Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0579/2018  

 
 
Betreff: Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB, Ortslage Keune
hier: Satzungsänderungsbeschluss in Bezug auf die Neuregelung von Klarstellungsflächen i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für die Ortslage Keune im Rahmen eines 2. Änderungsverfahrens
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bau und Planung Vorberatung
06.09.2018 
32. Sitzung des Ausschusses für Bau und Planung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
12.09.2018 
23. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
28.09.2018 
26. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
anlage 1 ortslage keune
Lageplan Ortslage Keune

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) fasst einen Satzungsänderungsbeschluss hinsichtlich der Neuregelung von Klarstellungsflächen i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für die Ortslage Keune im Rahmen eines 2. Änderungsverfahrens.


Erläuterungen:

 

Inhalt und Aufgabe einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

 

Eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung hat in der Regel die Aufgabe, die planungsrechtliche Grundlage für Bauentscheidungen zu schaffen im Interesse der Verwirklichung einer städtebaulichen Entwicklung und im Interesse der Rechtssicherheit aller Beteiligten.

 

In der Klarstellungssatzung legt die Gemeinde die nachweislich vorhandenen Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile fest und grenzt den Innenbereich vom Außenbereich verbindlich ab. Damit stellt die Klarstellungssatzung abschließend dar, welche bestehenden baulichen Anlagen dem Innenbereich zuzuordnen sind und auf welchen Flächen zusätzlich nach § 34 BauGB unmittelbar mit der ggf. erforderlichen Baugenehmigung eine weitere bauliche Anlage errichtet werden darf.

 

Ergänzungsflächen dienen dazu, einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind.

 

r den Ortsbereich von Keune wurden bereits mehrere Satzungsverfahren durchgeführt:

 

a)      Ausgangsverfahren zur Erstellung einer Klarstellungs- und Abrundungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB (i.V.m. § 4 Abs. 2a BauGB-MaßnahmenG) für den Ortsbereich Keune, Drucksachennummer: 523/93, rechtskräftig ab dem 21.01.1994

 

b)      1. Änderung zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsbereich Keune, Drucksachennummer 129/94, rechtskräftig ab 09.12.1994

 

c)      Verfahren zur Aufhebung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2a BauGB-MaßnahmenG für die Ortslage Keune in der Fassung der 1. Änderung und zur Aufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für die Stadt Forst (Lausitz) Ortslage Keune -, Beschlussvorlage Nr. SVV/0286/2014/neu, rechtskräftig ab 10.03.2006

 

d)      Verfahren zur Aufhebung der Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB der Stadt Forst (Lausitz) für die Ortslage Keune und Verfahren zur Neuaufstellung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für die Stadt Forst (Lausitz), Ortslage Keune, Beschlussvorlage Nr. SVV/0289/2009, rechtskräftig ab 03.04.2010

 

e)      Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Stadt Forst (Lausitz) i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB, hier: Satzungsänderungsbeschluss, Aufnahme einer Klarstellungsfläche i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (1. Änderungsverfahren zum Satzungsverfahren aus dem Jahr 2010), Beschlussvorlage Nr. SVV/0638/2011, rechtskräftig ab 10.02.2012

 

Mittlerweile hat sich erneut Änderungsbedarf bei folgenden Flächen ergeben:

 

a)      Aufnahme einer bislang unberücksichtigten bebauten Teilfläche des FS 778/5, Flur 33, Gemarkung Forst in kommunalem Eigentum als Klarstellungsfläche i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in den Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsbereich Keune unter Einbeziehung einer weiteren privaten Teilfläche eines Grundstückes in privatem Besitz (FS 778/35, Flur 35, Gemarkung Forst)

 

b)      Wandlung von Ergänzungsflächen i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Klarstellungsflächen i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB aufgrund erfolgter Bebauung (bisherige Ergänzungsfläche B 1 aus dem letzten Satzungsverfahren, Grundstück: Am Busch 14)

 

c)      Korrektur der Tiefe der ausgewiesenen Klarstellungsfläche i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei den Flurstücken Keuner Straße 59 und Keuner Straße 61

 

 

Begründung:

 

Die Sporthalle in Keune auf dem kommunalen Flurstück 778/14, Flur 33, Gemarkung Forst in der Triebeler Straße 220 soll abgerissen und neugebaut werden. Auf der Grundlage folgender Vorlagen der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) soll dieser Standort auch hinsichtlich der sportlichen Flächen in den Außenbereichen weiterentwickelt werden:

 

a)      Bestätigung der Abschlussempfehlungen zum künftigen Raumprogramm der Grundschule Keune und Beauftragung einer Machbarkeitsstudie, Beschluss vom 15.07.2016, Beschlussvorlage Nr. SVV/0309/2016

u.a. Anlage 2: Entwicklung Raumprogramm mit Freisportfläche, Grundschule Keune (u.a. 100-m-Laufbahn, Weitsprunganlage, Freispielfläche, Rundlaufgeländestrecke, Wurfanlage für Schlagball)

 

b)      Bestätigung der Abschlussempfehlungen zum künftigen Raumprogramm der Grundschule Keune und Beauftragung einer Machbarkeitsstudie, Beschluss vom 09.12.2016, Beschlussvorlage Nr. SVV/0371/2016 (neu)

 

Das kommunale Flurstück 778/14, Flur 33, Gemarkung Forst, ist in der bisherigen Fassung der Klarstellungsfläche zu klein zur Umsetzung der geplanten Außenanlagen zur Sporthalle in Keune (Laufbahn, Weitsprunganlage, Freispielfläche und Rundlaufgeländestrecke). Eine Entwicklung in der aufgezeigten Form ist lediglich unter Einbeziehung von Teilflächen des nördlich angrenzenden kommunalen Flurstücks 778/5, Flur 33, Gemarkung Forst, möglich. Dieses wurde trotz bestehender baulicher Substanz bislang nicht als Innenbereichsfläche / Klarstellungsfläche i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB dargestellt. Eine Außenbereichslage würde jedoch eine bauliche Entwicklung in der angesprochenen Form verhindern.

 

Aufgrund nach wie vor bestehender und auch genutzter baulicher Anlagen auf dem Flurstück 778/5, Flur 33, Gemarkung Forst, soll nunmehr im Rahmen eines Satzungsänderungsbeschlusses nach erfolgter Rücksprache mit der Höheren Verwaltungsbehörde am 05.06.2018 eine Deklaration eines Teils dieses Flurstückes als Klarstellungsfläche erfolgen. Hierbei kann ebenso eine Teilfläche des Flurstückes 778/35, Flur 33, Gemarkung Forst, die bislang nicht in der ausgewiesenen Klarstellungsfläche der Satzung lag, ebenfalls dem Klarstellungsbereich zugeordnet werden.

 

Die Tatsache, dass sich diese beiden zusätzlich ausgewiesenen Klarstellungsflächen im Landschaftsschutzgebiet Neißeaue befinden, ist hierbei unschädlich.

 

Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) hat im Rahmen eines Schreibens an die unteren Naturschutzbehörden, datiert auf den 22.09.2017, folgende Klarstellung vorgenommen:

 

Eine Klarstellungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist dem MLUL für eine naturschutzrechtliche Überprüfung nicht vorzulegen. Diese Vorlagepflicht betrifft lediglich Außenbereichssatzungen i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB und Ergänzungssatzungen i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 und 3 BauGB.

 

Die Klarstellungssatzung legt die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile fest. Sie ist deklaratorisch und hat keine regelnde Wirkung, da sie auf die Darstellung der ohnehin geltenden Rechtslage beschränkt ist. Eine solche baurechtliche Einordnung einer Schutzgebietsfläche berührt nicht die Anwendbarkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

 

In der Besprechung am 05.06.2018 kam des Weiteren der Hinweis, dass im Rahmen eines Satzungsänderungsbeschlusses auch die bislang schon ausgewiesene Ergänzungsfläche i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Straße Am Busch aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Bebauung mit einem Einfamilienhaus in eine Klarstellungsfläche i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gewandelt werden sollte.

 

Bei der nachfolgenden Überprüfung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ergab sich des Weiteren Änderungsbedarf bei den Grundstücken Keuner Straße 59 und Keuner Straße 61 (Erforderlichkeit der Einbeziehung von Bebauung in den Klarstellungsbereich). Auch bei diesen Grundstücken ist hinsichtlich der Betroffenheit von Landschaftsschutzgebieten auf das Schreiben des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL vom 22.09.2017 an die Unteren Naturschutzbehörden) hinzuweisen.

 

Insofern erfolgen alle Änderungen mit der Zielrichtung der Ausweisung von Klarstellungsflächen. Für eine Regelung von Klarstellungsflächen ist gemäß § 34 Abs. 6 BauGB lediglich ein Satzungsänderungsbeschluss und eine entsprechende Veröffentlichung zur Inkraftsetzung im Amtsblatt der Stadt Forst (Lausitz) erforderlich. Die bei Ergänzungssatzungen übliche Offenlegung und die Beteiligung von berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange fallen bei einer Klarstellungssatzung nicht an. Insofern ist auch keine Abwägung von Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange gegeben.

 

Es entstehen Kosten in Höhe von 10.000,00 EUR.


Anlagen:

 

Anlage 1 Satzungsbeschluss

Anlage 2 Lageplan

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 anlage 1 ortslage keune (44 KB)    
Anlage 2 2 Lageplan Ortslage Keune (8498 KB)