Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0135/2020  

 
 
Betreff: Nichterhebung der Elternbeiträge für die Monate April und Mai 2020 auf Grund der Corona-Pandemie
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Balzer, Anika
Federführend:Fachbereich Bildung und Soziales Bearbeiter/-in: Schultz, Silvia
Beratungsfolge:
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Entscheidung
27.05.2020 
Sondersitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag:

 

Rückwirkend für April und Mai 2020 wird die Nichterhebung der Elternbeiträge für alle Eltern, die einen Betreuungsvertrag für die Betreuung ihrer Kinder in kommunalen Kindertagesstätten, Horten und Kindertagespflegestellen mit der Stadt Forst (Lausitz) haben, beschlossen.

 

Den Kindertagesstätten und Horten in freier Trägerschaft werden für April und Mai 2020 die Elternbeiträge der Eltern, deren Kinder eine Notbetreuung in Anspruch nehmen, erstattet.

Hierbei sind die Stichtage analog dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie Kita-Elternbeitrag des MBJS Land Brandenburg anzuwenden.

 

 


Erläuterungen:

 

Gemäß § 17 KitaG haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). Grundsätzlich entfällt die Beitragspflicht während Schließzeiten oder einem kurzzeitigen Ausschluss von der Betreuung nicht. Anders kann die Zahlungspflicht der Eltern beurteilt werden, wenn die Betreuung über einen längeren Zeitraum nicht mehr gewährleistet werden kann. Bei länger andauernden Beschränkungen der Betreuung durch die zuständige Gesundheitsbehörde kann den davon betroffenen Eltern für die Dauer des Ausschlusses von der Betreuung nicht rechtssicher die Entrichtung des Elternbeitrages abverlangt werden.

Der Träger kann daher auf die Einziehung von Elternbeiträgen wegen der fehlenden Möglichkeit der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung gemäß § 90 Abs. Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII aufgrund der Allgemeinverfügungen des Landes und der Landrätinnen, Landräte und Oberbürgermeister gemäß § 28 IfSG verzichten. Hierzu ist keine Änderung der Elternbeitragssatzung bzw. -ordnung notwendig.

Familien im Transferleistungsbezug, gering verdienende Familien und Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung sind bereits schon beitragsbefreit.

Mit der „Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung in Folge der prioritär umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg“ wurden ab dem 1. April 2020 „ausgefallene“ Elternbeiträge pauschal den öffentlichen und freien Trägern ausgeglichen, die aufgrund der Schließung der Kindertagesstätten und der Kindertagesbetreuung nicht erhoben werden, weil die Leistung nicht erbracht werden kann. Damit möchte das Land einen Beitrag dazu leisten, in den Zeiten der umzusetzenden Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus die Struktur der Kindertagesbetreuung zu sichern.

Mit den gewährten Zuwendungen sollen die Einnahmeausfälle bei den öffentlichen und freien Trägern zu einem großen Teil abgefangen werden, um die Liquidität der Einrichtungsträger aufrechtzuerhalten und so die Angebote der Kindertagesbetreuung für die Zukunft zu gewährleisten. Darüber hinaus wird damit eine landesweit einheitliche Vorgehensweise der Tger in Bezug auf die Elternbeiträge angestrebt und unterstützt.

Die Förderung des Landes wird seit 1. April 2020 immer für volle Monate gewährt. Es könnte demzufolge auch der Fall auftreten, dass die eindämmenden Maßnahmen des IfSG Mitte des Monats aufgehoben werden, aber das Land weiterhin seine Zuwendung gewährt und die Eltern beitragsfrei gestellt sind. Vor diesem Hintergrund sieht es die Landesregierung auch als gerechtfertigt an, dass der Elternbeitrag im März 2020 zu leisten war.

Laut Ministerium für Bildung, Jugend und Sport können aufgrund der Haushaltsgrundsätze der Landeshaushaltsordnung und der allgemeinen Finanzierungssystematik des SGB VIII  keine Elternbeiträge für erbrachte Leistungen, hier für Kinder in der Notfallbetreuung, übernommen werden.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann aber gemeinsam mit den öffentlichen Trägern bzw. den Standortgemeinden und freien Trägern verabreden, dass alle Eltern von der Zahlung der Elternbeiträge freizustellen sind.

Ab 1. April 2020 wurden die Elternbeiträge für die Zeit der Schließung der städtischen Kitas, Horte und Tagespflegestellen wegen der Corona-Pandemie nicht erhoben.

Darüber hinaus hat die Stadt Forst (Lausitz) auch die Eltern von der Beitragspflicht freigestellt, deren Kinder sich in der Notbetreuung befinden.

Eltern, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen, arbeiten in der Kritischen Infrastruktur, also u.a. in Krankenhäusern, Heimen, Pflegediensten und Versorgungsbetrieben. In dieser Zeit leisten gerade sie einen besonderen Beitrag für unsere Gesellschaft.

Die Stadt Forst (Lausitz) hat in Anerkennung dieses Engagements die Beitragsfreiheit daher auch für diese Eltern ausgeweitet.

Diese Vorgehensweise wurde auch mit den Kitas und Horten in freier Trägerschaft abgestimmt.
r die Erstattung der entgangenen Elternbeiträge reichen die freien Träger den beim Landkreis Spree-Neiße zu stellenden Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach RL Kita-Elternbeitrag Corona auch bei der Stadt Forst (Lausitz) ein. Es werden für April und Mai 2020 die Elternbeiträge der Eltern, deren Kinder eine Notbetreuung in Anspruch nehmen, nach den im Antrag vorgegebenen Stichtagen erstattet.

Die Einnahmeausfälle bei den Elternbeiträgen für die Stadt Forst (Lausitz) belaufen sich im April 2020 abzüglich der Erstattung vom Landkreis Spree-Neiße auf 7.069,00 €. Für den Monat Mai 2020 beträgt die Differenz 15.699,00 €.

 

Da ca. 50 % der Kinder in freier Trägerschaft betreut werden, ist für den Monat April von einer Gesamtbelastung in Höhe von ca. 15.000 € und für den Monat Mai in Höhe von  30.000 € auszugehen (Gesamtbetrag für städtische Kitas und Horte sowie Einrichtungen in freier Trägerschaft).

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI LEISTUNG UND SACHKONTO:

 

Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer)

Zur Verfügung stehende Mittel (Haushaltsansatz, Ausgabereste, Sollüber-träge, genehmigte über-/außerplanmäßige Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen)

davon bisher angeordnet oder verfügt (einschließlich Bestellungen)

 

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Jährliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

Stellungnahme Kämmerei
überprüft und richtig:

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift