Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
a) Berliner Straße – Cottbuser Straße – Frankfurter Straße
b) Berliner Straße – Am Haag
Erläuterungen:
Die Rechtsgrundlage für die verwendeten Sinnbilder an Fußgängerampeln sind in § 37 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu finden: „Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein.“ Die Verwaltungsvorschrift zu § 37 StVO gibt zu Nr. 5 vor: „Im Lichtzeichen für Fußgänger muss das rote Sinnbild einen stehenden, das grüne einen schreitenden Fußgänger zeigen.“
Wechsellichtzeichen, zu denen Fußgängerampeln zählen, müssen als Allgemeinverfügungen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Sind sie undeutlich, irreführend oder sogar gefährdend, sind sie rechtswidrig. Dem Betroffenen können Ansprüche aus Amtspflichtverletzung zustehen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).
Aus diesen rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich jedoch Möglichkeiten, eigene Ampelzeichen für Fußgänger und Radfahrer zu gestalten. Nach einem Ideenwettbewerb sowie der rechtlichen Prüfung der eingehenden Vorschläge, sollen die Forster Bürgerinnen und Bürger entscheiden, welches neue Zeichen an den Ampeln angezeigt werden soll.
Bereits heute befinden sich bspw. in Emden (Otto-Walkes) oder Dresden (DDR-Ampelmännchen) Sinnbilder, die kreativ und individuell gestalten und angepasst wurden. |
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