Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Der Geltungsbereich ist dem in der Anlage 3 beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Die Anlagen 1 – 3 sind Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Ausgangspunkt der jetzigen Planung war der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB mit der Bezeichnung „1. Änderung B-Plan IGG Forst-Süd (Teilfläche), TG 1B (Standort: OBI-Markt)“. Verfahrenstyp sollte hierbei ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB sein.
Um den Standort des OBI-Marktes an der Skurumer Straße / Ecke Umgehungsstraße zu stärken und vor dem Hintergrund, dass der Ortsbereich Noßdorf schon seit Jahren keine Versorgung über einen Discounter aufzuweisen hat, hat der Eigentümer der Liegenschaft die Absicht, einen Discountermarkt / Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von knapp über 1.200 m² auf seinem Grundstück anzusiedeln.
Grundlage hierfür sollte ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB mit der Bezeichnung „1. Änderung B-Plan IGG Forst-Süd (Teilfläche), TG 1B (Standort: OBI-Markt)“ mit dem Verfahrenstyp Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB (Aufstellungsbeschluss in der SVV vom 06.12.2019, Beschlussvorlage SVV/0049/2019), ein Durchführungsvertrag sowie eine noch auszureichende Baugenehmigung durch den Fachbereich Bauordnung des Landkreises Spree-Neiße sein. Bei diesem Verfahrenstyp ist ein Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan zunächst nicht erforderlich.
Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn
der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Planes zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahme (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag).
Eigentumsverhältnisse
Der Vorhabenträger ist Eigentümer der Grundstücke bzw. er wird das Eigentum auf der Grundlage von seitens der Stadt Forst (Lausitz) in Aussicht gestellten notariellen Kaufverträgen erlangen.
Hinweise
Der Durchführungsvertrag wurde der unteren Naturschutzbehörde vorgelegt. Der Vertrag wurde hinsichtlich seines Inhaltes rechtsanwaltlich geprüft.
Kosten
Der Vorhabenträger trägt die Kosten der Durchführung dieses Vertrages zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Vorhabenträger ergebenden Verpflichtungen. Des Weiteren wurde im Durchführungsvertrag verankert, dass er sich zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen einschließlich Kompensationsmaßnahmen auf eigene Kosten verpflichtet.
Für erbrachte Leistungen der Stadt Forst (Lausitz), konkret die Erstellung von Beschlussvorlagen, die Mithilfe bei der Erstellung von Abwägungsunterlagen, die Anfertigung von Amtsblattvorlagen, die Entwurfserstellung eines Durchführungsvertrages wird seitens der Stadt Forst (Lausitz) eine Leistungspauschale von 1.500 EUR angesetzt (Zahlung durch den Vorhabenträger). Anlagen: Anlage 1 – Abwägung der Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Anlage 2 – Satzungsbeschluss Anlage 3 – Lageplan Anlage 4 – Planzeichnung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „1. Änderung B-Plan IGG Forst-Süd (Teilfläche), TG 1B (Standort: OBI-Markt)“ i.d.F. Februar 2021 Anlage 5 – Begründung zum vorhabenbezogenen B-Plan i.d.F. Februar 2021 Anlage 6 – Auswirkungsanalyse vo0m 12.07.2019 zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes in Forst (Lausitz), Umgehungsstraße / Ecke Skurumer Straße incl. Ergänzender Erläuterungen vom 29.10.2019 zum GMA-Gutachten „Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes in Forst (Lausitz), Umgehungsstraße / Ecke Skurumer Straße Anlage 7 – grünordnerische Einschätzung Anlage 8 – Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung i.d.F. November 2020 Anlage 9 – Biotoptypenkartierung i.d.F. November 2020 Anlage 10 – Schallimmissionsprognose nach TA Lärm, Stand November 2020
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