Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0097/2020  

 
 
Betreff: Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zur Einleitung eines Verfahrens zu einem Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB mit der Bezeichnung "Freizeitareal Keune"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung Vorberatung
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
08.04.2020 
4. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
24.04.2020 
6. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB mit der Bezeichnung „Freizeitareal Keune“.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist dem in der Anlage 1 beigefügten Lageplan zu entnehmen. Die Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses.


Erläuterungen:

 

Auf einer Teilfläche des Flurstückes 871, Flur 32, Gemarkung Forst, zwischen den Straßen Am Busch, Märkische Straße und Lindnersweg, ist die Entwicklung eines Freizeitareals auf der Grundlage eines Bauleitplanverfahrens vorgesehen. Bislang befand sich diese Fläche im Außenbereich und wurde auf der Grundlage des § 35 BauGB beurteilt. Eine Genehmigungsfähigkeit ist im Außenbereich jedoch nicht gegeben.

 

Nach Rücksprache mit der höheren Verwaltungsbehörde (Landkreis Spree-Neiße) am 03.12.2019 muss Grundlage einer späteren baulichen Entwicklung ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB sein.

 

Entwickelt werden soll hierbei eine Gemeinbedarfsfläche i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB (Fläche für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen), welche durch entsprechende textliche Festsetzungen ergänzt werden soll. Das zukünftige Plangebiet ist hierbei auf allen Seiten von Bebauung umgeben. Freier Landschaftsraum ist nicht anliegend.

 

Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

 

Im beschleunigten Verfahren

 

      gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend (Verzicht auf frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, lediglich Durchführung einer Offenlegung und einer Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BauGB, des Weiteren Verzicht auf eine Umweltprüfung).

 

      kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht (Darstellung im gültigen FNP von 1998 als Wohnbaufläche) auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

      gelten in den Fällen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

 

Im Rahmen des Planverfahrens können auf der Grundlage einer etwaigen Lärmprognose Nutzungszeiträume vorgegeben werden.

 

Der Kinder- und Jugendbeirat und der Seniorenbeirat werden im Bebauungsplanverfahren beteiligt.


Anlagen:

 

Anlage 1 Lageplan

Anlage 2 Planzeichnung mit der beabsichtigten Freiflächengestaltung