Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0471/2017  

 
 
Betreff: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2017 aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes in der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Koal, Sylke
Federführend:Fachbereich Ordnung und Sicherheit Bearbeiter/-in: Porczio, Simone
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung Vorberatung
26.06.2017 
22. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Rechnungsprüfung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
28.06.2017 
17. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
14.07.2017 
18. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
svv_0471_2017_anl.

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2017 aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes in der Stadt Forst (Lausitz).

 


Erläuterungen:

 

Die Sonntagsöffnung zu besonderen Anlässen wird im § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (Bbg LöG) geregelt. Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzesrfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus Anlass von besonderen Ereignissen an höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.

 

Entsprechend des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) im vom 27. November 2006, geändert durch Gesetz vom 25. April 2017 werden vom Fachbereich Ordnung und Sicherheit drei Termine für das Jahr 2017 zur Sonntagsöffnung in Verbindung mit einem besonderen Ereignis vorgeschlagen. In  einem Gespräch am 06.03.2017 mit Herrn Zägel, dem Gewerbeverein (Herrn Wolff und Frau Berger) sowie dem Vertreter des Einzelhandelsverbandes, Herrn Bischoff, wurden folgende Termine favorisiert: 03.12.2017 (Lichterfest in Eulo), 10.12.2017 und 17.12.2017. Mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen dürfen nicht freigegeben werden. Nach der Änderung des BbGLöG vom 25.April 2017 rfen Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Straßenfeste oder besonderer Jubiläen, an einem weiteren Sonn- oder Feiertag je Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind. Dadurch ist es möglich, auch in einzelnen Stadtgebieten zu öffnen ohne gegen diese Regelung zu verstoßen.

 

Folgende Termine für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen werden vorgeschlagen:

 

 

03.12.20176. Lichterfest in Forst-Eulo  (nur Stadtgebiet Eulo)

 

10.12.2017Rosenstadt kulinarisch erleben [Stadtgebiet Forst (Lausitz) ohne Eulo]

 

17.12.2017Weihnachtsmarkt (gesamtes Stadtgebiet)

 

 


Anlagen:

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 svv_0471_2017_anl. (132 KB)