Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz) entsprechend Anlage 1 Erläuterungen:
Die Vergnügungssteuer ist eine sog. Aufwandssteuer mit subsidiärer ordnungspolitscher Lenkungswirkung. Die bisherigen satzungsrechtlichen Regelungen seit 2006 beinhalten die Besteuerung von Spielautomaten in Spielhallen und sonstigen Einrichtungen (u.a. Gastronomie) und die Besteuerung von sog. klassischen Tanzveranstaltungen gewerblicher Art. Letztere sind in der Stadt Forst (L.) leider sehr stark rückläufig.
Das Vergnügungssteueraufkommen ist ohne eine Veränderung der Besteuerungsgrundlagen in den letzten Jahren stetig gestiegen und hat sich seit 2014 nachstehend wie folgt entwickelt:
2014 2015 2016 2017 (in Euro) 119.099134.430141.901148.551
Diese Tendenz setzt sich auch für 2018 fort. Davon entfallen lediglich noch konstant ca. 2 Prozent auf die Tanzveranstaltungen (Eintritt, Kartensteuer). Es zeigt sich deutlich ein stark zunehmendes Spielverhalten, ohne dass im Vergleichszeitraum Spielhallen dazu gekommen sind. Momentan sind in der Stadt Forst (L.) vier Spielhallen ansässig.
Mit der vorliegenden Neufassung ab 01. Januar 2019 soll die Besteuerung von Tanzveranstaltungen gänzlich entfallen. Das Durchführen dieser wenigen Veranstaltungen sollte nicht durch die Steuererhebung erschwert werden. Der Steuersatz für die Spielautomaten (Einspielergebnis) soll von 12 auf 14 v.H. angehoben werden. Nebenziel ist es auch, mögliche Spielsucht einzudämmen.
Ein Teil- Vergleich zu aktuellen Besteuerungsgrundlagen bzgl. der sog. Apparatesteuer anderer Brandenburger Kommunen ist nachstehend angeführt:
Anlagen:
Anlage 1 - Neufassung Vergnügungssteuersatzung Anlage 2 - Synopse Vergnügungssteuersatzung - Neufassung
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