Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt 1. Änderung der Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Erhebung von Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) entsprechend Anlage 1 Erläuterungen:
Die Vergnügungssteuer ist eine sog. Aufwandssteuer mit subsidiärer ordnungspolitscher Lenkungswirkung. Die aktuelle Vergnügungssteuersatzung (Anlage 2) ist seit 01.01.2019 rechtswirksam.
Das Vergnügungssteueraufkommen ist in den Jahren seit 2014 gestiegen und hat sich seit 2017 wie folgt entwickelt:
2017 2018 2019 2020 (Plan) (in Euro) 148.551 140.681 175.394 160.000
Diese Tendenz setzt sich auch für 2020 fort. Im ersten Halbjahr 2020 sind Corona bedingt einige Steuerausfälle zu verzeichnen. Es ist festzustellen, dass in der Stadt Forst (Lausitz) ein recht ausgeprägtes Spielverhalten, zu verzeichnen ist. Momentan werden in der Stadt Forst (Lausitz) vier Spielhallen betrieben.
Mit der vorliegenden 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung zum 01. Januar 2021 soll die Besteuerung und damit der Steuersatz für die Spielautomaten (Einspielergebnis) soll von 14 auf 15 v.H. angehoben werden. Mit dieser Maßnahme erfolgt eine Umsetzung des Beschlusses zum Haushaltssicherungskonzept 2020. Nebenziel ist es auch, die Spielsucht möglichst weiter einzudämmen.
Ein Teil- Vergleich zu aktuellen Besteuerungsgrundlagen bzgl. der sogenannten Apparatesteuer anderer Brandenburger Kommunen ist nachstehend angeführt:
Anlagen:
Anlage 1 1. Änderung der Vergnügungssteuersatzung Anlage 2 Gesamtfassung der Vergnügungssteuersatzung vom 01.01.2019
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