Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der beigefügten Übersichtskarte (Anlage 3) zu entnehmen. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke gemäß der in Anlage 3a beigelegten Flurstückliste.
Die Anlagen 1 – 4 sind Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Textbebauungsplanes „Einzelhandel – Nördliche Spremberger Straße“ (ca. 21,64 ha, siehe beigefügte Übersichtskarte in der Anlage 1) erfasst die bisher unbeplanten Flächen außerhalb bereits bestehender Bebauungspläne an der Hauptverkehrsachse Spremberger Straße (Bundesstraße B 112) zwischen den beiden Kreisverkehren „Rose“ und „Wasserturm“.
Anlass und Erfordernis für die Aufstellung des einfachen Textbebauungsplanes mit der Bezeichnung „Einzelhandel – Nördliche Spremberger Straße“ sind u. a. Anfragen und Ansiedlungsbegehren zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben unterschiedlicher Größe und Ausrichtung. Diese sind nach § 34 BauGB zumeist genehmigungsfähig, sie sind jedoch aufgrund ihrer Größe und/oder Sortimentsstruktur geeignet, den bestehenden zentralen Versorgungsbereich Hauptzentrum Innenstadt und Standorte für die wohnortnahe Nahversorgung in der Stadt Forst (Lausitz) zu gefährden.
Der Bebauungsplan bezieht sich auf die Steuerung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Geltungsbereich „Nördliche Spremberger Straße“. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die für die beabsichtigte Steuerung und Entwicklung wesentlichen Belange sowie der für das Erreichen der Planungsziele erforderliche Inhalt und der räumliche Geltungsbereich der Festsetzungen umfassend und abschließend zu ermitteln und zu bestimmen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll der planungsrechtliche Rahmen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Geltungsbereich dahingehend klargestellt werden, dass die Vermeidung erheblicher Nachteile für den Erhalt, den Schutz oder die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches Hauptzentrum Innenstadt in Forst (Lausitz) durch Ansiedlungen und Erweiterungen von Einzelhandelsbetrieben im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Stadt Forst (Lausitz) gewährleistet werden kann.
Der Bebauungsplan verfolgt folgende Ziele:
Regelung der Zulässigkeit von Ansiedlungen im Einzelhandel im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes, Erhalt und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches Hauptzentrum Innenstadt auf Basis des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Forst (Lausitz), Sicherung der verbraucher- und wohnortnahen Nahversorgung im Einzelhandel in der Stadt Forst (Lausitz), Berücksichtigung der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente der „Forster Liste“.
Der Bebauungsplan dient gemäß § 9 Abs. 2a BauGB dem Schutz (zwecks Erhaltung und Entwicklung) des zentralen Versorgungsbereiches Hauptzentrum Innenstadt der Stadt Forst (Lausitz) im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung von Forst (Lausitz). Durch diesen Bebauungsplan kann für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), also bisher unbeplante Bereiche, festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB erlaubten baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes unterschiedlich getroffen werden.
Grundlage des Bebauungsplanes stellt das von der Gemeinde beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept (im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2a BauGB) dar. Ein solches Konzept liegt für die Stadt Forst (Lausitz) bereits in der 2. Fortschreibung vor und trägt aktuell die Bezeichnung „2. Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Forst (Lausitz)“ (Fassung August 2016). Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat am 09.12.2016 einen Selbstbindungsbeschluss zum vorgenannten Konzept gefasst.
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschloss am 12.05.2017 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung eines einfachen Textbebauungsplanes „Einzelhandel – Nördliche Spremberger Straße“ auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB sowie dessen Offenlage.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 07.06.2017 – 14.06.2017 öffentlich ausgelegt. Den Bürgern wurde im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Anregungen und Bedenken von Bürgern wurden im Verfahren nicht vorgebracht.
Auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfolgte zusätzlich zur Amtsblattveröffentlichung eine Veröffentlichung der öffentlichen Auslegung auf dem Internetportal der Stadt Forst (Lausitz) unter www.forst-lausitz.de (Planungsbekanntmachungen).
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BauGB mit Schriftsatz vom 06.06.2017 am Verfahren beteiligt. Die im Verfahren von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gegebenen Anregungen und Hinweise sowie die sich aus der fachlichen Stellungnahme der Verwaltung ergebenden Abwägungsvorschläge hierzu sind der Anlage 1 zu entnehmen. Anlagen:
Anlage 1 – Abwägung der Stellungnahmen von berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Anlage 2 – Satzung Anlage 3 – Übersichtsplan Geltungsbereich Textbebauungsplan „Einzelhandel – Nördliche Spremberger Straße“ mit Anlage 3a – Flurstückliste aller im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Flurstücke Anlage 4 – Textbebauungsplan „Einzelhandel – Nördliche Spremberger Straße“ in der Fassung vom 10.10.2017 4aPlanzeichnung 4bBegründung |
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