Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Information:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) wird auf der Grundlage folgender Beschlussvorlagen bzw. aufgrund folgenden Antrages über den aktuellen Sachstand zur Weiterentwicklung des Schulstandortes Keune einschließlich Hortgebäude und Turnhalle informiert. Hierbei erfolgt eine Berücksichtigung der Rahmenbedingungen, die Inhalt folgender Ausgangsbeschlüsse sind.
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Information. Erläuterungen:
Einleitung
Auf der Grundlage der Beschlussvorlage SVV/0085/2019 der Fraktion CDU/Grüne vom 06.12.2019 zur Weiterentwicklung des Schulstandortes Keune einschließlich Hortgebäude und Turnhalle, Fortschreibung des Beschlusses vom 09.12.2016 (SVV/0371/2016) und auf der Grundlage eines Antrages der SPD-Fraktion, ergänzend zu den Beschlüssen vom 09.12.2016 und vom 06.12.2019, soll die Stadtverordnetenversammlung seitens der Verwaltung über den aktuellen Sachstand zur Weiterentwicklung des Schulstandortes Keune einschließlich Hauptgebäude und Turnhalle informiert werden.
Arbeitsstand zur Voruntersuchung des Schulneubaus und des Hortneubaus auf einer Teilfläche des FS 778/5, Flur 33, Gemarkung Forst, sowie über die Möglichkeit der Beantragung von Zuwendungen aus Landes- und Bundesmitteln
Zielrichtung
Weiterentwicklung des Schulstandortes Keune, Forst (Lausitz):
Neubau einer Grundschule, einzügig, 6 Klassen Neubau eines Hortgebäudes Freiflächengestaltung
Grundstücksangaben/Lage
Ortsbereich Keune Teilfläche des Flurstückes 778/5, Flur 33, Gemarkung Forst Straßenseitige Anbindung über Triebeler Straße, Ackerstraße und Schäferweg
Angaben zu Geschossen und der Gesamtnutzfläche unter Beachtung der derzeitigen Nutzeranforderungen
a) Schule Neubau
b) Hort Neubau
Vorliegende Gutachten, vorliegende Pachtverträge
Baugrundgutachten Nr. 167/2018 für den Neubau der Turnhalle der Grundschule Keune Pachtvertrag der Stadt Forst (Lausitz) mit der Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) Gemeinnützige Gesellschaft mbH, Akademie Cottbus, Am Seegraben 21 c, 03051 Cottbus – Vertragsinhalte:
Noch fehlende Gutachten
Raumakustik (im Rahmen der Objektplanung) Baugrund/Hydrologieuntersuchung (im Rahmen der Objektplanung) Schadstoffanalytik, Entsorgungskonzept für Abriss des Altgebäudebestandes (im Rahmen der Objektplanung) Lärmprognose aufgrund des erhöhten Verkehrsaufkommens (im Rahmen der Bauleitplanung)
Einbezogene Fachbereiche
Fachbereich Stadtentwicklung Fachbereich Zentrales Gebäudemanagement Fachbereich Bildung und Soziales Fachbereich Bauen Fachbereich Ordnung und Sicherheit Team Liegenschaften
Planungsrechtliche Betrachtung
Lage im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB in der Fassung der 2. Änderung
Im Rahmen der letzten Änderung (Rechtskraft 13.10.2018) wurde der in Rede stehende Standort in Keune in Absprache mit der höheren Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Klarstellungsfläche i.S.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB speziell in Bezug auf das Flurstück 778/5 vollständige „ausgereizt“.
Schulen und Horte gehören in einem allgemeinen Wohngebiet zu den allgemein zulässigen Nutzungen. Es liegt kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 BauNVO vor.
Aber: Der Baukörper muss sich hinsichtlich Baumasse und überbaubarer Grundstücksfläche einfügen. Nicht unerhebliches Verkehrsaufkommen und immissionsschutzrechtliche Auswirkungen können möglicherweise zu bodenrechtlich nicht unbeachtlichen Spannungen führen.
Die bestehende Einzäunung verläuft nicht deckungsgleich mit der ausgewiesenen Baulandfläche (tlw. Verlauf im Außenbereich), ggf. Neusetzen der Zaunanlage.
Alle hochbaulichen Anlagen passen unter Berücksichtigung von Abstandsflächen in die in der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Keune ausgewiesenen Baulandbereiche.
Abriss des Altgebäudebestandes incl. Abrissanzeige
Innenbereichslage im LSG „Neißeaue“
Lage in der Trinkwasserschutzzone III
Der vorgesehene Schulstandort auf einer Teilfläche des Flurstückes 778/5, Flur 33, Gemarkung Forst, ist über drei öffentlich-rechtliche Verkehrsflächen erschlossen:
Das Grundstück befindet sich in einer ausgewiesenen Kampfmittelverdachtsfläche.
Ausrichtung der Schule / des Hortes
Raumprogramm
Stellplatzbetrachtung
a) Schule
b) Hort
Betrachtung aus Sicht des Fachbereiches Bildung und Soziales
Zusätzlich erforderliche Stellplätze
+ 2 behindertengerechte Stellplätze + 15 – 20 Stellplätze für Eltern außerhalb bzw. am Rand des Schulgeländes + 15 Stellplätze für Lehrer + 7 Stellplätze für Horterzieher + 1 Fahrradabstellanlage (mit 100 Plätzen für Fahrräder) + 1 Stellplatz für Busse
Anmerkung: Bitte der Schuldirektorin
Die Spielfläche sollte mindestens genauso groß bleiben, wie am alten jetzigen Standort und es sollte dafür Sorge getragen werden, dass so viel Baumbestand wie möglich erhalten bleibt auf dem neuen Gelände.
Betrachtung der anliegenden Verkehrsflächen
Hauptzugang und –zufahrt Ackerstraße
kommunale Straße, Anliegerstraße, zwischen Triebeler Straße bis Alpenstraße noch nicht erstmalig hergestellt, verläuft überwiegend im Außenbereich
Auswirkungen der aus der „Verkehrsmehrbelastung“ resultierenden Kosten sowie Verlauf tlw. im Außenbereich sowie einseitige Anbaubarkeit
keine Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum vorhanden (Flächen sind an dem Standort im öffentlichen Verkehrsraum nicht da), müssen außerhalb der Straßen vorgesehen werden
Ein- und Ausstieg / Bringeverhalten der Eltern beachten (Fahren bis vor die Schultür)
Für alle umliegenden Straßen
Lage an der Landesstraße 49 / Triebeler Straße (Straßenbaulastträger Land Brandenburg, Landesbetrieb Straßenwesen), neben Ortsverkehr auch überregionaler Verkehr zwischen A 15 und B 112, keine Gehwege und Radwege vorhanden, Querung der Landesstraße an ungesicherter Stelle, Fahrgeschwindigkeit 50 km/h Bushaltestelle in 200 m Entfernung ggf. die alte Bushaltestelle in Keune ertüchtigen oder ggf. Versetzen der Haltestelle in Richtung Einmündung zur Schule Neubau beidseitige Gehwege, Querungshilfe, Straßenbeleuchtung, Bushaltestelle unmittelbar an der Schule in Verbindung mit Querungshilfe
Lage an der Schäferstraße, kommunale Anliegerstraße, noch nicht erstmalig hergestellt, Sackgasse, bisher keine Wendemöglichkeit, öffentliche Breite an engster Stelle 5,20 m, Länge 134,00 m (Ende der letzten Grundstückszufahrt)
Erhöhung der Kosten aufgrund der Anforderungen für das Bauen in TWZ III ist zu berücksichtigen
Die besonderen Bedingungen für die Straßenentwässerung (Oberflächenentwässerung) in der TWZ III sind zu berücksichtigen. Keine Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum vorhanden, müssen außerhalb der Straßen vorgesehen werden. Schulwegsicherung: Gehwege nicht vorhanden, Querung der Landesstraße an ungesicherter Stelle
Betrachtung der Grünordnung
Fällung der dort vorhandenen Bäume (Spitzahorn, Birke, Traubenkirsche) und Hecken (Blaufichten), Ersatzmaßnahmen (Neupflanzung) ca. 45 Bäume Kosten sind im Bauvorhaben zu berücksichtigen (Klärung im Rahmen der Bauleitplanung) Für Versiegelungsmaßnahmen auf den Außenbereichsflächen sind die Kosten der Kompensation zur Versiegelung im Bauvorhaben einzuplanen (Ansatz von Flächen 10,00 EUR/m²) LSG: Versickerung nur durch belebte Bodenzonen
Beitragsrechtliche Bewertung
Das Grundstück in der Gemarkung Forst (Lausitz), Flur 33, Flurstück 778/5 befindet sich im Geltungsbereich der KES Keune, teilweise im Innenbereich, teilweise im Außenbereich und ist Anlieger-Grundstück an 3 Verkehrsanlagen:
Mit dem Schulneubau an diesem Standort ist für alle 3 Verkehrsanlagen ein erhöhter Ziel- und Quellverkehr zu erwarten und demnach ein erhöhter Ausbaustandard der Straße erforderlich. Als Anlieger an diesen 3 Verkehrsanlagen ist auch dieses Grundstück bei einer beitragsrechtlichen Abrechnung zu berücksichtigen; dabei wird der ausgelöste Ziel- und Quellverkehr durch die Schulnutzung bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes durch einen Artzuschlag für gewerbliche Nutzung des Grundstücks gerecht.
Beitragsrechtliche Hinweise werden für die 3 angrenzenden Verkehrsanlagen wie folgt gegeben:
Straßenklassifizierung: Straße mit überwiegendem Durchgangsverkehr
Neubau Gehweg, Querungshilfen, Straßenbeleuchtung sind Maßnahmen der Erneuerung/Verbesserung/Erweiterung; diese Teileinrichtungen, die sich in der Straßenbaulast der Gemeinde befinden, unterliegen dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) und sind gegenüber dem Land Brandenburg über die Spitzabrechnung der Mehrbelastungsausgleichs-VO abrechenbar.
Gemäß geltender Straßenbaubeitragssatzung (SBBS) der Stadt Forst (Lausitz) sind für die vorgenannten Teileinrichtungen nachfolgende max. Breiten und Anteile für die Stadt festgeschrieben.
Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme – sei es eine Erneuerung, sei es eine Verbesserung – kann nur ein nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbstständigkeit aufweisender Bestandteil einer Straße sein. Das heißt für die Anlage, dass diese bzw. der Abschnitt einer Anlage verkehrstechnisch selbstständig in Anspruch genommen werden kann. Dies ist bei einem auszubauenden Straßenbereich dann der Fall, wenn er an seinem Anfang und an seinem Ende auf eine andere Straße stößt, über die eine Anbindung an das weitere Straßenverkehrsnetz besteht (Kreuzungen, Einmündungen, Anbindungen).
Für die Nachweisführung der Einnahmen durch Straßenbaubeiträge ist darauf hinzuweisen, dass eine Spitz-Abrechnung nur im Rahmen der beitragsfähigen Verkehrsanlagen entsprechend der bis 01.01.2019 rechtswirksamen Straßenbaubeitragssatzung erfolgen kann.
Maßgeblich für die Beitragsfähigkeit einer Maßnahme zur Erneuerung/Verbesserung/Erweiterung einer Verkehrsanlage ist die Erfüllung der im Ausbauprogramm festgelegten Ausführung und der entsprechend der beitragsrechtlichen Kriterien bestimmten Anlage.
Weicht ein Ausbau vom beschlossenen Bauprogramm ab, können für diesen Ausbau keine sachlichen Beitragspflichten entstehen; nur ein bauprogrammgemäßer Ausbau kann sachliche Beitragspflichten auslösen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 37, Rdn. 3).
Maßgeblich für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten der abzurechnenden Verkehrsanlage ist die Bauabnahme gemäß VOB, die den programmgemäßen Ausbau bestätigt.
Betreffendes Schulgrundstück ist als beitragspflichtiges Grundstück mit der Grundstücksfläche lt. Grundbuch nach Art und Maß der baulichen Nutzung (Innenbereichsfläche mit Faktor für Anzahl der Vollgeschosse und gewerbliche Nutzung, Außenbereichsfläche mit Nutzungsfaktor für Grün-, Garten- und Ackerland) zu berücksichtigen.
öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße; unbefestigte Erschließungsanlage; endet als Sackgasse
noch nicht erstmalig endgültig hergestellt; unterliegt dem Erschließungsbeitragsrecht (BauGB)
Nach § 2 Erschließungsbeitragssatzung (EBS) ist der Erschließungsaufwand bis zu einer Breite von 14 m beitragsfähig, wenn die erschlossenen Grundstücke ein- bis zweigeschossig bebaut werden können.
Endet die Erschließungsanlage in einer Wendeanlage, so vergrößert sich die beitragsfähige Breite um 8 m (lt. § 2 Abs. 2 EBS).
Lt. § 6 EBS beträgt der Anteil der Gemeinde 10 % und der Anteil der Beitragspflichtigen 90 %.
Betreffendes Schulgrundstück ist als beitragspflichtiges Grundstück mit der Grundstücksfläche lt. Grundbuch abzüglich der Außenbereichsfläche (Innenbereichsfläche) nach Art und Maß der baulichen Nutzung (Vollgeschosse und gewerbliche Nutzung) zu berücksichtigen.
von Keuner Straße bis Ackerstraße Haus-Nr. 13 ist eine bereits befestigte Erschließungsanlage; Straßenklassifizierung: Anliegerstraße; Straßenbaulast der Gemeinde
Gemäß geltender Straßenbaubeitragssatzung (SBBS) der Stadt Forst (Lausitz) sind für Teileinrichtungen von Anliegerstraßen in sonstigen Baugebieten nachfolgende max. Breiten und Anteile für die Stadt festgeschrieben:
Die vorgenannten Punkte aus 1. Triebeler Straße: Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme, Nachweisführung und Beitragsfähigkeit gelten ebenfalls für diesen Abschnitt Ackerstraße
Betreffendes Schulgrundstück ist als beitragspflichtiges Grundstück mit der Grundstücksfläche lt. Grundbuch nach Art und Maß der baulichen Nutzung (Innenbereichsfläche mit Faktor für Anzahl der Vollgeschosse und gewerbliche Nutzung; Außenbereichsfläche mit Nutzungsfaktor für Grün-, Garten- und Ackerland) zu berücksichtigen.
Von Ackerstraße Haus-Nr. 13 bis Ende KES Keune ist die Ackerstraße unbefestigt und im Innenbereich befindlich.
Bei der Verkehrsanlage Ackerstraße von Haus-Nr. 13 bis Ende KES Keune (Innenbereich) handelt es sich um eine zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage. Beim Ausbau dieses Straßenabschnittes ist eine abschließende beitragsrechtliche Klärung erforderlich, ob nur dieser Abschnitt erschließungsbeitragspflichtig wird oder die gesamte Anlage als noch nicht erstmalig endgültig hergestellt gilt und demnach der Ausbau für die gesamte Anlage von Keuner Straße bis Ende Innenbereich KES Keune (befestigt und unbefestigt) Erschließungsbeitragspflichten auslöst.
Betreffendes Schulgrundstück ist als beitragspflichtiges Grundstück mit der Grundstücksfläche lt. Grundbuch abzüglich der Außenbereichsfläche (Innenbereichsfläche) nach Art und Maß der baulichen Nutzung (Vollgeschosse und gewerbliche Nutzung) zu berücksichtigen.
Ende KES Keune bis Triebeler Straße ist die Ackerstraße überwiegend unbefestigt und im Außenbereich befindlich.
Bei Verkehrsanlagen im Außenbereich handelt es sich nicht um eine zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage im Sinne § 127 BauGB; demnach kann ein Ausbau im Außenbereich keine Erschließungsbeitragspflichten auslösen.
Brandschutztechnische Betrachtung
Im Umkreis von 300 m, die lt. DVGW Arbeitsblatt W 405 vorgeschrieben sind, haben wir folgende Unter- oder Oberflurhydranten:
Möglichkeit der Beantragung von Zuwendungen aus Landes- oder Bundesmitteln
Recherche vom 13.07.2020 – Thema Schulneubau in Forst (Lausitz)
Recherchen wie auch Rückfragen bei dem Ministerium für Finanzen und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport in Potsdam ergaben, dass es derzeit keine Fördermöglichkeiten gibt, wodurch ein Neubau einer Grundschule in Brandenburg mit einem entsprechenden Mittelbedarf finanziert werden könnte.
Diese Programme, welche so etwas in der Vergangenheit möglich machten, sind ausgeschöpft. Neue Programme, welche die „alten Programme“ (KIP, Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Schulinfrastruktur/KinvFG 2-Richtlinie) ersetzen sollten, sind noch nicht beschlossen bzw. werden gegenwärtig überarbeitet.
Gleichzeitig geht im Jahr 2020 die Förderperiode (2014-2020) für die EU-Förderprogramme zu Ende – die Mittel sind auch hier weitestgehend bereits verteilt.
Fazit: In der nächsten Zeit werden Programme und Schwerpunkte definiert und bekannt gemacht. Es ist derzeit ratsam abzuwarten und die Veröffentlichungen der zuständigen Stellen zu beobachten.
Hinweis: Für einen qualifizierten Planungsauftrag ist eine Aufgabenstellung zu erarbeiten, um die erforderliche europaweite Ausschreibung der Planungsleistungen durchzuführen.
Angeschriebene berührte Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange + Angabe zum Ausbleiben von Stellungnahmen
Munitionsbergung
Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg, Kampfmittelbeseitigungsdienst
Medienträger
Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg/Stadtwerke Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Ost Funk und Technik Systemhaus GmbH Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung MITNETZ Strom MITNETZ Gas Tele Columbus Versatel Deutschland GmbH Untere Denkmalbehörde, Landkreis Spree-Neiße Umweltamt/UNB, Landkreis Spree-Neiße
Andere wichtige Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
Untere Denkmalbehörde Untere Naturschutzbehörde Planung, Landkreis Spree-Neiße FB Ordnung, Sicherheit und Verkehr, Landkreis Spree-Neiße Landesbetrieb für Straßenwesen Polizeipräsidium Cottbus, Stab 5
Angaben zu den Hinweisen und Anregungen aus der Beteiligung
Munitionsbergung
Lage in einer Kampfmittelverdachtsfläche Antrag auf Absuche nach Munition und Kampfmitteln Munitionsfreiheitsbescheinigung Anfallende Gebühren Begrenztes Kontingent beim Land an Übernahme von Kosten zur Absuche
Medienträger
a) Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg
Trinkwasser
Strom
Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend gradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus sind aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, Angaben zur Überdeckung nicht verbindlich. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen usw.) festzustellen.
Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten. Als Anlage übergeben wir Ihnen die aktuellen Bestandsplanunterlagen der Betriebsanlagen. Diese Unterlagen dienen nur zur Information. Wir weisen darauf hin, dass uns aus sicherheitstechnischen Gründen sämtliche Arbeiten im Bereich vorhandener Anlagen, auch Baustelleneinrichtungen, Verbau, Baustellenüberfahrten, etc. in Form von Bauausführungszeichnungen zur Stellungnahme vorzulegen sind. Aussagen zu Anlagen anderer Versorgungsunternehmen bzw. Netzbetreiber können wir nicht treffen. Hierzu sind von Ihnen gesonderte Auskünfte einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich Ihrer Auskunftsanfrage verändert werden oder der Arbeitsraum den dargestellten räumlichen Bereich überschreiten, ist der Vorgang erneut zur Erteilung einer Auskunft der NBB vorzulegen. Sofern im Rahmen des Abrisses von baulichen Anlagen die Trennung von Kabeln / Leitungen notwendig wird, bitten wir, dies frühzeitig bei der NBB zu beauftragen.
Sind im Zuge Ihrer Arbeiten Sprengungen vorgesehen, sind uns detaillierte Unterlagen einzureichen und eine gesonderte Stellungnahme mit Sicherungsmaßnahmen zu unseren Anlagen abzufordern. Im Bereich von Stationen müssen besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden. Diese sind mit der NBB, Tel.: (03562) 69756-131, Herrn Fietze für das Medium Strom, und (03562) 69756-155, Herrn Winkler für die Medien Gas/Trinkwasser/Fernwärme, abzustimmen. Im Bereich von Armaturengruppen sind ebenfalls gesonderte Schutzmaßnahmen erforderlich, die mit dem jeweiligen Netzleiter der NBB abgestimmt werden müssen.
b) Deutsche Telekom Technik GmbH, Niederlassung Ost, Planauskunft Mitte-Ost
Vorgelegte Unterlagen
Karte mit Leitung in der Ackerstraße Karte mit Leitung in der Triebeler Straße mit Anschlussleitung zur Turnhalle + zugleich Darstellung der Leitungen im Schäferweg bis zum Anschluss an das nördliche Gebäude auf dem FS 778/5 + Darstellung der Leitung in der Ackerstraße Kabelschutzanweisung
c) Funk und Technik, Systemhaus GmbH
Lagepläne mit Trassen an koaxialen Breitbandkabeln und LWL Tiefe 60 cm Straßenquerung in einer Tiefe zwischen 90 und 120 cm keine Zustimmung zu Überbauungen Umverlegungen gehen kostenmäßig zu Lasten des Verursachers
Leitungen in der …
Ackerstraße Schäferstraße bis Anschluss zum nördlichen Gebäudebestand auf dem FS 778/5 Triebeler Straße mit Anschluss bis zur Turnhalle
d) Einschätzung des Eigenbetriebes Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)
Anschlussmöglichkeit Abwasser:
Die Auskunft gilt nur für den angefragten Bereich und nur für eigene Leitungen der Städtischen Abwasserbeseitigung, sodass noch mit Anlagen anderer Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen. Der SW-Kanal vor der Turnhalle wurde bereits erneuert, die Schäfer- und Ackerstraße müssen vor dem möglichen Baubeginn der Schule realisiert werden und würden somit eine weitere Anschlussmöglichkeit für die Schule bieten. Die geplanten Tiefenlagen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Lageplan.
e) MITNETZ GAS
keine Anlagen
f) TELE Columbus
keine Anlagen
g) VERSATEL Deutschland GmbH
im Planbereich keine Telekommunikationslinien und –anlagen ersichtlich
Andere wichtige Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
a) Landkreis Spree-Neiße
Untere Denkmalbehörde
Untere Naturschutzbehörde
Planung
b) Polizeipräsidium des Landes Brandenburg, Stab 1, Juri-Gagarin-Straße 16, 03046 Cottbus (gleiche Einschätzung durch den Landkreis Spree-Neiße, FB Ordnung, Sicherheit und Verkehr)
Zur Gewährleistung eines sicheren Schulweges sind im Bereich der Triebeler Straße Gehwege zu schaffen.
Die gegenwärtige Ausbaubreite sowie der –zustand der Ackerstraße lassen einen reibungslosen Begegnungsverkehr nicht zu. Insbesondere zu Schulbeginn ist mit erhöhtem Fahrzeugverkehr zu rechnen. Dies ist aufgrund der Erfahrung mit anderen Schulen meist problematisch.
Die Ackerstraße ist zur Verbesserung der Verkehrsorganisation und Vermeidung von Verkehrsunfällen zu erweitern bzw. die Verkehre zu ändern und zu optimieren (z. B. Einbahnstraße). Dies hätte aber auch für die Anwohner weitere Wege zur Folge, eine Verlagerung des Verkehrs und bedarf einer Prüfung.
Schäferstraße – diese ist so zu gestalten, dass eine reibungslose Verkehrsorganisation gewährleistet ist sowie die angesprochenen Anforderungen (Beleuchtung, Wendekreis etc.) geprüft werden. Die Möglichkeit des Durchfahrens über die Schäferstraße aus Richtung Ackerstraße in FR Keuner Straße ist zu prüfen.
Die Verkehrsorganisation rund um die Schule ist zu prüfen und optimal zu gestalten.
Es ist zu prüfen, ob die 8 Stellflächen in der Ackerstraße, die 9 Stellflächen im Bereich der Triebeler Straße sowie die 8 Stellflächen vor der Schule ausreichend sind.
Die Voraussetzungen für die Schaffung einer Querungsmöglichkeit sind zu beachten und ein konkreter Standort zur Anhörung vorzuschlagen.
Mit der Schaffung von 2 Bushaltestellen (gegenwärtig wird die Fläche noch durch eine Ökogärtnerei genutzt) sowie von Stellflächen im Bereich der Triebeler Straße ist der Zugang zur Schule über einen weiteren Eingang zu gewährleisten.
c) Landesbetrieb Straßenwesen
Bearbeitung des Anliegens nicht möglich Bereitstellung weiterer Unterlagen erforderlich Detaillierte Unterlagen müssen vorgelegt und mit einem Votum der Stadt versehen werden
Abrisskosten
Abriss des Altgebäudebestandes und Entsorgungskonzept
Lärmbetrachtung
Erhöhter Lärm durch Schulbetrieb Erhöhter Lärm durch Zu- und Abgangsverkehr (Pkw, Busse) Gutachterliche Betrachtung (Lärmprognose), vom Landkreis Spree-Neiße empfohlen, angebracht
Weitere Aspekte
Prognose Baupreissteigerung
Die Entwicklung der Bauwirtschaft ist vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie schwer vorhersehbar. Der gewählte Ansatz kann sich – regional bedingt oder durch eine wirtschaftliche Rezession – sowohl nach unten als auch nach oben entwickeln. Grundsätzlich wäre eine straßenseitige Erschließung über die Ackerstraße möglich das Pumpwerk im Dornbuschweg wurde realisiert Grundsätzlich wäre ein abwasserseitiger Anschluss von der Triebeler Straße aus möglich (aber 50 m GS-Anschlussleitung) Strom: ggf. neues Kabel zu Trafostation oder Verstärkung
FAZIT
Die Errichtung
einer einzügigen Grundschule in 3-geschossiger Form sowie eines Hortgebäudes mit 6 Gruppenräumen in 2-geschossiger Form, unter entsprechender Zugrundelegung der Nutzeranforderungen, sowie der entsprechenden Freiflächengestaltung (konkrete Betrachtung im späteren Projekt) wäre auf einer Teilfläche des FS 778/5, Flur 33, Gemarkung Forst, mit Hilfe eines Bauleitplanverfahrens, einer Baugenehmigung, und einer entsprechenden Objektplanung, unter Berücksichtigung einer europaweiten Ausschreibung
möglich.
Hinweis: Hinsichtlich der bei der Standortuntersuchung geforderten Stellplätze und den tatsächlich erforderlichen Stellplätzen muss noch ein vertretbarer pragmatischer Lösungsansatz gefunden werden, da die bislang zur Verfügung stehenden Baulandflächen hierfür nicht ausreichend sind.
Anlagen: Anlage 1 - Standortskizze Anlage 2 - Darstellung des Altgebäudebestandes, Luftbildauszug, Liegenschaftsgrenzen und Darstellung des Geltungsbereiches der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
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