Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0288/2021  

 
 
Betreff: Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur Einleitung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB mit der Bezeichnung "Am Birkenwäldchen" (Überplanung des Vorhaben- und Erschließungsgebietes "Am Birkenwäldchen")
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Handreck, Petra
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung Vorberatung
26.08.2021 
8. Sitzung des Ausschusses für Planung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
01.09.2021 
13. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses    
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
17.09.2021 
14. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
lageplan am birkenwäldchen

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB mit der Bezeichnung Am Birkenwäldchen zum Zwecke der Überplanung des Vorhaben- und Erschließungsgebietes Am Birkenwäldchen“.

 

Der in der Anlage befindliche Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.


Erläuterungen:

 

Der alte Vorhabenträger hat der Stadt Forst (Lausitz) in mehreren Gesprächen mit der Stadt Forst (Lausitz) den geplanten Verkauf der Restfläche des Plangebietes an einen privaten Investor angezeigt.

 

Der zukünftige Eigentümer wurde in mehreren Gesprächen über die Planinhalte, den alten Durchführungsvertrag, Bürgschaften, erforderliche Kostenübernahmeerklärung und das Erfordernis zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages informiert.

 

In einem Gespräch mit der höheren Verwaltungsbehörde im Juni 2021 wurden mögliche Planungsvarianten durchgesprochen.

 

Resultat:

 

  • Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für eine Teilfläche nur schwerlich umsetzbar (keine einheitliche Verfügungsgewalt).
  • Zielführend ist die Überplanung des gesamten Geltungsbereiches des alten Vorhaben- und Erschließungsgebietes „Am Birkenwäldchen“ im Rahmen eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB, gekoppelt mit einem städtebaulichen Vertrag.
  • Zur Anwendung kommen soll der Fall Wiedernutzbarmachung von Flächen“, da es sich im vorliegenden Fall um Flächen handelt, die Schwierigkeiten in der städtebaulichen Umsetzung der Entwicklung aufweisen.

 

Eckpunkte der zukünftigen Überplanung:

 

  • Festsetzung einer inneren privaten Zuwegung überlagert mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten,
  • Festsetzung eines Müllstandplatzes im Einmündungsbereich zur Straße Am Birkenwäldchen,
  • Festsetzung von 1 oder 2 Baufeldern zur Errichtung von Einfamilienhäusern im rückwärtigen Bereich des Flurstückes 327, Flur 40, Gemarkung Forst, Festsetzung von 3 Baufeldern bei den bereits erstellten Wohngebäuden,
  • Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes i.S.d. § 4 BauNVO.

 

Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 4.680 m² auf.

 

Im beschleunigten Verfahren

 

      gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend (Verzicht auf frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, lediglich Durchführung einer Offenlegung und einer Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 BauGB, des Weiteren Verzicht auf eine Umweltprüfung).

 

      kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

      gelten in den Fällen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

 

Durch den potentiellen Erwerber liegt eine schriftliche Erklärung zum Kaufinteresse für das Flurstück 327, Flur 40, Gemarkung Forst, sowie zur Übernahme sämtlicher Planungskosten im Zusammenhang mit dem angestrebten Bauleitplanverfahren, für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen, für die Übernahme einer Verwaltungskostenpauschale für Verwaltungsleistungen (Begleitung des Planverfahrens, Einbringung von Vorlagen, Durchführung Öffentlichkeitsarbeit und Offenlegung sowie zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses) vor, des Weiteren für die Kosten der Herstellung einer Fahrbahnoberfläche auf der nicht gewidmeten inneren Verkehrsfläche sowie für die Übernahme der Kosten für einen zentralen Müllstandplatz.

 

Der maßgebliche Erwerber hat seine verbindliche Bereitschaft zum notwendigen Abschluss eines städtebaulichen Vertrages erklärt.

 

Im Rahmen des Verfahrens zum Bebauungsplan der Innenentwicklung soll das alte Plangebiet überplant werden und die Rahmenbedingungen über einen noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag abgesichert werden.

 

Mit dem Satzungsbeschluss soll der alte Vorhaben- und Erschließungsplan und der damit verbundene Durchführungsvertrag aufgehoben werden.

 

Die übrigen Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet werden nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss in einem gesonderten Schreiben über die Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung informiert. Diese Personen haben keine Kosten für die Durchführung des Planverfahrens zu tragen.

 

 

Hinweis:

Auf das Mitwirkungsverbot des § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird hingewiesen.


Anlagen:

Lageplan

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 lageplan am birkenwäldchen (85 KB)