Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0165/2020  

 
 
Betreff: Jahresabschluss 2019 sowie Entlastung der Bürgermeisterin
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Anne Hapke
Federführend:Fachbereich Finanzen Bearbeiter/-in: Balke, Katrin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Ordnung und Sicherheit Vorberatung
12.10.2020 
6. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Ordnung und Sicherheit    
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
28.10.2020 
7. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
30.10.2020 
9. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Jahresabschluss_2019_komplett

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 82 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) den geprüften Jahresabschluss der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2019.

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) erteilt der Bürgermeisterin der Stadt Forst (Lausitz) entsprechend § 82 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) die Entlastung für das Haushaltsjahr 2019.

 


Erläuterungen:

 

Die Stadt Forst (Lausitz) hat entsprechend § 82 BbgKVerf für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Dieser hat die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt Forst (Lausitz) darzustellen.

 

Der Jahresabschluss besteht aus:

  • der Ergebnisrechnung
  • der Finanzrechnung
  • den Teilrechnungen
  • der Bilanz und
  • dem Rechenschaftsbericht


Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:

  • der Anhang
  • die Anlagenübersicht
  • die Forderungsübersicht
  • die Verbindlichkeitenübersicht und
  • der Beteiligungsbericht

 

Der Kämmerer hat gemäß § 82 Absatz 3 BbgKVerf den Entwurf des Jahresabschlusses 2019 mit seinen Anlagen am 14.07.2020 aufgestellt. Nach Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Forst (Lausitz) wurde der Jahresabschluss der hauptamtlichen rgermeisterin zur Feststellung vorgelegt (siehe letzte Seite des Rechenschaftsberichtes).

 

Die Entlastung derrgermeisterin durch die Stadtverordnetenversammlung erfolgt gemäß § 82 Absatz 4 BbgKVerf. Entlastet die Stadtverordnetenversammlung die Bürgermeisterin, kann die Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres 2019 als abgeschlossen angesehen werden. Verweigert Sie die Entlastung oder spricht diese nur mit Einschränkungen aus, so hat sie die Gründe dafür anzugeben.


Anlagen:

 

Jahresabschluss 2019

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Jahresabschluss_2019_komplett (6225 KB)