Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0365/2021  

 
 
Betreff: Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Rückerstattung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Frau Smoller
Federführend:Eigenbetrieb Städtische Abwasserbeseitigung Forst (Lausitz) Bearbeiter/-in: Wolff, Josefine
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
15.12.2021 
16. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Erstattungssatzung

Beschlussvorschlag:

 

1. Die Stadtverordnentenversammlung beschließt die Aufhebung der Beschlussvorlage

SVV/0316/2021 aus der Stadtverordnetenversammlung vom 29.10.2021.

 

Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Rückerstattung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung.

 

 

 

2. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über

die Rückerstattung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung.

 

 


Erläuterungen:

 

Die Stadt Forst (Lausitz) hat seit 1995 bis ca. 2011 insgesamt ca. 4,6 Mio. Euro Kanalanschlussbeiträge (§ 8 KAG) für die erstmalige Herstellung des Anschlusses eines Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserkanalisation erhoben. Dies betraf die erstmalige Neuerrichtung von Kanälen und damit verbunden dem Anschluss an die zentrale Kanalisation meistens in den peripheren Stadtteilen, u.a. in Keune, Noßdorf, Eulo als auch in Sacro. Überwiegend in den 1990iger Jahren wurden auch viele innerstädtische Baulücken erstmalig angeschlossen.

 

Der Kanalanschlussbeitrag ist nicht zu verwechseln mit der Grundstücksanschlussleitung (§ 10 KAG), hier erfolgt die satzungsmäßige Erhebung seit 1995 bis heute. Die Grundstücksanschlussleitung (GAL) gehört nicht zur öffentlichen Einrichtung.

 

Unter kalkulatorischer Berücksichtigung der Kanalanschlussbeiträge wurden bisher die Schmutzwassergebühren kalkuliert. Festzustellen ist, dass ohne die erhobenen Kanalanschlussbeiträge die Schmutzwassergebühr in all den Jahren deutlich höher gewesen wäre.

 

Rechtsprechung und auch die nicht klare eindeutige Gesetzeslage führten zu großen Verunsicherungen auch in der Handhabung und Umsetzung der Satzungen. Viele Aufgabenträger im Land Brandenburg, die Kanalanschlussbeiträge erhoben haben, haben diese wieder erstattet. Mit dem jetzt vorliegenden Regelwerk für die Stadt Forst (Lausitz) haben wir uns beim Eigenbetrieb in Lübben orientiert. Hier wurden 2014 ff die zuvor erhobenen Beiträge ebenfalls erstattet.

 

Die Hinweise des VG Cottbus aus dem Februar diesen Jahres haben unter Abwägung der Vor- und Nachteile einschließlich der rechtlichen Risiken die Verwaltung zur Vorlage dieser Satzung bewogen. Mit der Auszahlung/ Erstattung der Beiträge sollen künftig einheitliche Gebühren für alle Anschlussnehmer festgesetzt werden. Bei Nichtauszahlung/ Erstattung der Beiträge sind gesplittete Gebühren zu erheben.

 

Die Beiträge sollen unverzinst und an diejenigen erstattet werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Eigentümer der Grundstücke sind. Das betrifft ca. 1.800 Anschlussnehmer. Die Verwaltung schätzt ein, dass die Erstattung innerhalb eines Jahres im Wesentlichen erfolgen wird.

 

Mit dieser Vorlage einher gehen die 3. Änderungssatzung zur Gebührenerhebung in der zentralen Schmutzwasserentsorgung und der Wirtschaftsplan 2022.

 

Zur Erläuterung der Gesamtthematik verweisen wir auf die allen Stadtverordneten vorliegende Präsentation vom Haupt- und Wirtschaftsausschuss (Werksausschuss) vom 02. Juni 2021.

 

 

 

 

 

 


Anlagen:

 

Satzung der Stadt Forst (Lausitz) über die Rückerstattung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserentsorgung

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Erstattungssatzung (12 KB)