Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschließt:
Einwendungen gegen die Wahl zum Ortsbeirat Briesnig liegen nicht vor. Erläuterungen:
Der Wahlausschuss für das Wahlgebiet der Stadt Forst (Lausitz) stellte am 24.April 2018 das folgende endgültige Ergebnis der Wahl des Ortsbeirates für den Ortsteil Briesnig fest:
Zahl der wahlberechtigten Personen:203 Zahl der Wählerinnen und Wähler:138 Zahl der ungültigen Stimmen:3 Zahl der gültigen Stimmen:394
Die gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Wahlvorschläge:
Name und KurzbezeichnungVor- und FamiliennameStimmenzahl des Wahlvorschlagsträgersdes Bewerbers __________________________________________________________________________
Einzelwahlvorschlag BuchanBuchan, Diana73
Einzelwahlvorschlag JahrowJahrow, Steffen149
Einzelwahlvorschlag MuschackMuschack, Ramona83
EinzelwahlvorschlagSchilling, Torsten89
Gewählte Bewerber/Innen: Jahrow, Steffen, Schilling, Torsten, Muschack, Ramona
Nach § 55 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) kann jede wahlberechtigte Person des Wahlgebietes, jede Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, und jeder Einzelbewerber, der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben.
Der Wahleinspruch ist beim Wahlleiter binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzulegen.
Das Wahlergebnis wurde am 27.April 2018 öffentliche bekannt gemacht. Die Frist für die Einlegung eines Wahleinspruches ist am 11.Mai 2018 abgelaufen.
Es wurden keine Wahleinsprüche erhoben.
Nach § 56 Absatz 1 BbgKWahlG obliegt die Wahlprüfung der gewählten Vertretung. Sie entscheidet über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung.
Für den Inhalt der Entscheidung ist § 57 BbKWahlG maßgebend.
Da Einwendungen gegen die Wahl nicht vorliegen, ist die Wahl für gültig zu erklären. |
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