Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
der Stadt Forst (Lausitz)
zur Erhebung von Elternbeiträgen in kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflege
Die Stadt Forst (Lausitz) erlässt auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 1 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. 10. 1993 (GVBl. I, S. 398) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 7. 4. 1999 (GVBl. I, S. 90) i. V. m. §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz in der Neufassung vom 15. 6. 1999 (GVBl. I, S. 231), § 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) in der Fassung vom 15. 3. 1996 (BGBl. I, S. 477) und § 17 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg vom 10. 6. 1992 (GVBl. I, S. 178) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. 12. 1996 (GVBl. I, S. 358) und Art. 3 des Haushaltsstrukturgesetzes 2000 vom 28. 6. 2000 (GVBl. I, S. 90/91) die von der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) am 23. 2. 2001 beschlossene Satzung.
§ 1 Wirkungsbereich
(1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte der Stadt Forst (Lausitz) und der Tagespflege werden Elternbeiträge nach dieser Satzung erhoben.
(2) Kindertagesstätten sind sozialpädagogische familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden.
(3) Tagespflege dient der Betreuung von Kindern im Haushalt der Tagespflegeperson, des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen, insbesondere von jüngeren Kindern oder im Rahmen eines besonderen Betreuungsbedarfs.
§ 2 Aufnahme von Kindern
(1) Aufnahme in Kindertagesstätten finden (2) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Festlegung der Betreuungszeit. Bei der Vereinbarung der Betreuungszeit sind die Bestimmungen des §1 Kita-Gesetz – Rechtsanspruch - zu beachten.
(3) Folgende Betreuungszeiten können werden angeboten:
(4) Aufnahme in eine Tagespflege finden Kinder für deren Wohl die Förderung in Tagespflege geeignet und erforderlich ist. Sie werden durch die Stadt Forst (Lausitz) an eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt.
(5) Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine Tagespflege ist der Abschluß einer Vereinbarung zur Inanspruchnahme eines Tagespflegeplatzes und eines Betreuungsvertrages.
§ 3 Beitragspflicht
(1) Beitragspflichtig ist der Personensorgeberechtigte, auf dessen Veranlassung das Kind eine Kindertagesstätte/Tagespflege in Anspruch nimmt.
(2) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme (einschließlich Eingewöhnungsphase) des Kindes in die Kindertagesstätte/Tagespflege. Sofern die Aufnahme eines Kindes nach dem 15. eines Monats erfolgt wird der Beitrag mit 50 v. H. für diesen Monat berechnet. Erfolgt im Übrigen die Betreuung eines Kindes nicht während des gesamten Monats wird ungeachtet dessen der volle Monatsbeitrag erhoben.
(4) Der Elternbeitrag wird bei ganzjähriger Betreuung in 12 Monatsraten erhoben.
(5) Der Beitrag für einen Krippenplatz wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet.
(6) Der Beitrag für einen Kindergartenplatz wird ab 1. des Folgemonats nach Vollendung des 3. Lebensjahres berechnet.
(7) Erfolgt der Wechsel vom Kindergarten zum Hort vor dem 15. des Monats ist der Beitrag in dem laufenden Monat für die Hortbetreuung zu entrichten. Liegt der Termin der Bereitstellung des Hortplatzes nach dem 15. des Monats ist der Beitrag für einen Kindergartenplatz zu entrichten.
(8) Eine vorübergehende Abwesenheit oder Erkrankung des Kindes lässt die Beitragspflicht unberührt. Auf Antrag der Personensorgeberechtigten beim Träger der Einrichtung erfolgt eine Beitragsbefreiung für jeden vollen Monat der Nichtbetreuung des Kindes bei Kur- und/oder Krankenhausaufenthalt oder längerer, zusammenhängender Erkrankung. Ein ärztliches Attest ist jedoch Bedingung.
(9) Bei mehr als zweimaliger unbegründeter Überschreitung der vertraglich festgelegten Betreuungszeit innerhalb eines Monats wird für den laufenden Monat rückwirkend der Elternbeitrag für die nächst höhere Betreuungszeit erhoben. (10) Besuchen Hortkinder während der Ferien eine Kindereinrichtung über ihren festgestellten Bedarf hinaus, so ist dafür der Elternbeitrag für eine Betreuungszeit von über 4 Stunden zu entrichten.
§ 4 Beitrag für Gastkinder und Pflegekinder
(1) Für Gastkinder (max. 3 Wochen pro Kalenderjahr) wird pro Betreuungstag ein Beitrag erhoben von:
(2) Für Pflegekinder wird unabhängig vom Einkommen folgender monatlicher Beitrag erhoben:
§ 5 Beitragsbemessung
(1) Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Elternbeitrages ist das positive Jahreseinkommen der in § 3 Abs. 1 genannten Personen sowie die Anzahl und das Alter der unterhaltsberechtigten Kinder.
(2) Unterhaltsberechtigte Kinder sind alle zum Haushalt gehörenden Kinder, für die Kindergeld bezogen wird. Kinder, die keine Kindereinrichtung besuchen, werden als Zählkinder geführt. Als 1. Kind gilt das älteste. Für das 5. und jedes weitere Kind wird der Elternbeitrag in der gleichen Höhe wie für das 4. Kind erhoben.
(3) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind.
(4) Die Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages wird für Kinder in Kindertagesstätten auf der Grundlage der Elternbeitragstabelle – Anlage 1, welche Bestandteil dieser Satzung ist – festgelegt. Für Kinder in Tagespflege gilt die Elternbeitragstabelle – Anlage 2, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
(5) In das positive Jahreseinkommen werden folgende Positionen einbezogen:
a) bei nicht selbstständiger Tätigkeit das Nettoeinkommen des letzten Kalenderjahres. Es errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen (einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld) abzüglich des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherung, der Lohn- und Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlages und der nachgewiesenen Werbungskosten, mindestens in Höhe des jeweils gültigen steuerlichen Pauschalbetrages.
b) Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszugehen. Das positive Einkommen ergibt sich aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzüglich der Einkommenssteuer, des Solidaritätszuschlages und der Werbungskosten und ist dem Einkommenssteuerbescheid zu entnehmen. Der Beitrag zur Sozialversicherung wird auf der Grundlage des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Durchschnittssatzes der AOK ohne Anteil zur Arbeitslosenversicherung abgezogen.
c) Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Eltern/Erziehungsberechtigten und das Kind, zum Beispiel: - wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einnahmen, Renten und Unterhaltsleistungen; - Einnahmen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, z. B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Konkursausfallgeld, Schlechtwettergeld; - Sozialhilfe; - Leistungen nach anderen Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld, Pflegegeld, Übergangsgeld, Verletztengeld; - Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Wehrgesetz und dem Unterhaltssicherungsgesetz; - Entschädigung für Verdienstausfall; - Kindergeld
d) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten
e) sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Einkommenssteuergesetz
f) nicht anzurechnen sind:
- Wohngeld - Bafög, BAB und Lehrlingsentgelt als Einkommen unterhaltsberechtigter Kinder
(6) Nicht in Abzug gebracht werden:
- Sonderausgaben §§ 10 – 10 e EstG - außergewöhnliche Belastungen §§ 33 – 33 c EstG - Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende mit mindestens einem Kind ( § 32 Abs. 7 EstG) - Versorgungsfreibeträge - Baukindergeld ( § 34 f EstG) - Parteispenden ( § 34 g EstG)
(7) Bei Eltern, die Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten haben, kann nur die Summe der positiven Einkünfte berücksichtigt werden. Verluste bei einer Einkunftsart dürfen von den anderen Einkünften nicht abgezogen werden (Verbot des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten – vertikaler Verlustausgleich). Gleiches gilt für zusammen veranlagte Ehegatten (vertikaler und horizontaler Verlustausgleich)
(8) Nachweisbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für nicht zum Haushalt gehörende Verwandte der Beitragspflichtigen werden vom Einkommen abgesetzt.
§ 6 Nachweis des Einkommens
(1) Die Einkommensermittlung erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung zum Elterneinkommen nach Anlage 2 unter Vorlage geeigneter Einkommensnachweise. Geeignete Einkommensnachweise sind: - Lohnsteuerkarte - Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes - Sozialhilfebescheid - Einkommenssteuerbescheid - lückenlos vom Arbeitgeber ausgestellte Verdienstnachweise für das zur Berechnung gültige Kalenderjahr
(2) Die Erklärung zum Elterneinkommen ist von den Eltern unter Vorlage der vorstehend genannten Einkommensnachweise bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte der Stadt Forst(Lausitz) spätestens bis zum Ende des Aufnahmemonats beim Träger abzugeben.
(3) Bei bestehenden Betreuungsverträgen haben die Eltern einmal pro Jahr ihr Einkommen gegenüber dem Träger nachzuweisen. Die Erklärung zum Elterneinkommen gilt für die Zeit vom 1. September des laufenden Kalenderjahres bis zum 31. August des kommenden Kalenderjahres. Sie ist unter Vorlage der genannten Einkommensnachweise bis spätestens 30. April des laufenden Kalenderjahres beim Träger einzureichen.
(4) Weisen die Eltern trotz Aufforderung zum angegebenen Termin gegenüber dem Träger der Einrichtung ihr Jahreseinkommen nicht nach, zahlen sie für ihr(e) Kind(er) unter Berücksichtigung der jeweiligen Betreuungsform und Betreuungszeit den Höchstbetrag. Ergibt ein unbegründet verspäteter Nachweis einen geringeren Elternbeitrag, wird dieser ab dem auf die Abgabe folgenden Monat festgesetzt.
(5) Bei gravierenden Einkommensänderungen im laufenden Kalenderjahr wird auf Antrag unter Vorlage der genannten Einkommensnachweise der Elternbeitrag neu festgesetzt. Zu berücksichtigen sind dabei alle Einkünfte, die im laufenden Jahr anfallen werden. Die Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt ab dem der Antragstellung folgenden Monat.
(6) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren bzw. niedrigeren Einkommensgruppe führen und Veränderungen der Zählkindereinstufung sind innerhalb von 14 Tagen unaufgefordert dem Träger der Einrichtung mitzuteilen. Der Elternbeitrag wird ab dem Monat der Änderung neu festgesetzt.
§ 7 Beteiligung am Beitrag
Gemäß § 90 des KJHG können Familien, die nicht in der Lage sind, die finanzielle Belastung durch Beiträge zu tragen, auf Antrag durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt werden. Anträge hierfür sind beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem Jugendamt des Landkreises Spree-Neiße, zu stellen.
§ 8 Fälligkeit des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des Elternbeitrages wird dem Personensorgeberechtigten durch einen Bescheid mitgeteilt.
(2) Der Beitrag ist zum 15. eines jeden Monats fällig.
§ 9 Zahlungsform
Die Eltern entrichten die Elternbeiträge per Einzugsverfahren oder durch Einzahlung bei:
§ 10 Kündigung des Betreuungsvertrages
(1) Ist der Personensorgeberechtigte trotz Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nach zwei Monaten nicht nachgekommen oder wurden die im Betreuungsvertrag enthaltenen Regelungen wiederholt nicht beachtet, wird der Betreuungsvertrag durch den Träger fristlos gekündigt. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist schriftlich zu begründen.
(2) Die Personensorgeberechtigten und der Träger können den Betreuungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist kommt es auf den Tag des Einganges der Kündigung an.
§ 11 Sonderregelungen
(1) Personensorgeberechtigte, deren Kind zum Personenkreis nach § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG gehört, Anspruch auf Eingliederungshilfe hat und in der teilstationären Einrichtung betreut wird, zahlen je Anwesenheitstag nur den Betrag der häuslichen Ersparnis gemäß § 43 Abs. 2 BSHG, der von der zuständigen Landesbehörde festgesetzt und erhoben wird.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) zur Erhebung von Elternbeiträgen in städtischen Kindereinrichtungen vom 24. 4. 1998 – Drucksachen-Nr.: StVV/653/98 – außer Kraft.
Forst (Lausitz), den
Dr. Gerhard Reinfeld Dietmar Averdiek Hauptamtlicher Bürgermeister Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
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