Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, den Beschluss vom 10.07.2015 zur Ersten Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung). lt. der Beschlussvorlage Nr. SVV/0153/2015 vom 10.07.2015 und damit auch die Erste Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung) aufzuheben.
2. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Zweite Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung) lt. Anlage 2.
Erläuterungen:
Am 10.07.2015 wurde durch die Stadtverordneten die Erste Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen. Wesentlicher Grund war, Regelungen zur Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit im Bereich der Promenade (u.a. vor Kaufland) und der Cottbuser Straße im Zusammenhang mit den Konsumenten von Alkohol und ihren negativen Auswirkungen auf Passanten, Anlieger und Mitbewohner zu haben.
Dazu wurden die Reglungen zum Alkoholverbot aus der vom Landkreis Spree-Neiße aufgehobenen Allgemeinverfügung in die Stadtordnung übernommen. Hintergrund waren Hinweise aus den Gesprächen mit der Aufsichtsbehörde, u.a. analog Guben, zu verfahren.
Mit Bescheid des Landrates vom 24.02.2016 wird der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beanstandet und die Aufhebung des Beschlusses (Vorlage Nr. SVV/0153/2015) gefordert. Die Stadt Forst (Lausitz) legte gegen diesen Bescheid folgende Rechtsmittel ein:
a) Einreichung der Klage mit Datum vom 23.03.2016 b ) Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Cottbus vom 21.12.2016 wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Mit Datum vom 13.01.2017 legte die Stadt Forst (Lausitz) Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Cottbus vom 21.12.2016 ein. Mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 14.07.2017 wurde die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21.12.2016 zurückgewiesen.
Im Ergebnis muss somit der Bescheid des Landkreises Spree-Neiße vom 24.02.2016 umgesetzt werden, d.h. der gesamte Beschluss vom 10.07.2015 über die Erste Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung). lt. der Beschlussvorlage Nr. SVV/0153/2015 vom 10.07.2015 ist gemäß der vorstehenden Ziffer 1. des Beschlusstenors aufzuheben. Diese Aufhebung betrifft neben dem neu eingeführten § 7 – Alkoholverbot auch alle weiteren mit der Ersten Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung) beschlossenen Regelungen, so auch den neuen Bußgeldkatalog.
Da die Stadt Forst (Lausitz) aber weiterhin eine dringliche Notwendigkeit zu Regelungen des Verbotes des Alkoholkonsums in dem betreffenden Stadtgebiet sieht (insoweit wird ausdrücklich auf die Erläuterungen in der Beschlussvorlage vom 10.07.2015 und auf die Vorlage SVV/0012/2014 verwiesen, die auch heute noch uneingeschränkte Gültigkeit haben), nehmen wir zudem Bezug auf den Hinweis des Landkreises Spree-Neiße am Ende des Bescheides vom 24.02.2016 (Auszug als Anlage 1 beigefügt). Insoweit soll gemäß Ziffer 2. des Beschlusstenors die Zweite Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung) (Anlage 2) beschlossen werden, die neben der Regelung im § 7 – Alkoholverbot auch die neuen Regelungen des Bußgeldkataloges umfasst, da diese ja mit dem Beschluss zu Ziffer 1. des Beschlusstenors ebenfalls aufgehoben wurden.
Das Alkoholverbot wird somit gemäß des vorgenannten Hinweises des Landkreises Spree-Neiße künftig befristet vom 01.04. bis 31.10. in der Zeit von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr für den Innenstadtbereich (Promenade, Cottbuser Straße, von Am Markt bis Hausnr. 20-21, Uferstraße, Beethovenstraße, Gerberstraße, Thumstraße) als Tatbestand in die Stadtordnung aufgenommen. Zudem wird auch der neue Bußgeldkatalog mit in die Zweite Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung) aufgenommen, so wie es bereits in der Beschlussfassung vom 10.07.2015 erfolgt ist.
Auch in der Stadt Cottbus gibt es seit diesem Jahr Regelungen (im Rahmen einer Allgemeinverfügung) zu einem Alkoholverbot. Auch die Reglungen zu Alkoholverboten wie in Guben oder Frankfurt/Oder sind nach unseren Recherchen weiterhin in Kraft und rechtswirksam.
Auf Nachfrage im Juni diesen Jahres beim Landrat des Landkreises Spree-Neiße, gibt es keine Aktivitäten seiner Behörde, ein gleichartig geregeltes Alkoholverbot in der Stadt Guben außer Kraft zu setzen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1Auszug aus Bescheid des Landkreises Spree-Neiße vom 24.02.2016
Anlage 2Zweite Änderung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung)
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