Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0315/2021  

 
 
Betreff: Anbringen von Wahlwerbung im Umkreis von Wahllokalen unter Anwendung des § 32 Abs. 1
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:AfD - Fraktion Beteiligt:AfD - Fraktion
Bearbeiter/-in: Wolff, Josefine   
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
17.09.2021 
14. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung abgelehnt   

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge Folgendes beschließen.

 

1.

Die Verwaltung der Stadt Forst (Lausitz): hier der Hauptverwaltungsbeamte, die Bürgermeisterin, wird verpflichtet, Geist und Buchstaben des Bundeswahlgesetzes, insbesondere § 32 Abs. 1 strickt und vollumfänglich einzuhalten und anzuwenden und Verbote bzw. Einschränkungen die dem § 32 Abs. 1 widersprechen, zu unterlassen. Sie wird insbesondere aufgefordert, das Anbringen von Wahlwerbung auf dem Lindenplatz an geeigneten Vorrichtungen (hier: Laternenmast) zu genehmigen.

 

2.

Darüber hinaus wird die Stadtverwaltung verpflichtet, zukünftig eine diesbezügliche Satzung zu erarbeiten, die das Anbringen von Wahlwerbung im Umkreis von Wahllokalen unter Anwendung des § 32 Abs. 1 sowie von Landesvorschriften qualitativ und quantitativ unmissverständlich regelt.

 

 

 


Erläuterungen:

 

Zur Begründung wird auf nachstehende Sachverhalte verwiesen.

 

Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes lautet:

 

hrend der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

 

Die Stadtverwaltung Forst (Lausitz) hat durch Anordnung seitens des Ordnungsamtes das Anbringen von Wahlplakaten der AfD und DKP an einem Laternenmast, der sich über 50 m von dem Gebäude entfernt befindet und durch einen breiten Bürgersteig sowie eine Stadtstraße und mehrere vertikal gelegene Parktaschen von diesem getrennt ist, bereits circa 21 Tage vor dem Wahltag untersagt.

 

Der Begriff unmittelbar beschreibt einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang der nicht durch einen Abstand getrennt ist.

 

Durch das o.g. Untersagen hat die Stadtverwaltung mithin durch einen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes und Artikel 5 Abs. 1 GG eindeutig rechtswidrig gehandelt. Der o.g. Beschlussvorschlag ist daher zwingend erforderlich.

Eine Anrufung des Verwaltungsgerichtes bleibt ausdrücklich vorbehalten.