Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0161/2020  

 
 
Betreff: Information zum Arbeitsstand der Voruntersuchung des neuen Standortes des Schulneubaus und des Hortneubaus auf einer Teilfläche des Flurstückes 778/5, Flur 33, Gemarkung Forst, sowie über die Möglichkeit der Beantragung von Zuwendungen aus Landes- und Bundesmitteln
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Anhörung
19.08.2020 
6. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses zur Kenntnis genommen   
Ausschuss für Planung Anhörung
20.08.2020 
4. Sitzung des Ausschusses für Planung zur Kenntnis genommen   
Stadtverordnetenversammlung Anhörung
04.09.2020 
8. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
anlage 1 gs keune
anlage 2 gs keune

Information:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) wird auf der Grundlage folgender Beschlussvorlagen bzw. aufgrund folgenden Antrages über den aktuellen Sachstand zur Weiterentwicklung des Schulstandortes Keune einschließlich Hortgebäude und Turnhalle informiert. Hierbei erfolgt eine Berücksichtigung der Rahmenbedingungen, die Inhalt folgender Ausgangsbeschlüsse sind.

 

  1. Beschlussvorlage SVV/0085/2019 vom 06.12.2019
    Weiterentwicklung des Schulstandortes Keune einschließlich Hortgebäude und Turnhalle, Fortschreibung Beschluss vom 09.12.2016 (SVV/0371/2016)

 

  1. Antrag der SPD-Fraktion zur SVV-Sitzung am 28.02.2020
    Weitere Entwicklung am Standort Grundschule Keune nebst Beschlussvorschlag

 

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Information.


Erläuterungen:

 

Einleitung

 

Auf der Grundlage der Beschlussvorlage SVV/0085/2019 der Fraktion CDU/Grüne vom 06.12.2019 zur Weiterentwicklung des Schulstandortes Keune einschließlich Hortgebäude und Turnhalle, Fortschreibung des Beschlusses vom 09.12.2016 (SVV/0371/2016) und auf der Grundlage eines Antrages der SPD-Fraktion, ergänzend zu den Beschlüssen vom 09.12.2016 und vom 06.12.2019, soll die Stadtverordnetenversammlung seitens der Verwaltung über den aktuellen Sachstand zur Weiterentwicklung des Schulstandortes Keune einschließlich Hauptgebäude und Turnhalle informiert werden.

 

Arbeitsstand zur Voruntersuchung des Schulneubaus und des Hortneubaus auf einer Teilfläche des FS 778/5, Flur 33, Gemarkung Forst, sowie über die Möglichkeit der Beantragung von Zuwendungen aus Landes- und Bundesmitteln

 

Zielrichtung

 

Weiterentwicklung des Schulstandortes Keune, Forst (Lausitz):

 

      Neubau einer Grundschule, einzügig, 6 Klassen

      Neubau eines Hortgebäudes

      Freiflächengestaltung

 

Grundstücksangaben/Lage

 

      Ortsbereich Keune

      Teilfläche des Flurstückes 778/5, Flur 33, Gemarkung Forst

      Straßenseitige Anbindung über Triebeler Straße, Ackerstraße und Schäferweg

 

Angaben zu Geschossen und der Gesamtnutzfläche unter Beachtung der derzeitigen Nutzeranforderungen

 

a)      Schule Neubau
Erdgeschoss   ca.   975 m²
1. OG    ca.   945 m²
2. OG    ca. 1.000 m²
Gesamtfläche:   ca. 2.920 m² Nutzfläche

 

b)      Hort Neubau
Erdgeschoss   ca.   830 m²
Obergeschoss   ca.   710 m²
Gesamtfläche:   ca, 1.540 m² Nutzfläche

 

Vorliegende Gutachten, vorliegende Pachtverträge

 

      Baugrundgutachten Nr. 167/2018 für den Neubau der Turnhalle der Grundschule Keune

      Pachtvertrag der Stadt Forst (Lausitz) mit der Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) Gemeinnützige Gesellschaft mbH, Akademie Cottbus, Am Seegraben 21 c, 03051 Cottbus Vertragsinhalte:

 

  • unentgeltliche Verpachtung, dafür Übernahme Verkehrssicherungspflicht (VS)
  • Pachtbeginn: 01.01.2016, Pachtende: 31.12.2016
  • außerordentliches Kündigungsrecht im Falle einer vertraglichen Pflichtverletzung
  • chter trägt Betriebskosten + Gebäudeversicherung
  • eigenständige Versicherung des Inventars
  • Nebenkosten werden dem Pächter 2 x jährlich in Rechnung gestellt
  • Unterpachtverhältnisse zulässig
  • derzeitige Nutzung: Einsatz von ABM-Kräften …

    Beendigung des Nutzungsverhältnisses

    Grundsätzlich verlängern sich Pachtverträge nicht wie Mietverträge automatisch, da eine mehrjährige Nutzung inklusive Abrechnung ohne Vertrag nicht plausibel ist. Somit ist hier wohl stillschweigend ein unbefristeter Pachtvertrag entstanden. Der Vertrag kann nur zum Jahresende und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden. Die erstmalige Kündigung muss dem Pächter spätestens am 3. Werktag des zweiten Halbjahres zugestellt werden (§ 584 BGB).

 

Noch fehlende Gutachten

 

      Raumakustik (im Rahmen der Objektplanung)

      Baugrund/Hydrologieuntersuchung (im Rahmen der Objektplanung)

      Schadstoffanalytik, Entsorgungskonzept für Abriss des Altgebäudebestandes (im Rahmen der Objektplanung)

      rmprognose aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens (im Rahmen der Bauleitplanung)

Hinweis:
Planungsleistungen unterliegen dem Vergaberecht

 

Einbezogene Fachbereiche

 

      Fachbereich Stadtentwicklung

      Fachbereich Zentrales Gebäudemanagement

      Fachbereich Bildung und Soziales

      Fachbereich Bauen

      Fachbereich Ordnung und Sicherheit

      Team Liegenschaften

 

Planungsrechtliche Betrachtung

 

      Lage im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB in der Fassung der 2. Änderung

 

      Im Rahmen der letzten Änderung (Rechtskraft 13.10.2018) wurde der in Rede stehende Standort in Keune in Absprache mit der höheren Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Klarstellungsfläche i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB speziell in Bezug auf das Flurstück 778/5 vollständige „ausgereizt“.

 

      Schulen und Horte gehören in einem allgemeinen Wohngebiet zu den allgemein zulässigen Nutzungen. Es liegt kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO vor.

 

      Aber: Der Baukörper muss sich hinsichtlich Baumasse und überbaubarer Grundstücksfläche einfügen. Nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen und immissionsschutzrechtliche Auswirkungen können möglicherweise zu bodenrechtlich nicht unbeachtlichen Spannungen führen.

Planungserfordernis im Falle einer entsprechenden Stellungnahme seitens des Fachbereiches Planung vom Landkreis Spree-Neiße (Planungskosten geschätzt: 80 100 TEURr B-Plan, Zeitraum: 1 Jahr)

 

      Die bestehende Einzäunung verläuft nicht deckungsgleich mit der ausgewiesenen Baulandfläche (tlw. Verlauf im Außenbereich), ggf. Neusetzen der Zaunanlage.

 

      Alle hochbaulichen Anlagen passen unter Berücksichtigung von Abstandsflächen in die in der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Keune ausgewiesenen Baulandbereiche.

 

      Abriss des Altgebäudebestandes incl. Abrissanzeige

 

      Innenbereichslage im LSGNeißeaue“

 

      Lage in der Trinkwasserschutzzone III

 

      Der vorgesehene Schulstandort auf einer Teilfläche des Flurstückes 778/5, Flur 33, Gemarkung Forst, ist über drei öffentlich-rechtliche Verkehrsflächen erschlossen:

 

  • Triebeler Straße (Landesstraße L 49)
  • Schäferweg
  • Ackerstraße

 

      Das Grundstück befindet sich in einer ausgewiesenen Kampfmittelverdachtsfläche.

 

Ausrichtung der Schule / des Hortes

 

  • 6 Klassen, einzügige Grundschule + Hort mit 6 Gruppen

 

Raumprogramm

 

  • gemäß Nutzeranforderungen

 

Stellplatzbetrachtung

 

a)      Schule

  • Grundlage der Stellplatzermittlung ist die Stellplatzsatzung der Stadt Forst (Lausitz). Für Schulen, konkret für Grund-, Haupt- und Sonderschulen, ist je Klasse ein Stell­platz vorzuhalten (Position 8.1 der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf). 6 Stellplätze

 

b)      Hort

  • r Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl. (Anwendung auch bei Horten) ist je Gruppenraum ein Stellplatz zu schaffen (Position der Richtzahlen für den Stellplatz­bedarf). 6 Stellplätze

 

 

Betrachtung aus Sicht des Fachbereiches Bildung und Soziales

 

  1. Die Grundschule Keune ist eine Schule des gemeinsamen Lernens und eine Flexschule. Hier sind aus diesen Gründen mehr Räumlichkeiten vorzuhalten.
     
  2. Das Gelände sollte umzäunt sein, um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten. Die Triebeler Straße ist sehr befahren und aufgrund der bewaldeten Umgebung ist erfahrungsgemäß mit Wildschweinen und anderen Waldtieren in der Gegend zu rechnen.

 

  1. Ein großes Thema ist die Schulwegsicherung auf der Seite der Triebeler Straße. Hier ist ein beleuchteter Geh- und Radweg sehr wichtig. Auch die Straßenüberquerung ist sicher zu gestalten. Hier ist eine Fußngerampel erforderlich.

 

  1. Die Schulwege durch den Wald sollten so kurz wie möglich gehalten und zusätzlich beleuchtet werden. Es ist auch hier mit Wildtieren zu rechnen.

 

  1. Die Grundschule Keune ist eine Inklusionsschule und beschult zusätzlich autistische Kinder und Kinder mit emotional auffälligem Verhalten. Hier ist es zwingend notwendig, einen geräuscharmen Rückzugsraum mit entsprechender Ausstattung einzuplanen.

 

  1. Um dem Bewegungsdrang von Kindern Freiraum zu geben, sind Sport- und Spielgeräte im Freien erforderlich (z. B. Kletterspinne, Klettergerüst oder Springmöglichkeiten, Möglichkeiten zum Balancieren).

 

  1. Der jetzige Standort verfügt über einen Schulgarten. Auch dieser sollte auf dem neuen Gelände Raum finden. Dort finden direkt Unterrichtsangebote statt und ein AG-Betrieb wird durchgeführt.

 

  1. Über einen Sandkasten sollte ebenfalls nachgedacht werden.

 

Zusätzlich erforderliche Stellplätze

 

+ 2 behindertengerechte Stellplätze

+ 15 20 Stellplätze für Eltern außerhalb bzw. am Rand des Schulgeländes

+ 15 Stellplätze für Lehrer

+ 7 Stellplätze für Horterzieher

+ 1 Fahrradabstellanlage (mit 100 Plätzen für Fahrräder)

+ 1 Stellplatz für Busse

 

Anmerkung: Bitte der Schuldirektorin

 

Die Spielfläche sollte mindestens genauso groß bleiben, wie am alten jetzigen Standort und es sollte dafür Sorge getragen werden, dass so viel Baumbestand wie möglich erhalten bleibt auf dem neuen Gelände.

 

 

Betrachtung der anliegenden Verkehrsflächen

 

Hauptzugang und zufahrt Ackerstraße

 

      kommunale Straße, Anliegerstraße, zwischen Triebeler Straße bis Alpenstraße noch nicht erstmalig hergestellt, verläuft überwiegend im Außenbereich
öffentliche Breite: ca. 5,00 m
nge Triebeler Straße bis Alpenstraße: 264,00 m

zusätzliche Investition:
Erhöhung des Ausbaustandards der Straße (breitere Fahrbahn, ggf. einseitiger Gehweg (öffentliche Breite beschränkt), mehr Verkehr verstärkter Oberbau, höhere Anforderungen an die Straßenbeleuchtung

 

      Auswirkungen der aus der „Verkehrsmehrbelastung“ resultierenden Kosten sowie Verlauf tlw. im Außenbereich sowie einseitige Anbaubarkeit

 

      keine Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum vorhanden (Flächen sind an dem Standort im öffentlichen Verkehrsraum nicht da), müssen außerhalb der Straßen vorgesehen werden

zusätzliche Investition:
Parkplatz

 

      Ein- und Ausstieg / Bringeverhalten der Eltern beachten (Fahren bis vor die Schultür)

zusätzliche Investition:
Fläche auf der Straße, wo die Kinder ein- und ausgeladen werden können, ohne dass gefährliche Situationen entstehen

weiterhin:

  • angrenzende Waldflächen unterliegen dem Brandenburgischen Waldgesetz Folge bei ggf. Erweiterung der öffentlichen Breite Entwidmung der benötigten Waldflächen, Fällung und Ausgleichsmaßnahmen
  • r Versiegelungsmaßnahmen auf den Außenbereichsflächen sind die Kosten der Kompensation Versiegelung im Bauvorhaben einzuplanen.

 

 

r alle umliegenden Straßen

 

      Lage an der Landesstraße 49 / Triebeler Straße (Straßenbaulastträger Land Brandenburg, Landesbetrieb Straßenwesen), neben Ortsverkehr auch überregionaler Verkehr zwischen A 15 und B 112, keine Gehwege und Radwege vorhanden, Querung der Landesstraße an ungesicherter Stelle, Fahrgeschwindigkeit 50 km/h

      Bushaltestelle in 200 m Entfernung

      ggf. die alte Bushaltestelle in Keune ertüchtigen oder ggf. Versetzen der Haltestelle in Richtung Einmündung zur Schule

Zusätzliche Investitionen:

Neubau beidseitige Gehwege, Querungshilfe, Straßenbeleuchtung, Bushaltestelle unmittelbar an der Schule in Verbindung mit Querungshilfe

 

      Lage an der Schäferstraße, kommunale Anliegerstraße, noch nicht erstmalig hergestellt, Sackgasse, bisher keine Wendemöglichkeit, öffentliche Breite an engster Stelle 5,20 m, Länge 134,00 m (Ende der letzten Grundstückszufahrt)

Zusätzliche Investition:
Erhöhung des Ausbaustandards der Straße (breitere Fahrbahn, einseitiger Gehweg, mehr Verkehr, verstärkter Oberbau, höhere Anforderungen an die Straßenbeleuchtung

Die Schäferstraße ist als Zufahrtsstraße nicht geeignet. Die Nutzung dieser Straße für die Zuwegung zur Schule würde zu erheblichem Durchgangsverkehr führen und wäre aufgrund der vorhandenen Bebauung lärmseitig problematisch.

 

      Erhöhung der Kosten aufgrund der Anforderungen für das Bauen in TWZ III ist zu berücksichtigen

 

      Die besonderen Bedingungen für die Straßenentwässerung (Oberflächenentwässerung) in der TWZ III sind zu berücksichtigen.

      Keine Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum vorhanden, müssen außerhalb der Straßen vorgesehen werden.

      Schulwegsicherung: Gehwege nicht vorhanden, Querung der Landesstraße an ungesicherter Stelle

 

 

Betrachtung der Grünordnung

 

llung der dort vorhandenen Bäume (Spitzahorn, Birke, Traubenkirsche) und Hecken (Blaufichten), Ersatzmaßnahmen (Neupflanzung) ca. 45 Bäume Kosten sind im Bauvorhaben zu berücksichtigen (Klärung im Rahmen der Bauleitplanung)

r Versiegelungsmaßnahmen auf den Außenbereichsflächen sind die Kosten der Kompensation zur Versiegelung im Bauvorhaben einzuplanen (Ansatz von Flächen 10,00 EUR/m²)

LSG: Versickerung nur durch belebte Bodenzonen

 

 

Beitragsrechtliche Bewertung

 

      Das Grundstück in der Gemarkung Forst (Lausitz), Flur 33, Flurstück 778/5 befindet sich im Geltungsbereich der KES Keune, teilweise im Innenbereich, teilweise im Außenbereich und ist Anlieger-Grundstück an 3 Verkehrsanlagen:

 

  • Triebeler Straße
  • Schäferstraße
  • Ackerstraße

 

      Mit dem Schulneubau an diesem Standort ist für alle 3 Verkehrsanlagen ein erhöhter Ziel- und Quellverkehr zu erwarten und demnach ein erhöhter Ausbaustandard der Straße erforderlich.

      Als Anlieger an diesen 3 Verkehrsanlagen ist auch dieses Grundstück bei einer beitragsrechtlichen Abrechnung zu berücksichtigen; dabei wird der ausgelöste Ziel- und Quellverkehr durch die Schulnutzung bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes durch einen Artzuschlag für gewerbliche Nutzung des Grundstücks gerecht.

 

Beitragsrechtliche Hinweise werden für die 3 angrenzenden Verkehrsanlagen wie folgt gegeben:
 

  1. Triebeler Straße (L 49)

 

      Straßenklassifizierung: Straße mit überwiegendem Durchgangsverkehr

 

      Neubau Gehweg, Querungshilfen, Straßenbeleuchtung sind Maßnahmen der Erneuerung/Verbesserung/Erweiterung; diese Teileinrichtungen, die sich in der Straßenbaulast der Gemeinde befinden, unterliegen dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) und sind gegenüber dem Land Brandenburg über die Spitzabrechnung der Mehrbelastungsausgleichs-VO abrechenbar.

 

      Gemäß geltender Straßenbaubeitragssatzung (SBBS) der Stadt Forst (Lausitz) sind für die vorgenannten Teileinrichtungen nachfolgende max. Breiten und Anteile für die Stadt festgeschrieben.

r Straßen mit überwiegendem Durchgangsverkehr in sonstigen Baugebieten:

 

Teileinrichtung

max. anrechen­bare Breite

lt. Satzung

Anteil der Stadt

Anteil Bei­trags­fpflich­tige (Land Bbg)

 

Gehweg

je 2,50 m

45 %

55 %

Gemeinsamer Geh-/Radweg

je 3,50 m

65 %

35 %

Unselbständiges Grün

je 2,00 m

50 %

50 %

Beleuchtung + Oberflächen­entwässerung

ohne Maßgabe

45 %

55 %

 

      Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme sei es eine Erneuerung, sei es eine Verbesserung kann nur ein nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbstständigkeit aufweisender Bestandteil einer Straße sein. Das heißt für die Anlage, dass diese bzw. der Abschnitt einer Anlage verkehrstechnisch selbstständig in Anspruch genommen werden kann. Dies ist bei einem auszubauenden Straßenbereich dann der Fall, wenn er an seinem Anfang und an seinem Ende auf eine andere Straße stößt, über die eine Anbindung an das weitere Straßenverkehrsnetz besteht (Kreuzungen, Einmündungen, Anbindungen).

 

      r die Nachweisführung der Einnahmen durch Straßenbaubeiträge ist darauf hinzuweisen, dass eine Spitz-Abrechnung nur im Rahmen der beitragsfähigen Verkehrsanlagen entsprechend der bis 01.01.2019 rechtswirksamen Straßenbaubeitragssatzung erfolgen kann.

 

      Maßgeblich für die Beitragsfähigkeit einer Maßnahme zur Erneuerung/Verbesserung/Erweiterung einer Verkehrsanlage ist die Erfüllung der im Ausbauprogramm festgelegten Ausführung und der entsprechend der beitragsrechtlichen Kriterien bestimmten Anlage.

 

      Weicht ein Ausbau vom beschlossenen Bauprogramm ab, können für diesen Ausbau keine sachlichen Beitragspflichten entstehen; nur ein bauprogrammgemäßer Ausbau kann sachliche Beitragspflichten auslösen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 37, Rdn. 3).

 

      Maßgeblich für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten der abzurechnenden Verkehrsanlage ist die Bauabnahme gemäß VOB, die den programmgemäßen Ausbau bestätigt.

 

      Betreffendes Schulgrundstück ist als beitragspflichtiges Grundstück mit der Grundstücksfläche lt. Grundbuch nach Art und Maß der baulichen Nutzung (Innenbereichsfläche mit Faktor für Anzahl der Vollgeschosse und gewerbliche Nutzung, Außenbereichsfläche mit Nutzungsfaktor für Grün-, Garten- und Ackerland) zu berücksichtigen.

 

  1. Schäferstraße

 

      öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße; unbefestigte Erschließungsanlage; endet als Sackgasse

 

      noch nicht erstmalig endgültig hergestellt; unterliegt dem Erschließungsbeitragsrecht (BauGB)

 

      Nach § 2 Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ist der Erschließungsaufwand bis zu einer Breite von 14 m beitragsfähig, wenn die erschlossenen Grundstücke ein- bis zweigeschossig bebaut werden nnen.

 

      Endet die Erschließungsanlage in einer Wendeanlage, so vergrößert sich die beitragsfähige Breite um 8 m (lt. § 2 Abs. 2 EBS).

 

      Lt. § 6 EBS beträgt der Anteil der Gemeinde 10 % und der Anteil der Beitragspflichtigen 90 %.

 

      Betreffendes Schulgrundstück ist als beitragspflichtiges Grundstück mit der Grundstücksfläche lt. Grundbuch abzüglich der Außenbereichsfläche (Innenbereichsfläche) nach Art und Maß der baulichen Nutzung (Vollgeschosse und gewerbliche Nutzung) zu berücksichtigen.

 

  1. Ackerstraße

 

  1. Abschnitt

 

      von Keuner Straße bis Ackerstraße Haus-Nr. 13 ist eine bereits befestigte Erschließungsanlage; Straßenklassifizierung: Anliegerstraße; Straßenbaulast der Gemeinde

 

      Gemäß geltender Straßenbaubeitragssatzung (SBBS) der Stadt Forst (Lausitz) sind für Teileinrichtungen von Anliegerstraßen in sonstigen Baugebieten nachfolgende max. Breiten und Anteile für die Stadt festgeschrieben:

 

Teileinrichtung

max. anrechen­bare Breite

lt. Satzung

Anteil der Stadt

Anteil Bei­trags­fpflich­tige (Land Bbg)

 

Fahrbahn

5,50 m

30 %

70 %

Parkstreifen

je 5,00 m

30 %

70 %

Gehweg

je 2,50 m

45 %

55 %

Gemeinsamer Geh-/Radweg

je 3,50 m

30 %

70 %

Unselbständiges Grün

je 2,00 m

30 %

70 %

Beleuchtung + Oberflächen­entwässerung

ohne Maßgabe

30 %

70 %

 

      Die vorgenannten Punkte aus 1. Triebeler Straße: Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme, Nachweisführung und Beitragsfähigkeit gelten ebenfalls für diesen Abschnitt Ackerstraße

 

      Betreffendes Schulgrundstück ist als beitragspflichtiges Grundstück mit der Grundstücksfläche lt. Grundbuch nach Art und Maß der baulichen Nutzung (Innenbereichsfläche mit Faktor für Anzahl der Vollgeschosse und gewerbliche Nutzung; Außenbereichsfläche mit Nutzungsfaktor für Grün-, Garten- und Ackerland) zu berücksichtigen.

 

  1. Abschnitt

 

      Von Ackerstraße Haus-Nr. 13 bis Ende KES Keune ist die Ackerstraße unbefestigt und im Innenbereich befindlich.

 

      Bei der Verkehrsanlage Ackerstraße von Haus-Nr. 13 bis Ende KES Keune (Innenbereich) handelt es sich um eine zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage. Beim Ausbau dieses Straßenabschnittes ist eine abschließende beitragsrechtliche Klärung erforderlich, ob nur dieser Abschnitt erschließungsbeitragspflichtig wird oder die gesamte Anlage als noch nicht erstmalig endgültig hergestellt gilt und demnach der Ausbau für die gesamte Anlage von Keuner Straße bis Ende Innenbereich KES Keune (befestigt und unbefestigt) Erschließungsbeitragspflichten auslöst.

 

      Betreffendes Schulgrundstück ist als beitragspflichtiges Grundstück mit der Grundstücksfläche lt. Grundbuch abzüglich der Außenbereichsfläche (Innenbereichsfläche) nach Art und Maß der baulichen Nutzung (Vollgeschosse und gewerbliche Nutzung) zu berücksichtigen.

 

  1. Abschnitt

 

      Ende KES Keune bis Triebeler Straße ist die Ackerstraße überwiegend unbefestigt und im Außenbereich befindlich.

 

      Bei Verkehrsanlagen im Außenbereich handelt es sich nicht um eine zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage im Sinne § 127 BauGB; demnach kann ein Ausbau im Außenbereich keine Erschließungsbeitragspflichten auslösen.

 

 

Brandschutztechnische Betrachtung

 

      Im Umkreis von 300 m, die lt. DVGW Arbeitsblatt W 405 vorgeschrieben sind, haben wir folgende Unter- oder Oberflurhydranten:

 

  • Triebeler Straße / Dornbuschweg NW 125; Luisenweg, Haus-Nr. 4 NW 100; Märkische Straße / Triebeler Straße, Haus-Nr. 205 NW 100; Keuner Straße, Haus-Nr. 88 NW 100; Keuner Straße, alte Schule NW 100. Jede Wasserentnahmestelle bringt mindestens 800 l/min.
  • Die Richtwerte für den Löschwasserbedarf (/h) unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung wird in den meisten Fällen durch die Brandschutzdienststelle des Landkreises und des Bauordnungsamtes festgelegt. Im Fall „Schulstandort Keune“ sichern wir die eventuell geforderte Menge von 192 m³/h ab.
  • Es sollte auf jeden Fall an die Aufstellflächen für ein Hubrettungsgerät gedacht werden.

 

glichkeit der Beantragung von Zuwendungen aus Landes- oder Bundesmitteln

 

Recherche vom 13.07.2020 Thema Schulneubau in Forst (Lausitz)

 

Quelle

Auskunft

 

Kommunalinvestitions­rderungsgesetz

Schulinfrastruktur ILB

r dieses Förderprogramm können derzeit keine neuen Anträge gestellt werden.

KIP-Richtlinie

Seit 31.12.2019 außer Kraft

Gespräch Herr Misch, MBJS

Brandenburg 13.07.2020

Derzeit keine Fördermöglichkeiten für Schulneubau. Ggf. Ende August nochmals nachfragen. Derzeit erfolgt nach der Corona-Krise im Land eine Art Kassensturz, um zu erfahren, was noch möglich ist. Neue Lösungen erst nach der Sommerpause denkbar.

Frau Wernicke, MIL Branden­burg, Städtebau­rderung

Eine Förderung wäre nur als Einzelfall im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme möglich.

 

 

Recherchen wie auch Rückfragen bei dem Ministerium für Finanzen und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in Potsdam ergaben, dass es derzeit keine Fördermöglichkeiten gibt, wodurch ein Neubau einer Grundschule in Brandenburg mit einem entsprechenden Mittelbedarf finanziert werden könnte.

 

Diese Programme, welche so etwas in der Vergangenheit möglich machten, sind ausgeschöpft. Neue Programme, welche die „alten Programme“ (KIP, Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Schulinfrastruktur/KinvFG 2-Richtlinie) ersetzen sollten, sind noch nicht beschlossen bzw. werden gegenwärtig überarbeitet.

 

Gleichzeitig geht im Jahr 2020 die Förderperiode (2014-2020) für die EU-Förderprogramme zu Ende die Mittel sind auch hier weitestgehend bereits verteilt.

 

Fazit:

In der nächsten Zeit werden Programme und Schwerpunkte definiert und bekannt gemacht. Es ist derzeit ratsam abzuwarten und die Veröffentlichungen der zuständigen Stellen zu beobachten.

 

Hinweis:

r einen qualifizierten Planungsauftrag ist eine Aufgabenstellung zu erarbeiten, um die erforderliche europaweite Ausschreibung der Planungsleistungen durchzuführen.

 

 

Angeschriebene berührte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange + Angabe zum Ausbleiben von Stellungnahmen

 

Munitionsbergung

 

      Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg, Kampfmittelbeseitigungsdienst

 

Medienträger

 

      Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg/Stadtwerke

      Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Ost

      Funk und Technik Systemhaus GmbH

      Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung

      MITNETZ Strom MITNETZ Gas

      Tele Columbus

      Versatel Deutschland GmbH

      Untere Denkmalbehörde, Landkreis Spree-Neiße

      Umweltamt/UNB, Landkreis Spree-Neiße

 

Andere wichtige Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

      Untere Denkmalbehörde

      Untere Naturschutzbehörde

      Planung, Landkreis Spree-Neiße

      FB Ordnung, Sicherheit und Verkehr, Landkreis Spree-Neiße

      Landesbetrieb für Straßenwesen

      Polizeipräsidium Cottbus, Stab 5

 

Angaben zu den Hinweisen und Anregungen aus der Beteiligung

 

Munitionsbergung

 

      Lage in einer Kampfmittelverdachtsfläche

      Antrag auf Absuche nach Munition und Kampfmitteln

      Munitionsfreiheitsbescheinigung

      Anfallende Gebühren

      Begrenztes Kontingent beim Land an Übernahme von Kosten zur Absuche

 

Medienträger

 

a)      Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg

Gas

  • Gasleitung im Bereich der Ackerstraße 0,1 bis 1 bar in Betrieb
    (63 PEC-RC)
  • Gasleitung im Bereich des Schäferweges 0,1 bis 1 bar in Betrieb, Lage unsicher, führt teilweise über das FS 778/5
    (Umverlegung)
  • Gasleitung im Bereich der Triebeler Straße 0,1 bis 1 bar in Betrieb, Lage unsicher, Lage auf der gegenüberliegenden Seite des Schulgrundstückes (160 PE)

 

Trinkwasser

  • Trinkwasserleitung im Bereich der Ackerstraße in Betrieb (Vw 90 PE)
  • Trinkwasserleitung im Schäferweg in Betrieb
  • Trinkwasserleitung im Bereich der Triebeler Straße mit Anschluss auf das FS 778/5

 

Strom

  • Stromkabel im Bereich der Ackerstraße, 0,4-kV-Erdkabel
    (NAYY-J 4 x 150 / NAYY-J 4 x 140)
  • Stromkabel im Bereich des Schäferweges, 0,4-kV-Erdkabel (NAYY-J 4 x 120) und Anschlusskabel auf dem Flurstück zum nördlichen Gebäudebestand auf dem FS 778/5 (NAYY-J 4 x 25)
  • Stromkabel im Bereich der Triebeler Straße, 0,4-kV-Erdkabel (NAYY-J 4 x 150) mit analogem Abzweig zur Turnhalle)

 

Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend gradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus sind aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, Angaben zur Überdeckung nicht verbindlich. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen usw.) festzustellen.

 

Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten. Als Anlage übergeben wir Ihnen die aktuellen Bestandsplanunterlagen der Betriebsanlagen. Diese Unterlagen dienen nur zur Information. Wir weisen darauf hin, dass uns aus sicherheitstechnischen Gründen sämtliche Arbeiten im Bereich vorhandener Anlagen, auch Baustelleneinrichtungen, Verbau, Baustellenüberfahrten, etc. in Form von Bauausführungszeichnungen zur Stellungnahme vorzulegen sind. Aussagen zu Anlagen anderer Versorgungsunternehmen bzw. Netzbetreiber können wir nicht treffen. Hierzu sind von Ihnen gesonderte Auskünfte einzuholen.

 

Sollte der Geltungsbereich Ihrer Auskunftsanfrage verändert werden oder der Arbeitsraum den dargestellten räumlichen Bereich überschreiten, ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen. Sofern im Rahmen des Abrisses von baulichen Anlagen die Trennung von Kabeln / Leitungen notwendig wird, bitten wir, dies frühzeitig bei der NBB zu beauftragen.

 

Sind im Zuge Ihrer Arbeiten Sprengungen vorgesehen, sind uns detaillierte Unterlagen einzureichen und eine gesonderte Stellungnahme mit Sicherungsmaßnahmen zu unseren Anlagen abzufordern. Im Bereich von Stationen müssen besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden. Diese sind mit der NBB, Tel.: (03562) 69756-131, Herrn Fietze für das Medium Strom, und (03562) 69756-155, Herrn Winkler für die Medien Gas/Trinkwasser/Fernwärme, abzustimmen. Im Bereich von Armaturengruppen sind ebenfalls gesonderte Schutzmaßnahmen erforderlich, die mit dem jeweiligen Netzleiter der NBB abgestimmt werden müssen.

 

b)     Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Ost, Planauskunft Mitte-Ost

 

Vorgelegte Unterlagen

 

      Karte mit Leitung in der Ackerstraße

      Karte mit Leitung in der Triebeler Straße mit Anschlussleitung zur Turnhalle + zugleich Darstellung der Leitungen im Schäferweg bis zum Anschluss an das nördliche Gebäude auf dem FS 778/5 + Darstellung der Leitung in der Ackerstraße

      Kabelschutzanweisung

 

c)      Funk und Technik, Systemhaus GmbH

 

      Lagepläne mit Trassen an koaxialen Breitbandkabeln und LWL Tiefe 60 cm

      Straßenquerung in einer Tiefe zwischen 90 und 120 cm

      keine Zustimmung zu Überbauungen

      Umverlegungen gehen kostenmäßig zu Lasten des Verursachers

 

Leitungen in der …

 

      Ackerstraße

      Schäferstraße bis Anschluss zum nördlichen Gebäudebestand auf dem FS 778/5
(teilweiser Rückbau von Leitungen erforderlich aufgrund Neubebauung)

      Triebeler Straße mit Anschluss bis zur Turnhalle

 

d)     Einschätzung des Eigenbetriebes Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)

 

Anschlussmöglichkeit Abwasser:

 

  1. Niederschlagswasser (NW)
    Die Möglichkeit des Anschlusses an einen NW-Kanal besteht nicht, das anfallende NW ist vollständig auf dem oben genannten Grundstück zur Versickerung zu bringen.

 

  1. Schmutzwasser (SW)
    Anschlussmöglichkeiten an den erneuerten SW-Hauptkanal zwischen der Schäferstraße und der Triebeler Straße

    Es besteht die Anschlussmöglichkeit an den erneuerten SW-Hauptkanal zwischen der Schäferstraße und der Triebeler Straße. Dieser Kanal verläuft in Ost-West-Richtung, die Sohltiefe liegt zwischen 77,16 m und 76,87 m, gemessen im Höhensystem DHHN 2015.

    Anschlussmöglichkeit an den SW-Hauptkanal in der Triebeler Straße

    Eine weitere Anschlussmöglichkeit besteht an den SW-Hauptkanal in der Triebeler Straße. Lage und Höhenangaben können Sie dem Lageplan LA ADB 209/2019 entnehmen. Bitte beachten Sie dabei, dass diese Höhenangaben im Höhensystem DHHN 92 eingetragen sind.

    Eine Anschlussmöglichkeit an die im Lageplan LA ADB 209/2019 grün markierten SW-Kanäle besteht nicht.

 

Die Auskunft gilt nur für den angefragten Bereich und nur für eigene Leitungen der Städtischen Abwasserbeseitigung, sodass noch mit Anlagen anderer Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen.

Sollte der Geltungsbereich Ihrer Auskunftsanfrage verändert werden oder den Arbeitsraum der dargestellten räumlichen Bereiche überschreiten, so ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der Städtischen Abwasserbeseitigung vorzulegen.
 

Der SW-Kanal vor der Turnhalle wurde bereits erneuert, die Schäfer- und Ackerstraße müssen vor demglichen Baubeginn der Schule realisiert werden und würden somit eine weitere Anschlussmöglichkeit für die Schule bieten. Die geplanten Tiefenlagen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Lageplan.

 

e)      MITNETZ GAS

 

      keine Anlagen

 

f)       TELE Columbus

 

      keine Anlagen

 

g)     VERSATEL Deutschland GmbH

 

      im  Planbereich keine Telekommunikationslinien und anlagen ersichtlich

 

 

Andere wichtige Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

 

a)      Landkreis Spree-Neiße

 

      Untere Denkmalbehörde

Aus denkmalrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken/Einwände gegen die geplante Baumaßnahme. Im Vorhabenbereich sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale im Sinne des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz BbgDSchG) vom 24.05.2004 (GVBl. Teil I, S. 215) bekannt. Denkmale übriger Gattung und deren Umgebung sind nicht betroffen.

Bei Auffinden von beweglichen Bodendenkmalen, wie Steinsetzungen, Mauerwerk, Erdverfärbungen, Metallsachen, Knochen, Münzen, Tonscherben, Holzpfähle oder bohlen ist die gesetzlich festgelegte Fundmeldepflicht nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz einzuhalten.

 

      Untere Naturschutzbehörde

Seitens der unteren Naturschutzbehörde wird Folgendes zu dieser Standortbetrachtung mitgeteilt:

Davon ausgehend, dass es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt, unterliegen diese der Eingriffsregelung gemäß dem § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Somit sind auf Grundlage einer Bestandserfassung die Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu ermitteln und Kompensationsmaßnahmen festzulegen. Da diese Maßnahmen rechtlich zu sichern sind, empfiehlt sich die Aufstellung eines B-Planes.

Hinweis der Verwaltung:
Die Fläche zum Neubau der Schule liegt in einem ausgewiesenen Klarstellungsbereich des 2. Änderungsverfahrens zur KES Keune, abgestimmt mit der höheren Verwaltungsbehörde, somit kein Eingriff, … angrenzende Waldflächen zur Triebeler Straße liegen im Außenbereich und werden auf der Grundlage des § 35 BauGB beurteilt.

Die Entwicklung des Schulstandortes Keune ist innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Neißeaue im Kreis Forst“ vorgesehen. Dieses LSG wurde am 01.05.1968 erlassen und gemäß § 42 Abs. 2 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz in heute gültiges Recht übergeleitet.

Dieses 13,3 km² große Schutzgebiet umfasst die Talaue der Neiße zwischen Köbeln im Süden und dem Südrand der Stadt Forst (Lausitz) im Norden. Der Schutzzweck besteht im Erhalt dieser Landschaft mit baumreichen Wiesen, Altwässern und bewaldeten Talsandflächen an den erhöhten Rändern, die gute Fernsicht bieten. Das LSG ist als Wandergebiet für die Stadt Forst (Lausitz) von Bedeutung.

Im LSG sind gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck mehr als nur unerheblich zuwiderlaufen, wobei für Vorhaben, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung bedürfen, eine naturschutzrechtliche Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme im LSG notwendig ist.

Sollte ein B-Planverfahren durchgeführt werden, wird seitens der unteren Naturschutzbehörde eingeschätzt, dass es sich unter Bezugnahme auf den Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) vom 22.09.2017 zur Zuständigkeit von Vorhaben der Bauleitplanung innerhalb von LSG um einen Einzelfall im Sinne der Ziffer 2.1 des Erlasses handelt, dass kein Zustimmungsverfahren erforderlich sein wird.

Unabhängig von der planungsrechtlichen Beurteilung ist das Vorhabengebiet auf die Betroffenheit der nach § 44 BNatSchG geschützten Tierarten und der gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 18 BbgNatSchG geschützter Biotope zu untersuchen.

Falls im Vorhabengebiet Gehölze vorhanden sind, unterliegen diese ggf. der Baumschutzsatzung der Stadt Forst (Lausitz) oder der Baumschutzverordnung des Landkreises Spree-Neiße.

Die Baumschutzsatzung der Stadt Forst (Lausitz) regelt den Schutz des Baumbestandes und der Hecken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche der Bebauungspläne auf dem Territorium der Stadt Forst (Lausitz). Für den Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB gilt die Baumschutzverordnung des Landkreises Spree-Neiße.

 

      Planung

Es ist geplant, in diesem Bereich des geänderten Klarstellungsbereiches einen neuen Grundschulstandort zu entwickeln, bei dem die vorhandene Turnhalle mit einbezogen werden soll.

Selbst bei einer Bewertung nach § 34 BauGB ist es fraglich, ob sich die beiden geplanten Schulgebäude, vor allem im Hinblick auf ihre Baumasse in die nähere Umgebung einfügen. Hinzu kommt, dass es durch das entstehende Verkehrsaufkommen und dessen immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen zu bodenrechtlichen Spannungen mit der benachbarten Wohnbebauung kommen kann. Demzufolge existiert aus unserer Sicht für dieses geplante Vorhaben ein Planungserfordernis.

 

b)     Polizeipräsidium des Landes Brandenburg, Stab 1, Juri-Gagarin-Straße 16, 03046 Cottbus (gleiche Einschätzung durch den Landkreis Spree-Neiße, FB Ordnung, Sicherheit und Verkehr)

 

      Zur Gewährleistung eines sicheren Schulweges sind im Bereich der Triebeler Straße Gehwege zu schaffen.

 

      Die gegenwärtige Ausbaubreite sowie der zustand der Ackerstraße lassen einen reibungslosen Begegnungsverkehr nicht zu. Insbesondere zu Schulbeginn ist mit erhöhtem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Dies ist aufgrund der Erfahrung mit anderen Schulen meist problematisch.
(Prüfung Elternhaltestellen)

 

      Die Ackerstraße ist zur Verbesserung der Verkehrsorganisation und Vermeidung von Verkehrsunfällen zu erweitern bzw. die Verkehre zu ändern und zu optimieren (z. B. Einbahnstraße). Dies hätte aber auch für die Anwohner weitere Wege zur Folge, eine Verlagerung des Verkehrs und bedarf einer Prüfung.

 

      Schäferstraße diese ist so zu gestalten, dass eine reibungslose Verkehrsorganisation gewährleistet ist sowie die angesprochenen Anforderungen (Beleuchtung, Wendekreis etc.) geprüft werden. Die Möglichkeit des Durchfahrens über die Schäferstraße aus Richtung Ackerstraße in FR Keuner Straße ist zu prüfen.

 

      Die Verkehrsorganisation rund um die Schule ist zu prüfen und optimal zu gestalten.

 

      Es ist zu prüfen, ob die 8 Stellflächen in der Ackerstraße, die 9 Stellflächen im Bereich der Triebeler Straße sowie die 8 Stellflächen vor der Schule ausreichend sind.

 

      Die Voraussetzungen für die Schaffung einer Querungsmöglichkeit sind zu beachten und ein konkreter Standort zur Anhörung vorzuschlagen.

 

      Mit der Schaffung von 2 Bushaltestellen (gegenwärtig wird die Fläche noch durch eine Ökogärtnerei genutzt) sowie von Stellflächen im Bereich der Triebeler Straße ist der Zugang zur Schule über einen weiteren Eingang zu gewährleisten.

 

c)      Landesbetrieb Straßenwesen

 

      Bearbeitung des Anliegens nicht möglich

      Bereitstellung weiterer Unterlagen erforderlich

      Detaillierte Unterlagen müssen vorgelegt und mit einem Votum der Stadt versehen werden

 

Abrisskosten

 

Abriss des Altgebäudebestandes und Entsorgungskonzept

 

rmbetrachtung

 

      Erhöhter Lärm durch Schulbetrieb

      Erhöhter Lärm durch Zu- und Abgangsverkehr (Pkw, Busse)

      Gutachterliche Betrachtung (Lärmprognose), vom Landkreis Spree-Neiße empfohlen, angebracht

 

Weitere Aspekte

 

      Prognose Baupreissteigerung

  • aktuelle Baupreissteigerung Q1 2019 bis Q1 2020 = >3,8 %
  • Annahme gleichbleibende Preissteigerung von 3,8 % pro Jahr

 

Die Entwicklung der Bauwirtschaft ist vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie schwer vorhersehbar. Der gewählte Ansatz kann sich regional bedingt oder durch eine wirtschaftliche Rezession sowohl nach unten als auch nach oben entwickeln.
 

      Grundsätzlich wäre eine straßenseitige Erschließung über die Ackerstraße möglich

      das Pumpwerk im Dornbuschweg wurde realisiert

      Grundsätzlich wäre ein abwasserseitiger Anschluss von der Triebeler Straße aus möglich (aber 50 m GS-Anschlussleitung)

      Strom: ggf. neues Kabel zu Trafostation oder Verstärkung

 

 

 

FAZIT

 

Die Errichtung

 

      einer einzügigen Grundschule in 3-geschossiger Form

      sowie eines Hortgebäudes mit 6 Gruppenräumen in 2-geschossiger Form,

      unter entsprechender Zugrundelegung der Nutzeranforderungen,

      sowie der entsprechenden Freiflächengestaltung (konkrete Betrachtung im späteren Projekt)

      re auf einer Teilfläche des FS 778/5, Flur 33, Gemarkung Forst,

      mit Hilfe eines Bauleitplanverfahrens,

      einer Baugenehmigung,

      und einer entsprechenden Objektplanung,

      unter Berücksichtigung einer europaweiten Ausschreibung

 

glich.

 

Hinweis:

Hinsichtlich der bei der Standortuntersuchung geforderten Stellplätze und den tatsächlich erforderlichen Stellplätzen muss noch ein vertretbarer pragmatischer Lösungsansatz gefunden werden, da die bislang zur Verfügung stehenden Baulandflächen hierfür nicht ausreichend sind.

 


Anlagen:

Anlage 1 -  Standortskizze

Anlage 2 -  Darstellung des Altgebäudebestandes, Luftbildauszug,

  Liegenschaftsgrenzen und Darstellung des Geltungsbereiches

  der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 anlage 1 gs keune (359 KB)    
Anlage 2 2 anlage 2 gs keune (524 KB)