Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Einwendungen gegen die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin der Stadt Forst (Lausitz), Frau Simone Taubenek, liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig. Erläuterungen:
Der Wahlausschuss für das Wahlgebiet der Stadt Forst (Lausitz) stellte am 08. Mai 2018 das folgende endgültige Ergebnis der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/ des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Forst (Lausitz) wie folgt fest:
Zahl der wahlberechtigten Personen:15.966 Zahl der Wählerinnen und Wähler:6.703 Zahl der ungültigen Stimmen:335 Zahl der gültigen Stimmen:6.368
Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Wahlvorschläge:
Name und Kurzbezeichnung Vor- und Familienname Stimmenzahl des Wahlvorschlagsträgers des Bewerbers __________________________________________________________________________
Einzelwahlvorschlag EngwichtThomas Engwicht2.948
Einzelwahlvorschlag TaubenekSimone Taubenek3.420
Nach § 72 Abs.2 Satz 1 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) ist derjenige zum Bürgermeister gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (mindestens 3.185 Stimmen), sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Personen umfasst (mindestens 2.395 Stimmen). Die erforderliche Mehrheit nach § 72 Abs.2 Satz 1 BbgKWahlG liegt somit bei mindestens 3.185 Stimmen. Frau Simone Taubenek hat die erforderliche Mehrheit der Stimmen nach § 72 Abs.2 Satz 1 BbgKWahlG erhalten und ist somit zur hauptamtlichen Bürgermeisterin der Stadt Forst (Lausitz) gewählt worden.
Gemäß § 79 i.V.m. § 55 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) können jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung und Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch). Der Wahleinspruch ist beim Wahlleiter binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzulegen. Das Wahlergebnis wurde am 12. Mai 2018 öffentlich bekannt gemacht. Die Frist für die Einlegung eines Wahleinspruches ist am 28. Mai 2018 abgelaufen.
Es wurden keine Wahleinsprüche erhoben.
Nach § 56 Abs. 1 BbgKWahlG entscheidet die Stadtverordnetenversammlung über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen.
Für den Inhalt der Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist der § 80 Abs. 1 BbgKWahlG maßgebend.
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahlG ist die Wahl für gültig zu erklären, wenn keine Einwendungen gegen die Wahl vorliegen. Da keine Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl vorliegen, ist die Wahl für gültig zu erklären. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||