Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt vorsorglich die Aufhebung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Nahversorgungsstandort an der Skurumer Straße“.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan war/ist wie folgt begrenzt:
Im Westen: durch die westliche Grenze des Flurstückes 176, Flur 27, Gemarkung Forst Im Norden: durch die nördliche Grenze der Flurstücke a) 176, Flur 27, Gemarkung Forst b) 197, 198, Flur 27, Gemarkung Forst (Altbezeichnung 135, Flur 27, c) 131, Flur 27, Gemarkung Forst Im Osten: durch die östliche Grenze des Flurstückes 131, Flur 27, Gemarkung Forst Im Süden: durch die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Skurumer Straße
Der beigefügte Lageplan (Anlage 1) ist Bestandteil des Beschlusses. Erläuterungen:
Maßgebliche Beschlusslagen
Am 03.07.2009 erfolgte in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) ein Beschluss gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB mit der Bezeichnung „Nahversorgungsstandort an der Skurumer Straße“ (Beschlussvorlage SVV/0136/2009).
In der Stadtverordnetenversammlung vom 24.09.2010 wurde eine Vorlage zu einem städtebaulichen Vertrag (Durchführungsvertrag) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 612710 „Nahversorgungsstandort an der Skurumer Straße“ (Beschlussvorlage SVV/0409/2010) eingebracht.
Am 26.11.2010 erfolgte in der Stadtverordnetenversammlung ein Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nahversorgungsstandort an der Skurumer Straße“ (Beschlussvorlage SVV/0461/2010).
Aufgrund der Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung wurde der Durchführungsvertrag mit dem Erstvorhabenträger zweimal gekündigt, wobei die Berechtigung der Stadt Forst (Lausitz) sogar in Bezug auf die zweite Kündigung von ihm bis heute angezweifelt wird. In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 19.04.2011 wurde wegen der Kündigung des Vertrages eine Vorlage zu einem städtebaulichen Vertrag mit einem neuen zweiten Vorhabenträger zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 612710 mit der Bezeichnung „Nahversorgungsstandort an der Skurumer Straße“ eingebracht (Beschlussvorlage SVV/0513/2011 (neu)).
Nicht abgeschlossenes Verfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nahversorgungszentrum an der Skurumer Straße“
Vor dem Hintergrund langjähriger schwebender Rechtsstreitigkeiten mit dem Erstvorhabenträger wurde das Verfahren nicht zu Ende geführt und der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist somit niemals rechtskräftig geworden.
Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass im Falle der Fortführung der Planung die Planunterlagen aufgrund veränderter planungsrechtlicher Anforderungen an deren Inhalte komplett überarbeitet und Verfahrensschritte erneut durchgeführt werden müssten.
Einschätzung der aktuellen Lage, der Betrachtung der Versorgung mit bestehenden und aktuell geplanten Märkten im unmittelbaren Einzugsbereich und vorsorgliche Aufhebung und Beendigung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
Vom zweiten Vorhabenträger liegt eine Erklärung vor, dass die Umsetzung der Inhalte des Durchführungsvertrages nicht mehr möglich ist. Schadensrechtliche Ansprüche aus § 42 BauGB werden nicht gesehen.
Aus fachlicher Sicht erscheint die Entwicklung eines Nahversorgungsstandortes im Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vor dem Hintergrund eines in 200 m Luftlinie entfernten Edeka-Marktes und eines geplanten ALDI-Marktes in etwas über 1 km Entfernung (geplante Fertigstellung bis zum Jahresende 2022) nicht mehr zwingend erforderlich und auch nicht mehr am tatsächlichen Bedarf orientiert (keine elementare Nahversorgungsrelevanz).
Insofern wäre eine Streichung des potentiellen Nahversorgungsstandortes an der Skurumer Straße aus dem aktuellen Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 2016 bei einer späteren Überarbeitung dieses Konzeptes naheliegend. Zudem schafft man mit dieser vorsorglichen Aufhebung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB mit der Bezeichnung „Nahversorgungsstandort an der Skurumer Straße“ Rechtsklarheit vor allem über die planungsrechtlichen Verhältnisse in dem betreffenden Gebiet und damit auch für den vertraglichen Zustand und in Bezug auf die Abwicklung der Rechtsverhältnisse mit den beiden Vorhabenträgeren, wonach die Realisierung des Vorhabens endgültig nicht mehr durchgeführt werden soll.
Die vorsorgliche Aufhebung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB mit der Bezeichnung „Nahversorgungsstandort an der Skurumer Straße“ auf der Grundlage des § 1 Abs. 8 BauGB unter Berücksichtigung der Planungshoheit der Gemeinde wird aus vorgenannten Gründen durchgeführt.
Anlage: Lageplan des Plangebietes
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