Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0209/2020  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Bestimmung von Schulbezirken und dem Überschneidungsgebiet für die Grundschulen in der Trägerschaft der Stadt Forst (Lausitz) für das Schuljahr 2021/2022
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Martin, Thao Nhi Jenny
Federführend:Fachbereich Bildung und Soziales Bearbeiter/-in: Gebauer, Sarah
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Soziales und Sport Vorberatung
09.11.2020 
6. Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Sport ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
18.11.2020 
8. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
04.12.2020 
10. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Bestimmung von Schulbezirken und dem Überschneidungsgebiet für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Forst (Lausitz) für das Schuljahr 2021/2022
Straßen Schulbezirke und Überschneidungsgebiet 2021/2022
Kartenausschnitt Schulbezirke und Überschneidungsgebiet 2021/2022

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Bestimmung von Schulbezirken und dem Überschneidungsgebietr die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Forst (Lausitz) für das Schuljahr 2021/2022.


Erläuterungen:

 

Auf der Grundlage des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) muss für jede Grundschule ein Schulbezirk bestimmt werden, „r den die Schule die örtlich zuständige Schule ist“. Diese Regelung erlässt der Schulträger durch Satzung (§ 106 (5) BbgSchulG).

 

Das für die Schule zuständige Ministerium legt für die Klassenbildung durch Verwaltungsvorschriften die Richtwerte für die Klassenfrequenz sowie die Bandbreiten fest (§ 103 (4) BbgSchulG). Die Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation vom 26. Juli 2017, zuletzt geändert  durch Verwaltungsvorschrift vom 06. Juli  2020, schreiben für Grundschulen den Klassenfrequenzrichtwert von 23 Schüler/innen  vor. Der untere Wert der Bandbreite beträgt 15, der obere Wert 28 Schüler und Schüler/innen. Die Grundschule Keune unterrichtet nach dem Konzept „Schule für gemeinsames Lernen“. r Schulen, die nach diesem Konzept unterrichten, soll laut Rundschreiben 3/17 (RS 3/17) vom 09.02.2017 (Abl. MBJS/17, [Nr. 5], S. 40)r eine neu einzurichtende Klasse eine Klassenfrequenz von 25 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden.

 

Im Gebiet des Schulträgers sollen möglichst gleich starke Klassen gebildet werden.

 

Insbesondere mit Beginn des Jahres 2015 zeigt sich deutlich, dass die Festlegung von einem Schulbezirk je Grundschule zur Konzentration der einzuschulenden Asylbewerberkinder führt. Durch diese konzentrierte Lage der Unterbringung von Asylbewerberfamilien ist die Grundschule Nordstadt massiv zuerst betroffen. Hier ist aus der Sicht der Schulkonferenz aber auch nach Auffassung des Schulträgers unbedingt gegenzusteuern. Durch die schulrechtliche Möglichkeit der Bildung von Überschneidungsgebieten kann der Schulträger die in diesem Gebiet lebenden Kinder auf alle Grundschulen aufteilen. Die Anwendung dieses Verfahrens wurde auch vom Staatlichen Schulamt Cottbus begrüßt.

 

Vor der Ermittlung der voraussichtlichen Anzahl von einzuschulenden Kindern in Schulen in städtischer Trägerschaft wurden bereits von der Gesamtzahl der einzuschulenden Kinder im Stadtgebiet von insgesamt 160 einschließlich 22ckstellern die der Stadt Forst (Lausitz) gemeldeten Kinder der Evangelischen Grundschule Forst 20 Kinder und der Archimedes Grundschule 7 Kinder (Stand 01. September 2020) abgezogen.

 

Ausgehend von der Bestätigung der Schulentwicklungskonzeption (Beschluss SVV/0474/2010) der Stadt Forst (Lausitz) wurde folgende Verteilung vorgenommen:

 

Grundschule

Anschrift

Klassenanzahl

Forst Mitte

Max-Fritz-Hammer-Straße 15

Zwei

Keune

Keuner Straße 100

Eine

Nordstadt

Frankfurter Straße 48

Zwei

 

Die endgültigen Schülerzahlen in den jeweiligen Klassen ergeben sich erst nach Entscheidung des Staatlichen Schulamtes Cottbus bezüglich der für das beginnende Schuljahr  gestellten Umschulungsanträge zum Besuch einer anderen kommunalen Schule.

 

Aus den Erfahrungswerten der letzten Einschulungsjahre sind in städtischen Schulen für das Schuljahr 2021/2022 insgesamt mindestens 20 Zurückstellungen zu erwarten. Die diesbezüglichen Entscheidungen treffen die jeweiligen Schulleitungen nicht vor dem Monat Mai.

 

Anzumerken ist, dass auch die genaue Anzahl der einzuschulenden Kinder von Asylbewerberfamilien nicht vorausgesagt werden kann. Im laufenden Schuljahr 2020/2021 wurden zum Einschulungszeitpunkt 4 Schüler/innen eingeschult. Tendenziell ist momentan mit keinem Anstieg zu rechnen. Auch wurden nur die Kinder veranschlagt, die zu diesem Zeitpunkt bereits in der Stadt Forst (Lausitz) leben.


Anlagen:

 

Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Bestimmung von Schulbezirken und dem Überschneidungsgebiet für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Forst (Lausitz) für das Schuljahr 2021/2022

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Bestimmung von Schulbezirken und dem Überschneidungsgebiet für die Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Forst (Lausitz) für das Schuljahr 2021/2022 (19 KB)    
Anlage 2 2 Straßen Schulbezirke und Überschneidungsgebiet 2021/2022 (146 KB)    
Anlage 3 3 Kartenausschnitt Schulbezirke und Überschneidungsgebiet 2021/2022 (1279 KB)