Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0408/2022  

 
 
Betreff: Hundesteuerreform in Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:FDP - Fraktion Bearbeiter/-in: Ernst, Silvia
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Soziales und Sport Vorberatung
21.03.2022 
13. Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales und Sport    
Ausschuss für Finanzen, Ordnung und Sicherheit Vorberatung
04.04.2022 
16. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Ordnung und Sicherheit zur Kenntnis genommen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
20.04.2022 
19. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses zurückgezogen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer soll durch die Verwaltung wie folgt überarbeitet und den Stadtverordneten eine entsprechende Beschlussvorlage zeitnah vorgelegt werden.

Neben möglicherweise aus Verwaltungssicht bestehenden Aktualisierungsbedarfen sollen folgende Punkte wie folgt berücksichtigt ergänzt bzw. geändert werden:

  • Dauerhafte Steuerbefreiung für Gebrauchshunde von Forstbediensteten, im Privatforst angestellten Personen oder bestätigten Jagdaufsehern in der für den Forst- oder Jagdschutz erforderlichen Anzahl.
  • Dauerhafte Steuerbefreiung für Hunde, die von ihren Halterinnen oder Haltern aus einem Tierheim übernommen wurden.
  • Dauerhafte Steuerbefreiung für Hunde, die mindestens drei Jahre eine Aufgabe im Sinne des § 6 (1) oder als Diensthunde der Polizei, des Zolls oder der Bundeswehr zur Verfügung gestanden haben, diese Aufgaben nicht mehr wahrnehmen können und bei derselben Halterin oder demselben Halter verbleiben.
  • Einmalige Steuerermäßigung von 50 Prozent für die folgenden zwei Steuerjahre für Hunde, die die Begleithundeprüfung oder eine gleichwertige oder höherwertige Prüfung bestanden haben. Die Prüfung ist entsprechend den Richtlinien des Verbandes für das deutsche Hundewesen (VDH) oder eines vergleichbaren Verbandes eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit ähnlichen Prüfkriterien auf Kosten der Hundehalterin/des Hundehalters vorzunehmen und von einer/einem durch den VDH anerkannten Prüferin/Prüfer abzunehmen. Die Prüfung ist durch Vorlage des Prüfungszeugnisses nachzuweisen.
  • Dauerhafte Steuerermäßigung von 50 Prozent für den ersten Hund für Halterinnen und Halter, solange diese Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII oder Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach SBG II beziehen.
  • Die Einnahmen der Hundesteuer sollen zu 50 Prozent den Forster Tierschutzvereinen bzw. Vereinen zugutekommen, die sich für das Wohl der Hunde einsetzen. Über die Verwendung der Mittel des vergangenen Jahres entscheidet der Haupt- und Wirtschaftsausschuss in der jeweiligen ersten Sitzung des folgenden Jahres.

 


Erläuterungen:

 

Jeder Hund ist individuell und dies soll sich auch bei der Hundesteuer widerspiegeln. Zudem sorgen die unterschiedlichen Steuersätze auch einen Anreiz, sich für Hunde mit ganz individuellen Herkünften zu entscheiden. Zudem sorgen wir mit einem teilweise gezielten Einsatz des Steueraufkommens für nachhaltige Weiterentwicklung der Fürsorge und Pflege von Hunden.