Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die 1. Änderungssatzung der 3. Neufassung der Satzung über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung) entsprechend Anlage 1.
Die Gebührenkalkulationen entsprechend der Anlagen 3 und 4 sind Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Gemäß Brandenburgischem Wassergesetz obliegt den Gemeinden die Pflicht zur Beseitigung des in abflusslosen Sammelgruben anfallenden Abwassers sowie des nicht separierten Klärschlammes.
Zur Umsetzung dieser Verpflichtung wurde die Transportleistung zum Einsammeln und Befördern der Inhalte aus dezentralen Abwasseranlagen zuletzt im Jahr 2018 öffentlich ausgeschrieben und für die Jahre 2019 und 2020 an die der Firma Lidzba Reinigungsgesellschaft mbH vergeben. Der derzeitige Vertrag mit der Firma Lidzba Reinigungsgesellschaft mbH läuft zum 31.12.2020 aus. Die Leistung musste daher neu vergeben werden.
Durch den Eigenbetrieb „Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)“ wurde auf Basis der derzeitigen Transportkosten der Firma Lidzba Reinigungsgesellschaft mbH eine Kalkulation der zu erwartenden Transportkosten bei Durchführung der Leistung in Eigenregie erstellt. Im Ergebnis dieser Kalkulation ist die Ausführung der Transportleistung durch einen Dienstleister die wirtschaftlichere Variante. Dementsprechend erfolgte eine öffentliche Ausschreibung nach UVgO. Mit Beschluss Nr. SVV/00171/2020 hat der Haupt- und Wirtschaftsausschuss als Werksausschuss die Ordnungsmäßigkeit des Vergabeverfahrens der Transportleistung zur Entsorgung der Inhalte aus dezentralen Abwasseranlagen von Grundstücken, die Inhalte aus dezentralen Abwasseranlagen in Kleingartenanlagen und des Deponiesickerwassers von der Deponie für die Jahre 2021 und 2022 bestätigt und die Werkleitung beauftragt, den Zuschlag an die Firma Lidzba Reinigungsgesellschaft mbH zu erteilen.
In den bisherigen Entsorgungsgebühren war die Verlegung eines Saugschlauches mit einer Länge von bis zu 30 m enthalten. Die Verlegung der Saugschläuche wurde in Vorbereitung der Ausschreibung unter Berücksichtigung der Betrachtungen zur Ausführung der Transportleistungen in Eigenleistung als lohnintensiver Kostenanteil definiert.
Um künftig eine verursachergerechtere Verteilung der Aufwendungen zur Verlegung des Saugschlauches zu erzielen und Anreize zur baulichen Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen zu schaffen, wurde in der Ausschreibung der Transportleistungen bei Sammelgruben eine Staffelung der Transportpreise nach der Länge des zu verlegenden Saugschlauches vorgenommen. Als Standardvariante für die Entleerung von abflusslosen Sammelgruben wird der Anschluss des Saugschlauches des Entsorgungsfahrzeuges an einen vom öffentlichen Bereich zugänglichen Saugstutzen eingeführt. Die weitere Staffelung der Transportpreise erfolgt entsprechend einer Saugschlauchlänge von bis zu 10,0 m, 20,0 m und 30,0 m.
Zur Einführung der gestaffelten Transportpreise wurde durch den Eigenbetrieb „Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)“ für die dezentrale Schmutzwasserentsorgung eine Gebührenneukalkulation durchgeführt. Die Grundlage dieser Kalkulation sind die im Jahr 2019 festgestellten anteiligen Kosten der dezentralen Abwasserbeseitigung unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kosten- und Mengenentwicklungen.
Die Kalkulation und die sich daraus ergebenden Gebühren je Tarifgruppe sind in der Anlage 3 dargestellt.
Das Ergebnis der Neukalkulation ist insbesondere durch die folgenden Randbedingungen beeinflusst. Das in der Fäkaliensatzung enthaltene Serviceangebot zur Installation von zusätzlichen Messeinrichtungen zur Erfassung von Wassermengen, die nachweislich nicht in die dezentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, wurde durch die Grundstückseigentümer positiv angenommen. Im Ergebnis ist die zur Verteilung der anfallenden Reinigungsaufwendungen anzunehmende Trinkwassermenge (Umlagemenge) gegenüber der letzten Gebührenkalkulation rückläufig.
Durch das In-Kraft-Treten der neuen Klärschlammverordnung, der Düngeverordnung und der Düngemittelverordnung haben sich die Klärschlammentsorgungskosten deutlich erhöht.
Die Inbetriebnahme der Freiflächenphotovoltaikanlage im Mai 2019 zeigt die geplanten positiven Effekte auf den Bezug von Elektroenergie. Auch der erfolgreiche Abschluss der Testphase zur Umstellung des Fällmittels führt zu einer positiven Entwicklung der Betriebskosten.
Im Ergebnis der Aktivitäten des Eigentriebes „Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz)“ zur Durchsetzung der ordnungsgemäßen Entsorgung von Inhalten aus abflusslosen Sammelgruben sowie der Bestrebungen zur Abdichtung von nicht mehr dem Stand der Technik entsprechenden Sammelgruben konnte die entsorgte Fäkalwassermengen gegenüber der letzten Kalkulation erhöht werden. Das stellt einen aktiven Beitrag zur Umsetzung des Umweltschutzes, insbesondere zum Schutz des Grundwassers, dar.
Durch die extreme Trockenheit der vergangenen Jahre ist die zu entsorgende Deponiesickerwassermenge gegenüber der letzten Kalkulation rückläufig.
Die Ausgangswerte der Kalkulation sind in Anlage 2 dargestellt.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Mengenentwicklungen des Frischwassermaßstabes als Abrechnungsgrundlage und der entsorgten Fäkalienmenge im Aufwand, sind bei gesunkenen Reinigungsaufwendungen auf der Kläranlage und nur geringfügig erhöhten spezifischen Transportkosten die jeweiligen Gebührenbestandteile gestiegen.
Auf Grund aktueller Erkenntnisse aus der praktischen Umsetzung der dezentralen Schmutzwasserentsorgung sind zusätzlich verschiedene Änderungen der Fäkaliensatzung notwendig. Neben der Einführung der zusätzlichen Gebührengruppen entsprechend der Schlauchlängen wird eine Beantragung der Neuinstallation von dezentralen Abwasseranlagen eingeführt. Weiterhin wird bei Neuinstallationen oder Erneuerungen von abflusslosen Sammelgruben ein Mindestvolumen von 5 m³ eingeführt, um die künftigen Transportaufwendungen zu minimieren.
Die 1. Änderungssatzung der 3. Neufassung der Fäkaliensatzung ist in der Anlage 1 dargestellt. Die entsprechende Kalkulation der Entsorgungsgebühren für die dezentrale Abwasserentsorgung ist in der Anlage 3 und die Kalkulation des Zuschlages für eine Notentsorgung in der Anlage 4 enthalten. In der Anlage 5 ist eine Synopse mit den durchgeführten Änderungen beigefügt. Anlage 6 stellt die Auswirkungen der Gebührenanpassung auf einen Beispielhaushalt mit drei Personen dar.
Die Anlagen 1, 3 und 4 sind Bestandteil der Beschlussfassung. Anlagen:
Anlage 1 - 1. Änderungssatzung der 3. Neufassung der Satzung über die mobile Entsorgung der Inhalte aus abflusslosen Sammelgruben und Kleinkläranlagen im Entsorgungsgebiet der Stadt Forst (Lausitz) und die Erhebung von Gebühren (Fäkaliensatzung) Anlage 2 - Ausgangswerte der Gebührenneukalkulation Anlage 3 - Gebührenneukalkulation Anlage 4 - Kalkulation Notentsorgungszuschläge Anlage 5 - Synopse Anlage 6 - Auswirkungen der Gebührenanpassung auf einen Beispielhaushalt |
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