Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0289/2021  

 
 
Betreff: Neue Fußgänger-Ampeln in Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FDP - Fraktion Bearbeiter/-in: Wolff, Josefine
Beratungsfolge:
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
01.09.2021 
13. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses    
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
17.09.2021 
14. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zurückgezogen   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

  1. Auf Grundlage von § 37 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung werden die Fußngerampeln der Stadt Forst (Lausitz) an folgenden Kreuzungen verändert:

 

a)      Berliner Straße Cottbuser Straße Frankfurter Straße

 

b)      Berliner Straße Am Haag

 

  1. Auf Grundlage der in Punkt 1 genannten Gesetzesmäßigkeit wird seitens der Stadtverwaltung ein Ideenwettbewerb gestartet, um ein neues Fußnger-Ampelzeichen für die Stadt zu entwerfen.

 

  1. Nach Prüfung insbesondere der Rechtsmäßigkeit der eingereichten Vorschläge, wird aus den verbliebenen Vorschlägen durch eine Abstimmung der Bürgerinnen und Bürger ein neues Ampelzeichen gewählt.

 


Erläuterungen:

 

Die Rechtsgrundlage für die verwendeten Sinnbilder an Fußngerampeln sind in § 37 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu finden: „Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußnger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein.“ Die Verwaltungsvorschrift zu § 37 StVO gibt zu Nr. 5 vor: „Im Lichtzeichen für Fußnger muss das rote Sinnbild einen stehenden, das grüne einen schreitenden Fußnger zeigen.“

 

Wechsellichtzeichen, zu denen Fußngerampeln zählen, müssen als Allgemeinverfügungen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Sind sie undeutlich, irreführend oder sogar gefährdend, sind sie rechtswidrig. Dem Betroffenen können Ansprüche aus Amtspflichtverletzung zustehen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).

 

Aus diesen rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich jedoch Möglichkeiten, eigene Ampelzeichen für Fußnger und Radfahrer zu gestalten. Nach einem Ideenwettbewerb sowie der rechtlichen Prüfung der eingehenden Vorschläge, sollen die Forster Bürgerinnen und Bürger entscheiden, welches neue Zeichen an den Ampeln angezeigt werden soll.

 

Bereits heute befinden sich bspw. in Emden (Otto-Walkes) oder Dresden (DDR-Ampelmännchen) Sinnbilder, die kreativ und individuell gestalten und angepasst wurden.