Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0226/2020  

 
 
Betreff: Beratung und Beschlussfassung über
1. das Haushaltssicherungskonzept der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2021
2. die Haushaltssatzung für die Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2021
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Handreck, Jens
Federführend:Fachbereich Finanzen Bearbeiter/-in: Balke, Katrin
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Ordnung und Sicherheit Vorberatung
16.11.2020 
8. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Ordnung und Sicherheit    
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
18.11.2020 
8. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
Anlagen:
Haushaltsplan_2021_Einbringung_30102020

Beschlussvorschlag:

 

Das Haushaltssicherungskonzept der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2021 wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

Die Haushaltssatzung der Stadt Forst (Lausitz) für das Haushaltsjahr 2021 mit Haushaltsplan und Anlagen wird beschlossen.


Erläuterungen:

 

Gemäß den §§ 65 - 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVergf) hat die Gemeinde für jedes Jahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

 

Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen

 

1. des Haushaltsplans unter Angabe

 a) des Gesamtbetrages der ordentlichen Erträge und der ordentlichen Aufwendungen

  sowie der außerordentlichen Erträge und der außerordentlichen Aufwendungen

  (Ergebnishaushalt)

 b) des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender

  Verwaltungstätigkeit, des Gesamtbetrages der Einzahlungen und Auszahlungen aus

  der Investitionstätigkeit sowie des Gesamtbetrages der Einzahlungen und

  Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit (Finanzhaushalt),

2. der vorgesehenen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige

 Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

 belasten (Verpflichtungsermächtigungen),

3.  der vorgesehene Kreditrahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 (Kreditermächtigung),

4.  der Steuerhebesätze

5. der Wertgrenze, ab der außerordentliche Aufwendungen und außerordentliche Erträge welche für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden und

6. der Wertgrenze, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in dem nach

 §§ 66 Abs. 2 aufzustellenden Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind.

 

Die Einbringung der Haushaltssatzung und das Haushaltssicherungskonzept einschließlich Anlagen erfolgte am 30.10.2020 in die Stadtverordnetenversammlung.

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Haushaltsplan_2021_Einbringung_30102020 (4771 KB)