Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Erste Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2020 aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes in der Stadt Forst (Lausitz) Erläuterungen:
Die Sonntagsöffnung zu besonderen Anlässen wird im § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (Bbg LöG) geregelt. Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes dürfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus Anlass von besonderen Ereignissen an höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
Entsprechend des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (Bbg LöG) vom 27. November 2006, geändert durch Gesetz vom 25.April 2017 werden vom Fachbereich Ordnung und Sicherheit ein geänderter Termin für das Jahr 2020 zur Sonntagsöffnung in Verbindung mit einem besonderen Ereignis vorgeschlagen.
In Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Gewerbevereins Rosenstadt Forst e. V. erfolgt eine Vorverlegung des verkaufsoffenen Sonntags im Dezember (bisheriger Termin: 13.12.2020)
Neu: 06.12.2020 Adventsleuchten in der Rosenstadt Forst (Lausitz) (gesamtes Stadtgebiet)
Somit wäre am 06.12.2020 wie vorgeschlagen aus Anlass des Adventsleuchtens in der Rosenstadt Forst (Lausitz), den Gewerbetreibenden die Möglichkeit gegeben, ihre Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet von Forst (Lausitz) öffnen zu können.
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