Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Bestimmung von Schulbezirken und dem Überschneidungsgebiet für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Forst (Lausitz) für das Schuljahr 2021/2022. Erläuterungen:
Auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) muss für jede Grundschule ein Schulbezirk bestimmt werden, „für den die Schule die örtlich zuständige Schule ist“. Diese Regelung erlässt der Schulträger durch Satzung (§ 106 (5) BbgSchulG).
Das für die Schule zuständige Ministerium legt für die Klassenbildung durch Verwaltungsvorschriften die Richtwerte für die Klassenfrequenz sowie die Bandbreiten fest (§ 103 (4) BbgSchulG). Die Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation vom 26. Juli 2017, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 06. Juli 2020, schreiben für Grundschulen den Klassenfrequenzrichtwert von 23 Schüler/innen vor. Der untere Wert der Bandbreite beträgt 15, der obere Wert 28 Schüler und Schüler/innen. Die Grundschule Keune unterrichtet nach dem Konzept „Schule für gemeinsames Lernen“. Für Schulen, die nach diesem Konzept unterrichten, soll laut Rundschreiben 3/17 (RS 3/17) vom 09.02.2017 (Abl. MBJS/17, [Nr. 5], S. 40) für eine neu einzurichtende Klasse eine Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden.
Im Gebiet des Schulträgers sollen möglichst gleich starke Klassen gebildet werden.
Insbesondere mit Beginn des Jahres 2015 zeigt sich deutlich, dass die Festlegung von einem Schulbezirk je Grundschule zur Konzentration der einzuschulenden Asylbewerberkinder führt. Durch diese konzentrierte Lage der Unterbringung von Asylbewerberfamilien ist die Grundschule Nordstadt massiv zuerst betroffen. Hier ist aus der Sicht der Schulkonferenz aber auch nach Auffassung des Schulträgers unbedingt gegenzusteuern. Durch die schulrechtliche Möglichkeit der Bildung von Überschneidungsgebieten kann der Schulträger die in diesem Gebiet lebenden Kinder auf alle Grundschulen aufteilen. Die Anwendung dieses Verfahrens wurde auch vom Staatlichen Schulamt Cottbus begrüßt.
Vor der Ermittlung der voraussichtlichen Anzahl von einzuschulenden Kindern in Schulen in städtischer Trägerschaft wurden bereits von der Gesamtzahl der einzuschulenden Kinder im Stadtgebiet von insgesamt 160 einschließlich 22 Rückstellern die der Stadt Forst (Lausitz) gemeldeten Kinder der Evangelischen Grundschule Forst 20 Kinder und der Archimedes Grundschule 7 Kinder (Stand 01. September 2020) abgezogen.
Ausgehend von der Bestätigung der Schulentwicklungskonzeption (Beschluss SVV/0474/2010) der Stadt Forst (Lausitz) wurde folgende Verteilung vorgenommen:
Die endgültigen Schülerzahlen in den jeweiligen Klassen ergeben sich erst nach Entscheidung des Staatlichen Schulamtes Cottbus bezüglich der für das beginnende Schuljahr gestellten Umschulungsanträge zum Besuch einer anderen kommunalen Schule.
Aus den Erfahrungswerten der letzten Einschulungsjahre sind in städtischen Schulen für das Schuljahr 2021/2022 insgesamt mindestens 20 Zurückstellungen zu erwarten. Die diesbezüglichen Entscheidungen treffen die jeweiligen Schulleitungen nicht vor dem Monat Mai.
Anzumerken ist, dass auch die genaue Anzahl der einzuschulenden Kinder von Asylbewerberfamilien nicht vorausgesagt werden kann. Im laufenden Schuljahr 2020/2021 wurden zum Einschulungszeitpunkt 4 Schüler/innen eingeschult. Tendenziell ist momentan mit keinem Anstieg zu rechnen. Auch wurden nur die Kinder veranschlagt, die zu diesem Zeitpunkt bereits in der Stadt Forst (Lausitz) leben. Anlagen:
Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Bestimmung von Schulbezirken und dem Überschneidungsgebiet für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Forst (Lausitz) für das Schuljahr 2021/2022
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