Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen:
In der Gubener Straße befindet sich ca. 300 m südlich der Abwasserbeseitigungsanlage eine brachliegende Teilfläche der ehemaligen Gewächshausanlage GPG Stadt der Rosen. Diese Fläche ist im Altlastenkataster des Landkreises Spree-Neiße mit folgenden Angaben registriert:
Registriernummer: 0123711132 Altlastenverdächtige Fläche – Altstandort Bezeichnung: Gewächshausanlage GPG Stadt der Rosen
Grundstücksangaben zur Altlastenfläche
Flurstück 73 (Neubezeichnung FS 143), Flur 10, Gemarkung Forst Flurstück 74 (Neubezeichnung FS 146), Flur 10, Gemarkung Forst Flurstück 75 (Neubezeichnung FS 148), Flur 10, Gemarkung Forst Flurstück 78 (Neubezeichnung FS 154), Flur 10, Gemarkung Forst
Hierbei handelte es sich zunächst um eine Brachfläche im Außenbereich (Beurteilung über § 45 BauGB).
Geltungsbereich und Zielrichtung der Planung
Am 03.03.2017 erfolgte der Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fotovoltaikanlagen bei den ehemaligen Gewächshausanlagen GPG Stadt der Rosen in der Gubener Straße“, der die Flurstücke 143, 146 und 148, Flur 10, Gemarkung Forst, umfasst. Entwickelt wurde ein Sondergebiet i.S.d. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Fotovoltaikanlagen.
Da sich Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickeln müssen und im gültigen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1998 eine Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft und Wohnbaufläche erfolgt ist sowie das Hauptverfahren zur Neuerstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Forst (Lausitz) derzeit nicht weitergeführt werden kann, musste ein kleines Änderungsverfahren mit der Bezeichnung „6. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz)“ durchgeführt werden, um dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB zu entsprechen.
Hierbei erfolgte eine Darstellung als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Fotovoltaikanlagen sowie die Darstellung als Altlastenverdachtsfläche.
Verfahrensschritte beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Beschlussvorlage Nr. SVV/0395/2017, Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB mit der Bezeichnung „Fotovoltaikanlagen bei den ehemaligen Gewächshausanlagen GPG Stadt der Rosen in der Gubener Straße“ frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB + Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 13.02.2018 frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 06.03.2018 Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 14.05.2018 Öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 30.04.2018 bis zum 04.06.2018 Beschlussfassung vom 07.12.2018: Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fotovoltaikanlagen bei den ehemaligen Gewächshausanlagen GPG Stadt der Rosen in der Gubener Straße“, hier: Beschluss zur Erteilung einer Ermächtigungsgrundlage zum Abschluss eines Durchführungsvertrages (Beschlussvorlage Nr. SVV/0630/2018) Jetzt: Beschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fotovoltaikanlagen bei den Gewächshausanlagen GPG Stadt der Rosen in der Gubener Straße“
Die vorgebrachten Anregungen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Anlage 1.0 und die Anregungen der Bürger in der Anlage 1.1 aufgelistet und abgewogen.
Eine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist dann nicht erforderlich, wenn zuvor der vorbereitende Bauleitplan mit der Bezeichnung „6. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz)“ von der Höheren Verwaltungsbehörde genehmigt wurde. Die Genehmigung zum 6. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes der Stadt Forst (Lausitz) ist mit Schreiben vom 09.05.2019, AZ: 61/61.1 HVB 006/19 durch die Höhere Verwaltungsbehörde erteilt worden.
Gemäß § 22 der Brandenburgischen Kommunalverfassung ist das Mitwirkungsverbot zu beachten.
Die Kosten für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan trägt der Vorhabenträger.
Anlagen:
Anlage 1.0Abwägung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Anlage 1.1Abwägung der Anregungen der Bürger Anlage 2Satzungsbeschluss Anlage 3Lageplan Anlage 4Planzeichnung Anlage 5Begründung |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||