Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0429/2022  

 
 
Betreff: Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:Fachbereich Personal und Verwaltungsservice Bearbeiter/-in: Wolff, Josefine
Beratungsfolge:
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
20.04.2022 
19. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses    
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
06.05.2022 
19. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1 .docx_HS Dritte Satzung zur Änderung_akt
Anlage 2 Änderungssynopse_1_HS Dritte Satzung zur Änderung.akt

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) gemäß Anlage 1, die Bestandteil des Beschlusses sind.

 

Die Anlage 2 - Gegenüberstellung der Änderungen alte Fassung / neue Fassung - gilt als Information und ist nicht Bestandteil des Beschlusses.

 


Erläuterungen:

 

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung SVV/0376/2022 vom 26.01.2022 wurde die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz) beschlossen.

 

Die Hauptsatzung bzw. deren Änderung war gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Kommunalaufsicht anzuzeigen.

 

Sie teilte mit Schreiben vom 25.03.2022 unter anderem folgendes mit:

 

Gemäß des neu eingeführten § 8 Abs. 5 entscheidet die Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters über die Einstellung und Entlassung von Fachbereichsleitern/innen und Verwaltungsvorständen ab der Entgeltgruppe A12 / EG 12.

 

Entlassungen von Beamten werden in § 62 Abs. 3 BbKVerf nicht aufgezählt. Entsprechend können diese also nicht durch Hauptsatzung unter den Vorbehalt von Entscheidungen durch die Stadtverordnetenversammlung gestellt werden. Entlassungen von Beamten fallen in die Zuständigkeit des Hauptverwaltungsbeamten als Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde nach § 62 Abs. 1 BbgKVerf (Schumacher im Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht zu § 62 BbgKVerf, S. 6, 6.6). Der Hauptverwaltungsbeamte kann zulässiger Weise über den Bereich von § 61 Abs. 1 BbgKVerf und den Entscheidungsvorbehalt des Abs. 3 hinaus nicht auf Rechte verzichten (vgl. Grünwald im Potsdamer Kommentar zu § 62 BbKVerf, S. 5, Rn.14).

Es wird empfohlen, eine erneute Änderung vorzunehmen….

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Forst (Lausitz)

Anlage 2: Änderungssynopse

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 .docx_HS Dritte Satzung zur Änderung_akt (105 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 Änderungssynopse_1_HS Dritte Satzung zur Änderung.akt (122 KB)