Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0640/2018  

 
 
Betreff: Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Handreck, Jens
Federführend:Fachbereich Finanzen Bearbeiter/-in: Balke, Katrin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung Vorberatung
19.11.2018 
30. Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Rechnungsprüfung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
21.11.2018 
24. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
07.12.2018 
28. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Neufassung Vergnügungssteuersatzung
Synopse Vergnügungssteuersatzung-Neufassung 01_01_2019

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Forst (Lausitz) entsprechend Anlage 1


Erläuterungen:

 

Die Vergnügungssteuer ist eine sog. Aufwandssteuer mit subsidiärer ordnungspolitscher Lenkungswirkung. Die bisherigen satzungsrechtlichen Regelungen seit 2006 beinhalten die Besteuerung von Spielautomaten in Spielhallen und sonstigen Einrichtungen (u.a. Gastronomie) und die Besteuerung von sog. klassischen Tanzveranstaltungen gewerblicher Art. Letztere  sind in der Stadt Forst (L.) leider sehr stark rückläufig.

 

Das Vergnügungssteueraufkommen ist ohne eine Veränderung der Besteuerungsgrundlagen in den letzten Jahren stetig gestiegen und hat sich seit 2014 nachstehend wie folgt entwickelt:

 

2014           2015           2016           2017  (in Euro)

119.099134.430141.901148.551

 

Diese Tendenz setzt sich auch für 2018 fort. Davon entfallen lediglich noch konstant ca. 2 Prozent auf die Tanzveranstaltungen (Eintritt, Kartensteuer). Es zeigt sich deutlich ein stark zunehmendes Spielverhalten, ohne dass im Vergleichszeitraum Spielhallen dazu gekommen sind. Momentan sind in der Stadt Forst (L.) vier Spielhallen ansässig.

 

Mit der vorliegenden Neufassung ab 01. Januar 2019 soll die Besteuerung von Tanzveranstaltungen gänzlich entfallen. Das Durchführen dieser wenigen Veranstaltungen sollte nicht durch die Steuererhebung erschwert werden. Der Steuersatz für die Spielautomaten (Einspielergebnis) soll von 12 auf 14 v.H. angehoben werden. Nebenziel ist es auch, gliche Spielsucht einzudämmen.

 

Ein Teil- Vergleich zu aktuellen Besteuerungsgrundlagen bzgl. der sog. Apparatesteuer anderer Brandenburger Kommunen ist nachstehend angeführt:

 

 

 

Aktueller Vergleich der Vergnügungssteuersatzungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Apparate mit Gewinnmöglichkeit

Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

(Prozent des Einspielergebnisses)

Steuer je Apparat

Steuer je Personalcomputer

Gemeinden

Spielhallen

Gastwirtschaften

Spielhallen

Gastwirtschaften

mit Gewalttätigkeiten / Pornographie

mit Multimedia-

ausstattung

ohne Multimedia-

ausstattung

Forst (Lausitz)

12,00%

12,00%

30,00 €

21,00 €

409,00 €

-

-

Eberswalde

15,00%

15,00%

30,00 €

21,00 €

-

-

-

rstenwalde

13,00%

13,00%

nach Anzahl u. Dauer der Aufstellung

400,00 €

-

-

Guben

14,00%

12,00%

30,00 €

21,00 €

1.000,00 €

-

-

bbenau

12,00%

10,00%

30,00 €

21,00 €

500,00 €

-

-

Senftenberg

13,00%

10,00%

30,00 €

21,00 €

1.000,00 €

8,00 €

8,00 €

 


Anlagen:

 

Anlage 1 - Neufassung Vergnügungssteuersatzung

Anlage 2 - Synopse Vergnügungssteuersatzung - Neufassung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Neufassung Vergnügungssteuersatzung (64 KB)    
Anlage 2 2 Synopse Vergnügungssteuersatzung-Neufassung 01_01_2019 (103 KB)