Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
- Varianten zur Errichtung einer Feuerwehrzufahrt zum geplanten Gebäudestandort laut Lageplan (Anlage 1) - Prüfung, ob Belange der DB AG betroffen sind, - Erstellung eines Baugrundgutachtens für den geplanten Gebäudestandort und den Standort der Skateranlage
Die Anlage 1 ist Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Bevor das Aufstellungsverfahren zu einem Bebauungsplan begonnen wird, sollen die genannten Fragen vorab geklärt werden. Der Abstand zum Bahngelände ist recht groß, dennoch soll vorab geklärt werden, ob sich besondere Einschränkungen ergeben können. Auch die Schaffung von Zufahrtsmöglichkeiten für Rettungsdienste und Feuerwehr sollten vorab geprüft werden. Der Baugrund unter den gekennzeichneten Flächen stellt eine unbekannte Größe dar. Deshalb soll ein Baugrundgutachten Aufschluss darüber liefern, wie der Untergrund beschaffen ist und welche Maßnahmen gegebenenfalls getroffen werden müssen. Bei positiver Bewertung der Vorabfragen soll schnellstmöglich ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Entwickelt werden soll hierbei eine Sondergebietsfläche i.S.d. § 11 BauNVO (Sondergebiet mit Zweckbestimmung Jugendeinrichtung mit integrierter Skateranlage) welche durch entsprechende textliche Festsetzungen ergänzt werden soll. Das zukünftige Plangebiet ist hierbei auf der nördlichen Seite von den Flurstücken 104/1, 250 und 109, östlich vom Flurstück 118/2 sowie westlich von der Spremberger Straße bzw. den entsprechenden Nebenanlagen umgeben. Auf der südlichen Seite befindet sich das Stadion am Wasserturm. Bevor das Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes begonnen wird, sollen die genannten grundsätzlichen Fragen geklärt werden. Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Im beschleunigten Verfahren -gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend (Verzicht auf frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, lediglich Durchführung einer Offenlegung und einer Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BauGB, des Weiteren Verzicht auf eine Umweltprüfung). -kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht (aktuelle Darstellung als Grün- bzw. Spiel- und Sportanlagenfläche) auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. -gelten in den Fällen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Im Rahmen des Planverfahrens können auf der Grundlage einer etwaigen Lärmprognose Nutzungszeiträume vorgegeben werden. Der Kinder- und Jugendbeirat und der Seniorenbeirat werden im Bebauungsplanverfahren beteiligt. Da diese Aufgaben für die Umsetzung der ohnehin lange geplanten Skateranlage (siehe Entwicklungsstudie Schul- und Sportzentrum am Wasserturm) im genannten Bereich notwendig sind, ergeben sich bis hierher keine zusätzlichen Kosten. Anlagen:
Anlage 1: Lageplan
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||