Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Zwischen der Straße An den Hainen und dem Mühlgraben befindet sich das Flurstück 21, Flur 10, Gemarkung Forst. auf dem Grundstück befand sich ehemals das Lager und ein Heizhaus des Betriebes „GPG Stadt der Rosen“. Diese Fläche ist im Altlastenkataster des Landkreises Spree-Neiße mit folgenden Angaben registriert:
Registriernummer: 0123711133 Art:Altlastenverdächtige Fläche – Altstandort Bezeichnung: Lager, Heizhaus, GPG „Stadt der Rosen“ Grundstücksangaben:Flurstück 21, Flur 10, Gemarkung Forst
Vor der Einleitung von Planverfahren handelte es sich hierbei um eine Brachfläche im Außenbereich (Beurteilung über § 35 BauGB).
Geltungsbereich und Zielrichtung der Planung
In der Stadtverordnetenversammlung vom 12.05.2017 wurde ein Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „In den Hainen“ gefasst (SVV/0413/2017). Das Flurstück 21, Flur 10, wurde hierbei mit Ausnahme eines 10 m breiten Streifens am Mühlgraben in den Geltungsbereich einbezogen. Entwickelt wurde hierbei ein Sondergebiet i.S.d. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Fotovoltaikanlagen.
Da sich Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickeln müssen und im gültigen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 1998 eine Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft bzw. als allgemeines Grün ohne Nutzungszuordnung erfolgt ist sowie das Hauptverfahren zur Neuerstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Forst (Lausitz) derzeit nicht weitergeführt werden kann, musste ein kleines Änderungsverfahren mit der Bezeichnung „7. Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan der Stadt Forst (Lausitz)“ durchgeführt werden, um dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB zu entsprechen.
Es erfolgte eine Darstellung als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Fotovoltaikanlagen sowie die Darstellung als Altlastenverdachtsfläche.
Verfahrensschritte
Beschlussvorlage Nr. SVV/0413/2017 vom 12.05.2017, Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB mit der Bezeichnung „Fotovoltaikanlagen In den Hainen“ frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB + Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 13.02.2018 frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am 06.03.2017 Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 14.05.2018 Öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 30.04.2018 bis zum 04.06.2018 Beschlussvorlage zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „In den Hainen“ Jetzt: Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „In den Hainen“
Die vorgebrachten Anregungen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Anlage 1.0 einzeln aufgelistet und abgewogen. Bürger haben zwar in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 06.03.2018 teilgenommen, haben hierbei jedoch keine rechtsrelevanten Einwendungen vorgetragen.
Eine Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist nicht erforderlich, da mit Schreiben der höheren Verwaltungsbehörde vom 09.05.2019 die Genehmigung zum vorbereitenden Bauleitplanverfahren mit der Bezeichnung „7. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes der Stadt Forst (Lausitz), Az: 61/61/1 HV 007/19, erteilt wurde.
Gemäß § 22 der Brandenburgischen Kommunalverfassung ist das Mitwirkungsverbot zu beachten.
Die Kosten für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan trägt der Vorhabenträger.
Anlagen:
Anlage 1.0Abwägung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Anlage 2Satzungsbeschluss Anlage 3Lageplan Anlage 4 Planzeichnung Anlage 5Begründung |
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