Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes „Spree-Neiße.“
Erläuterungen:
Erstmals ist eine Umlage-Satzung für die Stadt 1996 in Kraft getreten. Damals führte der Verband noch die Bezeichnung „Wasser- und Bodenverband Neiße Malxe/Tranitz“. Seit 2013 trägt der Verband die Bezeichnung Gewässerverband „Spree-Neiße“. Der Sitz des Verbandes befindet sich Am Großen Spreewehr 8, in 03044 Cottbus. Die Stadt ist dort Pflichtmitglied entsprechend den Regelungen des Wasserverbandsgesetzes.
Nach § 80 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.03.2012 (GVBI. I/12, Nr. 20), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2017 (GVBl. I/17, Nr. 28) können Gemeinden, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge und Vorausleistungen für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, auf die Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke sie Mitglied im Gewässerunterhaltungsverband sind, umlegen. Eine andere Art der Finanzierung wäre z.B. die anteilige Umrechnung in die Grundsteuer B, was dann eine Erhöhung des Hebesatzes bedeuten würde.
Bisher hat sich die Umlagebemessung der Beiträge an den Gewässerverband nach dem Verhältnis der Flächen bestimmt, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Zur „Weiterberechnung“ hat die Stadt Forst (Lausitz) in der bisher geltenden Satzung einen Umlagesatz von 0,07 Euro je angefangene 100 qm Grundstücksfläche zu Grunde gelegt.
Mit der Änderung von § 80 Absatz 1 BbgWG, welcher bereits zum 01.01.2021 in Kraft trat, bestimmt sich die Beitragslast nach der Größe der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind und nach der Nutzungsartengruppe, der die Flächen im Liegenschaftskataster zugeordnet sind. Die Nutzungsartengruppen der Flächen sind drei Vorteilsgebietstypen (VTG) zuzuordnen, „Siedlungs- und Verkehrsfläche“, „Landwirtschaft“ und „Waldflächen“. Für jedes Vorteilsgebiet hat das Land Brandenburg (mit der Verordnung zur Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände vom 07.Mai 2020, GVBl. Teil II vom 14. Mai 2020) einen Beitragsbemessungsfaktor festgelegt. Nach der vorgenannten Verordnung beträgt er:
a) für den VTG 1 „Siedlungs- und Verkehrsfläche bei 2,0 b) für den VTG 2 „Landwirtschaft“ bei 1,0 c) für den VTG 3 „ Wald“ bei 0,5
Insgesamt kommt es zu einer deutlichen Entlastung der Waldbesitzer und Belastung der Eigentümer der sonstigen Grundstücke. Diese Änderungen beruhen einzig und allein auf Verwaltungsentscheidungen des Landes Brandenburg.
Die sich daraus ergebenden und mit dem aktuellen Bescheid des Gewässerverbandes „Spree-Neiße“ für 2021 festgesetzten Umlagesätze betragen:
d) für den VTG 1 „Siedlungs- und Verkehrsfläche = 15,88 Euro/ha
e) für den VTG 2 „Landwirtschaft“ = 7,94 Euro/ha f) für den VTG 3 „ Wald“ = 3,97 Euro/ha Infolge dessen bedarf es einer kompletten Überarbeitung der derzeitigen Veranlagungsdaten jedes Einzelfalles. Die für gegenwärtig ca. 21.900 Flurstücke im Stadtgebiet (einschl. Ortsteile) vorhandenen und zu ca. 8.700 Datensätze zusammengefassten Fälle müssen neu nach dem jeweiligen Vorteilstyp und dem dazugehörigen Umlagesatz neu zugeordnet werden.
Entstehende Verwaltungskosten, welche 15 vom Hundert des umlagefähigen Beitrags nicht übersteigen dürfen, können mitumgelegt werden. Die Umlagesätze im § 6 der Satzung sind incl. Verwaltungskosten und umgerechnet je Quadratmeter-Grundstücksfläche.
Bisher hat die Stadt (bis 2020) ca. 67.400 Euro an den Gewässerverband bezahlt, seit 2021 sind es ca. 81.000 Euro.
Die Stadt vereinnahmt über die Umlage von den Eigentümern ca.58.500 Euro jährlich. Ein Verzicht auf die Umlage ist aufgrund der Haushaltssituation nicht vertretbar. Auch die Umlage über eine entsprechende Erhöhung der Grundsteuer B wird nicht empfohlen, da viele land- und forstwirtschaftliche Grundstücke dann nicht berücksichtigt werden, was zu einer erheblichen Abgabeungerechtigkeit führen würde. Der guten Ordnung halber ist die bisher geltende Satzungsfassung als Anlage 2 beigefügt.
Anlage 1 Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes „Spree-Neiße“
Anlage 2 Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes „Spree-Neiße“ – bisherige Fassung
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