Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0570/2018  

 
 
Betreff: Ortsbeiratswahlen für den Ortsteil Briesnig am 22.April 2018
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Hoffmann, Angelika
Federführend:Wahlleiterin Bearbeiter/-in: Stehno, Kerstin
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
29.06.2018 
24. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt:

 

Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat Briesnig liegen nicht vor.
Die Wahl ist gültig.


Erläuterungen:

 

  1. Allgemeine Informationen zur Wahl

 

Der Wahlausschuss für das Wahlgebiet der Stadt Forst (Lausitz) stellte am 24.April 2018 das folgende endgültige Ergebnis der Wahl des Ortsbeirates für den Ortsteil Briesnig fest:

 

Zahl der wahlberechtigten Personen:203

Zahl der Wählerinnen und Wähler:138

Zahl der ungültigen Stimmen:3

Zahl der gültigen Stimmen:394

 

Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Wahlvorschläge:

 

Name und KurzbezeichnungVor- und FamiliennameStimmenzahl

des Wahlvorschlagsträgersdes Bewerbers

__________________________________________________________________________

 

Einzelwahlvorschlag BuchanBuchan, Diana73

 

Einzelwahlvorschlag JahrowJahrow, Steffen149

 

Einzelwahlvorschlag MuschackMuschack, Ramona83

 

EinzelwahlvorschlagSchilling, Torsten89

 

Gewählte Bewerber/Innen:

Jahrow, Steffen, Schilling, Torsten, Muschack, Ramona

 

 

 

  1. Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl

 

Nach § 55 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) kann jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, und jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben.

 

Der Wahleinspruch ist beim Wahlleiter binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzulegen.

 

Das Wahlergebnis wurde am 27.April 2018 öffentliche bekannt gemacht. Die Frist für die Einlegung eines Wahleinspruches ist am 11.Mai 2018 abgelaufen.

 

Es wurden keine Wahleinsprüche erhoben.

 

Nach § 56 Absatz 1 BbgKWahlG obliegt die Wahlprüfung der gewählten Vertretung. Sie entscheidet über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung.

 

r den Inhalt der Entscheidung ist § 57 BbKWahlG maßgebend.
Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 BbgKWahlG ist die Wahl für gültig zu erklären, wenn keine Einwendungen gegen die Wahl vorliegen.

 

Da Einwendungen gegen die Wahl nicht vorliegen, ist die Wahl für gültig zu erklären.