Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0105/2020  

 
 
Betreff: Dritte Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Koal, Sylke
Federführend:Fachbereich Ordnung und Sicherheit Bearbeiter/-in: Balke, Katrin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Ordnung und Sicherheit Vorberatung
10.02.2020 
4. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Ordnung und Sicherheit    
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
12.02.2020 
3. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
28.02.2020 
5. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Dritte_Änd_OBV
Ordnungsbehördl._Verordnung_inkl2Änderung

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Dritte Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung) lt. Anlage.


Erläuterungen:

 

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung am 29.09.2017 mussten mit der Zweiten Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Anpassungen zu bestehenden Regelungen des § 7 Alkohol vorgenommen werden.

Im Wesentlichen bezogen sich die Änderungen auf die zeitlichen Regelungen des Verbotes von April bis Oktober und die konkrete Uhrzeit von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

Mit dem Inkrafttreten der Zweiten Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung) wurden wir durch die Fachaufsicht, den Landkreis Spree-Neiße aufgefordert, aktuelle Fallzahlen zu geahndeten Verstößen gegen Regelungen der Stadtordnung, welche nachweislich im Zusammenhang mit dem Genuss von Alkohol begangen wurden, zu dokumentieren. Dies ist umfangreich erfolgt und an den Landkreis Spree-Neiße übergeben worden.

 

Darüber hinaus wurden durch die Außendienstmitarbeiter Platzverweise erteilt, wovon einige nur mit der Unterstützung der Polizei durchgesetzt werden konnten.

 

§ 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt aktuell das Verbot von Alkohol in folgenden Straßen:

- Promenade

- Cottbuser Straße von Am Markt bis Hausnummer 20 – 21

- Uferstraße

- Beethovenstraße

- Gerberstraße

- Thumstraße

unter der o.a. zeitlichen Begrenzung.

 

Im Zeitraum von zwei Jahren (2018 bis 2019) wurden weitreichende, wertvolle Erfahrungen gesammelt.

 

1.Die Auswertungen der Lage (u.a. immer wieder vorgetragene Falldarstellungen) mit den Außendienstmitarbeitern der Stadt Forst (Lausitz), verbunden mit den wesentlichen Beobachtungen bei den täglichen Kontrollstreifengängen ergaben, dass der mitunter starke Alkoholkonsum und die daraus resultierenden Zuwiderhandlungen gegen bestehende Regelungen (Ordnungswidrigkeiten, Sachbeschädigungen bzw. Straftaten) bereits am Vormittag vollzogen werden. Es wurde festgestellt, dass die uhrzeitliche Beschränkung völlig ungeeignet ist. Dies spiegelt sich auch als Ergebnis der polizeilichen Feststellungen wieder.

 

2Weiterhin wurden zahlreiche Vorfälle, welche in Verbindung mit Alkohol standen, im Bereich des Platanenhaines, Am Markt und in der Grünanlage Lindenplatz festgestellt. Deshalb macht sich die Erweiterung der Örtlichkeiten, in denen das Verbot gilt, erforderlich.

 

3Auf Grund der polizeilichen Statistik ist erkennbar, dass der Konsum und Genuss von berauschenden Mitteln in der Stadt Forst (Lausitz) zugenommen hat. Oft ist durch die Außendienstmitarbeiter nicht erkennbar, welche Umstände zu dem festgestellten Verhalten führen. Aus den genannten Gründen ist es notwendig auch eine Regelung zum Konsum und Genuss von berauschenden Mitteln für die Stadt Forst (Lausitz) zu treffen. Auch in anderen Kommunen (z.B. Guben, Frankfurt/Oder) gibt es dazu bereits aktuell bestehende Regelungen.

 

Abschließend muss festgestellt werden, dass diese Maßnahmen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes notwendig und geeignet sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Forst (Lausitz) aufrecht zu erhalten sowie Gefahren abzuwehren.

 

Im Vorfeld gab es Absprachen mit der örtlichen Polizeibehörde zur Anpassung der Dritten Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung), welche Zustimmung fand.

 

Eine Information an den Landkreis Spree-Neiße dazu ist ebenfalls erfolgt.


Anlagen:

 

Anlage 1

Dritte Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) (Stadtordnung)

 

Anlage 2

Gesamttextausgabe inkl. der 2. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Forst (Lausitz)

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Dritte_Änd_OBV (314 KB)    
Anlage 2 2 Ordnungsbehördl._Verordnung_inkl2Änderung (372 KB)