Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlußvorschlag:
Erläuterungen:
Die zur Zeit gültige Satzung ist in bestimmten Positionen unausgewogen und berücksichtigt nicht im notwendigen Umfang die Interessen der Bürger. Zu viele “Möglichkeiten” beeinflussen die auf den Grundstückseigentümer umlegbaren Kosten. Mit den Formulierungen soll die Eindeutigkeit und Transparenz einzelner Maßnahmen erhöht werden und unbillige Härten vermieden werden.
Anlagen:
Anlage 1
Änderungsantrag der Fraktion FDP/Freie Bürgerzur “Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen”, veröffentlicht im “Rathausfenster” vom Juli 2000
§ 1 – Allgemeines
(3) Die Grundstückseigentümer werden frühzeitig (in der Regel ein Jahr vorher) über Kanalbaumaßnahmen unter Beachtung nachfolgender Verfahrensschritte informiert:
¨ Allgemeine Informationen zur Vorstellung der Planung im öffentlichen Teil des Bau- und Umweltausschusses im Rathausfenster. Erste Anregungen und Bedenken können über die Mitglieder des Bau- und Umweltausschusses durch die Grundstückseigentümer vorgebracht werden.
¨ Information in Anlehnung an das durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossene Abwasserbeseitigungskonzept für die Stadt Forst (Lausitz) über die im Folgejahr geplanten Kanalbaumaßnahmen im Rathausfenster
¨ Durchführung einer Bürgerinformation nach Bestätigung der Vorplanung durch den Bau- und Umweltausschuss und Beschluss der Stadtverordnetenversammlung im Vorab der Haushaltssatzung
¨ Protokollierung der Anregungen und Bedenken der Grundstückseigentümer, Abwägung unter Beachtung der Gesetze und der anerkannten Regeln der Technik durch die Bauverwaltung und Einarbeitung in die Kanalbauplanung, ggf. Beratung im Bau- und Umweltausschuss
Werden durch mindestens 1/3 der Beitragspflichtigen sachliche Gründe zur Änderung der Kanalbaumaßnahme vorgebracht, ist die Verwaltung verpflichtet, die Planung nochmals im entsprechenden Fachausschuss zu beraten.
Begründung:
Die Mitwirkung der Grundstückseigentümer ist in der genannten Satzung nicht expliziet geregelt. Durch entsprechende Übernahme von “Ausführungshinweisen zur Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerung der Stadt und die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen” des Bauverwaltungsamtes in die vorgenannte Satzung wird diesem Mangel abeholfen.
(1) ..., wenn die Voraussetzungen der Ziffer 1 nicht erfüllt sind.
Begründung:
Durch den Zusatz in der Satzung soll bekräftigt werden, dass willkürliche Anschlüsse verhindert werden.
(5) Bei Eckgrundstücken wird dem Grundstückseigentümer die Wahl, von welcher Straße aus der Anschluss erfolgt, eingeräumt.
Begründung:
Aufgrund unterschiedlicher Anschlussbedingungen im Grundstück muss es dem Grundstückseigentümer freigestellt sein, zu entscheiden, von welcher Straße aus der Anschluss erfolgt.
§ 4 – Beitragsmaßstab
(1) Grundsatz
a) Bei Grundstücken, die unbebaut oder zu Wohnzwecken genutzt werden sowie bei Gemeinbedarfsflächen für Schulen, Kindereinrichtungen,
- bei Nutzung ohne Bebauung oder Nutzung mit einem - bei Nutzung mit einem Zweifamilienhaus 125 v.H. - bei Nutzung mit einem Dreifamilienhaus 150 v.H. - bei Nutzung mit einem Vierfamilienhaus 160 v.H. - bei Nutzung mit einem Fünf- oder Mehrfamilienhaus 170 v.H.
b) Bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Sondergebieten, die
Begründung:
1. Maßstab für die Ausnutzbarkeit eines Grundstückes kann nicht die Geschosszahl eines Gebäudes sein, denn beispielsweise
¨ bedeutet ein dreigeschossiger Wohnblock mit 10 Wohnungen je Geschoss eine deutlich andere Grundstücksausnutzung als ein dreigeschossiges Einzelwohnhaus mit drei Wohnungen, oder
¨ ein zweigeschossiges Einfamilienhaus kann nicht mit einem zweigeschossigen Zwei- oder Mehrfamilienhaus gleichgesetzt werden.
Deshalb erscheint die Anzahl der Wohnungen eines Gebäudes für die Festlegung von Zuschlagsätzen geeigneter als wie in der bisherigen Satzung die Geschosszahl.
2. Der Zuschlagsatz für Gewerbe- und Industriegrundstücke wurde als Durchschnittssatz der unter a) gennannten Möglichkeiten gebildet.
(2) Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse ...
(3) Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse, der Art der Bebaubarkeit und der Grundstücksfläche in ungeplanten Gebieten
Der Punkt 3b ist zu ändern in den Pkt.
(3) Ermittlung der Grundstücksfläche
Als Grundstücksfläche ... Danach gilt ... als Grundstücksfläche
¨ Bei Grundstücken ... bis zu einem Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele
¨ bei Grundstücken, die nicht an die kanalisierte Straße ... bis zu einem Abstand von 50 m dazu verlaufenden Parallele
¨ Die Regelungen des 1. und 2. Anstriches gelten nicht, wenn eine gewerbliche Nutzung des Grundstückes die Tiefenbegrenzung überschreitet. In diesen Fällen ...
Begründung:
In der bisherigen Satzung werden “Anlagen, die einen wirtschaftlichen Vorteil nach sich ziehen” von der Tiefenbegrenzung (50 m) ausgenommen. Der Begriff “wirtschaftlicher Vorteil” ist auslegebedürftig und führte insbesondere in den städtischen Randgebieten mit dörflichem Charakter zu Problemen. Deshalb sollte auf diesen Passus verzichtet werden, sofern eine Tiefenbegrenzung aufgrund der “Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg vom 02.03.2000” unzulässig ist.
(4) ist zu streichen
§ 8 – Veranlagung der Fälligkeit
... gilt für die Erhebung Vorausleistung.
Die Zahlungsfristen gelten nur bei rechtzeitiger Information über die zu erwartenden Kosten (Mindestfrist drei Monate)
Begründung:
Dadurch soll die Einhaltung der in § 1 (3) geforderten Informationspflicht unterstützt werden.
§ 16 – Ermittlung des Aufwandes und der Kosten
(1) Der Aufwand für Herstellung und Erneuerung nach § 15 ist der Stadt in der vom ausführenden Betrieb nachzuweisenden Höhe je Anschluss durch den Grundstückseigentümer zu erstatten. Dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen als in der Mitte der Straße verlaufend.
Für den Fall der Anwendung der Kappungsgrenze (6,75 m) bzw. einer nicht straßenmittig verlegten Abwasserleitung werden die zu erstattenden Kosten in Form einer Fiktivberechnung ermittelt.
Begründung:
1. Sowohl Erschließungs- als auch Straßenbaubeitragssatzung gehen bei der Ermittlung der Anliegerbeiträge von den tatsächlichen Kosten der konkreten Maßnahme aus. Deshalb sollten auch die Abwasseranschlusskosten nicht, wie bisher pauschalisiert, sondern einzeln je Anschluss berechnet werden. Außerdem kann man nicht Ungleiches willkürlich gleich behandeln.
2. Die Kappungsgrenze für die Berechnung der Grundstücksanschlussgebühren errechnet sich aus der Straßenbaugebührensatzung (§ 4) wie folgt:
¨ Bei einer maximalen anrechenbaren Fahrbahnbreite von 8,50 m ergibt
¨ die anrechenbare maximale Gehwegbreite beträgt 2,50 m
Die Einführung einer Kappungsgrenze erscheint zur Vermeidung von Härtefällen in den städtischen Randgebieten mit dörflichem Charakter dringend geboten.
§ 22 – Billigkeitsmaßnahmen
Stellt die Erhebung der Beiträge oder Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, insbesondere
¨ bei überlangen bzw. übertiefen Grundstücken* ¨ bei Anschluss von unbebauten Grundstücken oder ¨ bei Abweichung der tatsächlichen von der geplanten Bebauung
so kann auf Antrag ...
_______ * Im Falle, dass eine Tiefenbegrenzung gemäß Verwaltungsvorschrift des Ministerium des Innern zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg vom 02.03.2000 wegfällt.
Durch Herausheben dieser Härtefälle soll satzungsmäßig die Anwendung von Billigkeitsmaßnahmen geregelt werden.
Anlage 2
Stellungnahmeder Fachämter zu dem Änderungsantrag der FDP-/Freie Bürger-Fraktion
Zum § 1
Eine Satzung regelt die Rechtsverhältnisse zwischen der Stadt und den Einwohnern. Die hier vorgeschlagenen Verfahrenshinweise sind von der inhaltlichen Seite zu begrüßen, können aber im Satzungstext nicht untergebracht werden. Es wird deshalb empfohlen, wie bei den Anträgen zur Erschließungsbeitragssatzung und zur Straßenbaubeitragssatzung zu verfahren, entsprechende Ausführungshinweise verbindlich durch die Stadtverordnetenversammlung beschließen zu lassen.
Zum § 3
Gemeint ist wahrscheinlich eine Korrektur des Abs. 2 des § 3.
Da in Ziffer 1 abschließend die Grundstücke, für welche die bauliche und gewerbliche Nutzung festgesetzt wurde, sowie Grundstücke, die nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und entsprechend zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen, genannt sind, ergibt sich, dass die Ziffer 2 einen sogenannten Auffangstatbestand darstellt für alle Einzelfälle, bei denen die Ziffer 1 nicht zutrifft, jedoch tatsächlich angeschlossen wird und damit der Vorteil abzuschöpfen ist.
Beispielhaft kann man aufführen Campingplätze, Schwimmbäder, Sportplätze, Friedhöfe usw., die alle aufgrund ihrer Nutzung als sogenannte Außenbereichsgrundstücke zuordenbar sein können. Ob diese Grundstücke tatsächlich angeschlossen werden, wir im Generalentwässerungsplan der Stadt Forst (Lausitz) festgelegt (Abgrenzung zwischen dezentraler und zentraler Entsorgung). Dieser wird durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen und fortgeschrieben.
Gleiches gilt für Einfamilienhäuser im Außenbereich, für die allerdings der Abs. 1 Buchstabe a) gilt. Die Formulierung auf Wunsch des Grundstückseigentümers ist deshalb abzulehnen, da er zur Ungleichbehandlung zwischen den Gruppen des Abs. 1a und 1b führen würde.
Zum § 4
Die Prüfung dieses Vorschlages hat ergeben, dass bei Einarbeitung ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Äquivalenzprinzip vorliegt. Das Sächsische OVG hat sich mit Urteil vom 21.10.1999 (letzte aktuelle Rechtsprechung) geäußert – siehe auch Änderungsvorschlag zur Satzung Beschluss-Nr. SVV/0354/2001.
Gleiches trifft für den Änderungsvorschlag zu § 4 Abs. 1b zu. Die gewerbliche Nutzung führt zwangsläufig während des höheren Vorteils zu einer Erhöhung des Beitragsanteils und kann nicht wie bei diesem Vorschlag zu einer Verminderung führen.
Zu den Änderungsvorschlägen des Abs. 2 und 3 wird wie folgt Stellung genommen:
Die Einführung einer neuen Kategorie, wie Ein- oder Mehrfamilienhäuser anstatt der Geschossigkeit ist mehr als schwierig, da die Gesetze und Verordnungen eine diesbezügliche Klassifikation nicht kennen. Im Gegensatz dazu ist der Vollgeschossmaßstab gerichtsfest definiert durch § 18 der BauNVO.
Die für den Abs. 3 genannten Änderungen verstoßen eindeutig gegen die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern zum Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Punkt 8.11.
Zum § 8
Zahlungsfristen können nicht abweichend von den Vorschriften geregelt werden. Zusätzliche Verfahrensvorschläge sollten in Ausführungshinweisen festgelegt werden. Dazu sind bereits Vorschläge erarbeitet worden.
Zum § 16
Die Erstattung der Kosten für die Grundstücksanschlussleitungen kann prinzipiell in zwei Varianten erfolgen:
· nach den tatsächlichen Kosten · nach durchschnittlichen Kosten
Der in der Satzung verfolgte Weg der durchschnittlichen Kosten soll dazu dienen, dass die Grundstücksbesitzer unabhängig von der topografischen, hydrologischen Straßen- und Baugrundsituation gleichbehandelt werden. Der Weg, die tatsächlichen Kosten in Ansatz zu bringen, würde dazu führen, dass z. B. in der Nordstadt wesentlich höhere Kosten als in Keune zu zahlen wären. Außerdem wird der gewählte Maßstab dem unterschiedlichen Anschlussgrad gerecht, da bei dem einmaligen Anschluss eines Grundstückes wesentlich höhere Kosten entstehen als bei dem Anschluss eines gesamten Straßenzuges. Dies wäre bei einer möglichen Änderung der Satzung zu bedenken.
Zum § 22
Auch hier sollte der bewährte Weg von Ausführungshinweisen gewählt werden, um die möglichen Billigkeitsmaßnahmen zu illustrieren.
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