Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0488/2017  

 
 
Betreff: Vollzug des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG Bbg)
hier: 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Kostenersatzsatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Horn
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau und Planung Vorberatung
16.11.2017 
26. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung Vorberatung
20.11.2017 
24. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Rechnungsprüfung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
22.11.2017 
19. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
08.12.2017 
21. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
1. änderungssatzung kostenersatzsatzung
gesamttextausgabe kostenersatzsatzung

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Kostenersatzsatzung) lt. Anlage 1.

 

Die Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses.


Erläuterungen:

 

In der derzeitigen Kostenersatzsatzung der Stadt Forst (Lausitz) ist im § 4 Abs. 4 u. a. geregelt, soweit die Anschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke zu dem Anteil ersatzpflichtig, der dem Verhältnis der Fläche ihres Grundstückes zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht.

 

Keine Bedenken gibt es, wenn in einer Kostenersatzsatzung geregelt ist, dass für mehrere Grundstücke ein gemeinsamer Grundstücksanschluss erstellt wird. Es wird in Kommentierungen zum Kommunalabgabengesetz darauf hingewiesen, dass hierfür aber eine präzise Satzungsregelung vorgenommen werden muss, in der mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden kann, ob und in welchem Umfang der Anschlussnehmer, dessen Grundstück durch den gemeinsamen Anschluss mit der öffentlichen Anlage verbunden ist, erstattungspflichtig ist.

 

Die derzeitige Berechnungsgrundlage hat sich als unpraktikabel erwiesen, da die Größe bzw. die flächenmäßige Ausweitung des Grundstückes unerheblich für die Größe der herzustellenden bzw. zu erneuernden Grundstücksanschlussleitung ist. Dies bedeutet, dass sowohl für ein 500 m² großes Grundstück als auch für ein 2.000 m² großes Grundstück eine Grundstücksanschlussleitung mit einer Nennweite von 150 mm hergestellt werden würde. Da jedes Grundstück im gleichen Maße, egal wie groß die einzelne Grundstücksfläche ist bzw. welche Menge in die Grundstücksanschlussleitung eingeleitet wird, die Grundstücksanschlussleitung benutzt, soll eine Erhebung des Kostenersatzes zu gleichen Anteilen erfolgen. Dies bedeutet, wenn für zwei Grundstücke eine Grundstücksanschlussleitung hergestellt wird, jedes Grundstück 50 % der Gesamtkosten der Grundstücksanschlussleitung zu zahlen hat.

 

Aufgrund des Vorgenannten erfolgt eine Änderung des § 4 Abs. 4 Satz 2 wie folgt:

 

Soweit die Anschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dient, so haben die

Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten oder Nutzer der beteiligten Grundstücke die Kosten zu

gleichen Teilen zu erstatten.

 

Weiterhin erfolgte eine Anpassung der Satzung an die derzeit gültigen Rechtsnormen.

 


Anlagen:

 

Anlage 11. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über

die Erhebung von Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse

(Kostenersatzsatzung)

 

Anlage 2Gesamttextausgabe Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die

Erhebung von Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse

(Kostenersatzsatzung)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 1. änderungssatzung kostenersatzsatzung (56 KB)    
Anlage 2 2 gesamttextausgabe kostenersatzsatzung (62 KB)