Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
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Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB mit der Bezeichnung „Am Birkenwäldchen“ zum Zwecke der Überplanung des Vorhaben- und Erschließungsgebietes „Am Birkenwäldchen“.
Der in der Anlage befindliche Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Der alte Vorhabenträger hat der Stadt Forst (Lausitz) in mehreren Gesprächen mit der Stadt Forst (Lausitz) den geplanten Verkauf der Restfläche des Plangebietes an einen privaten Investor angezeigt.
Der zukünftige Eigentümer wurde in mehreren Gesprächen über die Planinhalte, den alten Durchführungsvertrag, Bürgschaften, erforderliche Kostenübernahmeerklärung und das Erfordernis zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages informiert.
In einem Gespräch mit der höheren Verwaltungsbehörde im Juni 2021 wurden mögliche Planungsvarianten durchgesprochen.
Resultat:
Eckpunkte der zukünftigen Überplanung:
Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 4.680 m² auf.
Im beschleunigten Verfahren
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend (Verzicht auf frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, lediglich Durchführung einer Offenlegung und einer Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BauGB, des Weiteren Verzicht auf eine Umweltprüfung).
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
gelten in den Fällen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Durch den potentiellen Erwerber liegt eine schriftliche Erklärung zum Kaufinteresse für das Flurstück 327, Flur 40, Gemarkung Forst, sowie zur Übernahme sämtlicher Planungskosten im Zusammenhang mit dem angestrebten Bauleitplanverfahren, für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen, für die Übernahme einer Verwaltungskostenpauschale für Verwaltungsleistungen (Begleitung des Planverfahrens, Einbringung von Vorlagen, Durchführung Öffentlichkeitsarbeit und Offenlegung sowie zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses) vor, des Weiteren für die Kosten der Herstellung einer Fahrbahnoberfläche auf der nicht gewidmeten inneren Verkehrsfläche sowie für die Übernahme der Kosten für einen zentralen Müllstandplatz.
Der maßgebliche Erwerber hat seine verbindliche Bereitschaft zum notwendigen Abschluss eines städtebaulichen Vertrages erklärt.
Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan der Innenentwicklung soll das alte Plangebiet überplant werden und die Rahmenbedingungen über einen noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag abgesichert werden.
Mit dem Satzungsbeschluss soll der alte Vorhaben- und Erschließungsplan und der damit verbundene Durchführungsvertrag aufgehoben werden.
Die übrigen Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet werden nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss in einem gesonderten Schreiben über die Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung informiert. Diese Personen haben keine Kosten für die Durchführung des Planverfahrens zu tragen.
Hinweis: Auf das Mitwirkungsverbot des § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird hingewiesen. Anlagen: Lageplan
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