Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0191/2020  

 
 
Betreff: 1. Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Handreck, Jens
Federführend:Fachbereich Finanzen Bearbeiter/-in: Balke, Katrin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Ordnung und Sicherheit Vorberatung
12.10.2020 
6. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Ordnung und Sicherheit    
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
28.10.2020 
7. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
30.10.2020 
9. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage1_Änderung_Vergnügungssteuersatzung
Anlage2_Vergnügungssteuersatzung01012019

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt 1. Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

entsprechend Anlage 1


Erläuterungen:

 

Die Vergnügungssteuer ist eine sog. Aufwandssteuer mit subsidiärer ordnungspolitscher Lenkungswirkung. Die aktuelle Vergnügungssteuersatzung (Anlage 2) ist seit 01.01.2019 rechtswirksam.

 

Das Vergnügungssteueraufkommen ist in den Jahren seit 2014 gestiegen und hat sich seit 2017 wie folgt entwickelt:

 

2017           2018           2019           2020 (Plan)  (in Euro)

148.551  140.681   175.394   160.000

 

Diese Tendenz setzt sich auch für 2020 fort. Im ersten Halbjahr 2020 sind Corona bedingt einige Steuerausfälle zu verzeichnen. Es ist festzustellen, dass in der Stadt Forst (Lausitz)  ein recht ausgeprägtes Spielverhalten, zu verzeichnen ist. Momentan werden in der Stadt Forst (Lausitz) vier Spielhallen betrieben.

 

Mit der vorliegenden 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung zum 01. Januar 2021 soll die Besteuerung und damit der Steuersatz für die Spielautomaten (Einspielergebnis) soll von 14 auf 15 v.H. angehoben werden. Mit dieser Maßnahme erfolgt eine Umsetzung des Beschlusses zum Haushaltssicherungskonzept 2020. Nebenziel ist es auch, die Spielsucht glichst weiter einzudämmen.

 

Ein Teil- Vergleich zu aktuellen Besteuerungsgrundlagen bzgl. der sogenannten Apparatesteuer anderer Brandenburger Kommunen ist nachstehend angeführt:

 

Aktueller Vergleich der Vergnügungssteuersatzungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Apparate mit Gewinnmöglichkeit

Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

 

(Prozent des Einspielergebnisses)

Steuer je Apparat

Steuer je Personalcomputer

Gemeinden

Spielhallen

Gastwirtschaften

Spielhallen

Gastwirt-schaften

mit Gewalttätigkeiten / Pornographie

mit Multimedia-ausstattung

ohne Multimedia-austattung

Forst (Lausitz)

15,00%

15,00%

30,00 €

21,00 €

1.000,00 €

-

-

Cottbus

16,00%

10,00%

12% des Einspielergeb-nisses, jedoch mind. 25,00 €

10% des Einspieler-gebnisses, jedoch mind. 15,00 €

20% des Einspielergebnisses, jedoch mind. 400,00 €

 

 

Eberswalde

15,00%

15,00%

30,00 €

21,00 €

-

-

-

rstenwalde

13,00%

13,00%

nach Anzahl u. Dauer der Aufstellung

400,00 €

-

-

Guben

14,00%

12,00%

30,00 €

21,00 €

1.000,00 €

-

-

bbenau

12,00%

10,00%

30,00 €

21,00 €

500,00 €

-

-

Senftenberg

13,00%

10,00%

30,00 €

21,00 €

1.000,00 €

8,00 €

8,00 €

 


Anlagen:

 

Anlage 1 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung

Anlage 2 Gesamtfassung der Vergnügungssteuersatzung vom 01.01.2019

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage1_Änderung_Vergnügungssteuersatzung (50 KB)    
Anlage 2 2 Anlage2_Vergnügungssteuersatzung01012019 (219 KB)