeitung
Im Rahmen der Beantragung der Stadt Forst (Lausitz) auf Gewährung von Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsfonds nach § 16 Abs. 1 BbgFAG für hochverschuldete Gemeinden wurden seitens des Ministeriums des Innern und für Kommunales mit Schriftsatz vom 20.05.2016 finanzielle Mittel in Höhe von 2.650.049,75 EUR bewilligt und zugleich mit der Auflage Nr. 4.1 verbunden:
„Vorlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur Aktualisierung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz)“
Chronologie
Hierbei müssen die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten (Sondernutzungssatzung) und die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) (Sondernutzungsgebührensatzung) im Zusammenhang gesehen werden und auf aktuellen Rechtsgrundlagen erlassen sein.
Ausgangspunkt der Sondernutzungssatzung war ein Satzungsbeschluss in der Stadtverordnetenversammlung vom 02.10.1992 (rechtskräftig seit dem 17.09.1993 mit Veröffentlichung im Rathausfenster 9/93) sowie die Sondernutzungsgebührenordnung, die in der Stadtverordnetenversammlung vom 03.06.1994 beschlossen wurde (Veröffentlichung im Rathausfenster 7/94 vom 24.06.1994). Bei beiden Satzungen wurden in den Stadtverordnetenversammlungen vom 27.10.1995, 30.06.2000, 24.01.2003 und letztmalig am 13.06.2005 neue Satzungsbeschlüsse (SVV/0382/2005 und SVV/0383/2005) herbeigeführt. Die Inkraftsetzung erfolgte mit Veröffentlichung im Rathausfenster 05/2005 vom 01.07.2005.
Gründe der Überarbeitung
In den Jahren seit der Inkraftsetzung erfolgte keinerlei Aktualisierung. Des Weiteren dient die Überarbeitung der Satzung der Anpassung der rechtlichen Grundlagen.
Sondernutzungsgebührensatzung
Im Zusammenhang mit der Sondernutzung können dem Bürger Kosten entstehen. Üblicherweise wird vom Antragsteller nach der Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Forst (Lausitz) eine Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis erhoben. Bei der Bemessung der Gebühr sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen (vgl. § 8 Abs. 3 FStrG). Diese Sondernutzungsgebühr wird auch fällig, wenn der Bürger die Sondernutzung durchführt, ohne eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis beantragt zu haben.
Für die Erhebung von Gebühren ist eine entsprechende Sondernutzungsgebührensatzung erforderlich nebst einer Gebührentariftabelle. Gebühren dürfen jedoch nicht willkürlich festgesetzt werden. Grundlage: Zugrundlegung des Basisjahres 2005, Verwendung von Indexreihen des statistischen Bundesamtes der Bundesrepublik Deutschland (vorliegende Indexzahlen für das Jahr 2016).
Verfahren
Die berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.02.2017 und 07.03.2017 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, des Weiteren die Fachbereiche der eigenen Verwaltung sowie der Eigenbetrieb Kultur, Tourismus und Marketing Rosenstadt Forst (Lausitz) mit Mail vom 13.02.2017.
Am 18.05.2017 wurden die Entwürfe der beiden Satzungen im Ausschuss für Bau und Planung vorgestellt.
Da die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eine gemeinsame Stellungnahme zu beiden Satzungen verfasst haben, wurde das Abwägungsprotokoll für beide Satzungen verfasst.
Rechtsrelevante Hinweise der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in die Anlage zur Sondernutzungssatzung gelegt. Anlagen:
Anlage 1.0Abwägung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (für beide Satzungen) Anlage 2Satzungsbeschluss zur Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) (Sondernutzungsgebührensatzung)
Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) (Sondernutzungsgebührensatzung)
Synopse zur Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an Straßen in der Stadt Forst (Lausitz) (Sondernutzungsgebührensatzung)
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