Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
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Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2021 aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes in der Stadt Forst (Lausitz).
Erläuterungen:
Die Sonntagsöffnung zu besonderen Anlässen wird im § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (Bbg LöG) geregelt. Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes dürfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus Anlass von besonderen Ereignissen an höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen. Diese Tage und die Öffnungszeiten werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.
Entsprechend des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (Bbg LöG) vom 27. November 2006, geändert durch Gesetz vom 25. April 2017, werden nach Abstimmung mit dem Gewerbeverein und der übrigen Händlerschaft zwei Termine für das Jahr 2021 zur Sonntagsöffnung in Verbindung mit einem besonderen Ereignis vorgeschlagen:
28.11.2021 Adventsleuchten in der Rosenstadt Forst (Lausitz) ( gesamtes Stadtgebiet )
12.12.2021 Weihnachtsmarkt rund um die Stadtkirche St. Nikolai ( gesamtes Stadtgebiet )
Mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen dürfen nicht freigegeben werden.
Anlagen:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen für das Jahr 2021 aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes in der Stadt Forst (Lausitz)
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