Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0013/2019  

 
 
Betreff: Besetzung des Aufsichtsrates der Lausitz Klinik Forst GmbH (LKF)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Handreck, Jens
Federführend:Verwaltungsvorstand für Finanzen und Sicherheit Bearbeiter/-in: Balke, Katrin
Beratungsfolge:
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
04.09.2019 
1. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt folgende Besetzung des Aufsichtsrates der Lausitz Klinik Forst GmbH

 

1 Sitz:hauptamtliche Bürgermeisterin/bzw. von ihr dauerhaft Betrauter

2 Sitze:Vertreter der Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung mit nachfolgender

Sitzverteilung (entsprechend § 97 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 41

Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

1 Sitz  Fraktion  AfD

1 Sitz  Fraktion  „Gemeinsam für Forst“


Erläuterungen:

 

Grundlage ist der § 8 Abs. 2, des Gesellschaftervertrages der LKF. Insgesamt besteht der Aufsichtsrat aus 8 Mitgliedern, 4 für den Hauptgesellschafter (51 %), der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH, aus Potsdam. Dem Mitgesellschafter Stadt Forst (Lausitz) (49 %) stehen im Aufsichtsrat der Lausitzklinik Forst GmbH 3 Sitze zu. Ein Sitz ist für den Vorsitzenden des Betriebsrates der LKF GmbH.

 

Im Gesellschaftsvertrag abschließend geregelt sind Vorsitz und stellv. Vorsitzender.

Erstgenannter ist der Oberbürgermeister oder ein von ihm betrauter Beschäftigter der Landeshauptstadt. Der stellv. Vorsitz im Aufsichtsrat steht der hauptamtlichen Bürgermeisterin/bzw. von dem von ihm/ihr dauerhaft Betrauten zu.

 

Nach § 97 Abs. 2 BbgKVerf in Verbindung mit Absatz 1 vertritt der/die hauptamtliche Bürgermeister/in die Gemeinde im Aufsichtsrat. Der/die hauptamtliche Bürgermeister/in kann Bedienstete der Gemeinde mit seiner Vertretung dauerhaft mit der Aufgabe betrauen.

Die weitere Besetzung der 2 Sitze erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 97 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg.

 

Es können auch sachkundige Dritte (§ 97 Abs. 2 BbgKVerf) benannt werden.


Anlagen: