Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0103/2020  

 
 
Betreff: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2020 aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes in der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Dittrich, Marion
Federführend:Fachbereich Ordnung und Sicherheit Bearbeiter/-in: Balke, Katrin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Ordnung und Sicherheit Vorberatung
10.02.2020 
4. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Ordnung und Sicherheit    
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
12.02.2020 
3. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
28.02.2020 
5. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anl. OV SOÖ SVV _2020

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordneten beschließen in der Stadtverordnetenversammlung am 28. Februar 2020 die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2020 aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes in der Stadt Forst (Lausitz).


Erläuterungen:

 

Die Sonntagsöffnung zu besonderen Anlässen wird im § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (Bbg LöG) geregelt. Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes dürfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus Anlass von besonderen Ereignissen an höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.

 

Entsprechend des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (Bbg LöG) vom 27. November 2006, geändert durch Gesetz vom 25.April 2017 werden vom Fachbereich Ordnung und Sicherheit zwei Termine für das Jahr 2020 zur Sonntagsöffnung in Verbindung mit einem besonderen Ereignis vorgeschlagen.

 

In einer schriftlichen Anfrage vom 08.01.2020 an Herrn Zägel, den Gewerbeverein Rosenstadt Stadt Forst e. V. und Frau Doreen Urban vom REWE erhielten wir eine Rückmeldung per E-Mail von Herrn Zägel mit folgendem Vorschlag:

 

29.11.20209. Lichterfest in Forst-Eulo (gesamtes Stadtgebiet)

 

13.12.2020Weihnachtsmarkt (gesamtes Stadtgebiet).

 

Herr Wolff, Vorsitzender des Gewerbevereins Rosenstadt Forst e. V., hat ebenfalls per E-Mail folgenden Vorschlag eingereicht:

 

13.12.2020Weihnachtsmarkt in der Stadt Forst (Lausitz) (gesamtes Stadtgebiet).

 

Nach Auswertung der Rückantworten zur Sonntagsöffnung wurde festgestellt, dass Herr Zägel und auch der Gewerbeverein Rosenstadt Forst e. V. in Verbindung mit einem besonderen Ereignis Verkaufsstellen öffnenchten. Daher würden wir geringfügig vom Vorschlag des Herrn Zägel abweichen und am 29.11.2020 aus Anlass des 9. Lichterfestes nur im Stadtteil Forst-Eulo das Offenhalten von Verkaufsstellen ermöglichen und am 13.12.2020 wie vorgeschlagen aus Anlass des Forster Weihnachtsmarktes, auch allen anderen Gewerbetreibenden die glichkeit geben ihre Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet von Forst (Lausitz) öffnen zu können.

 

Deshalb werden folgende Termine für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen vorgeschlagen:

 

29.11.20209. Lichterfest in Forst-Eulo  (nur Stadtteil Eulo)

 

13.12.2020Weihnachtsmarkt rund um die Stadtkirche St. Nikolai

(gesamtes Stadtgebiet)


Anlagen:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anl. OV SOÖ SVV _2020 (55 KB)