Erläuterungen:
Die Zuschusswerte der Eltern/Personensorgeberechtigten zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in kommunalen Kindertagesstätten und kommunalen Grundschulen beruhen auf unterschiedliche gesetzliche Grundlagen. Nachfolgend wird der Gesamtzusammenhang zur Kostenbeteiligung der Eltern/Personensorgeberechtigten sowie der Stadt Forst (Lausitz) aufgezeigt und auf die weitere Einhaltung des sozialen Aspektes verwiesen.
Kindertagesstätten
Auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 16], S. 384), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GVBl. I/21, [Nr. 42] wird im § 17, Absatz 1, Satz 1 Elternbeiträge folgendes geregelt:
„Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld)“.
Erläutert wird die Formulierung „durchschnittlich ersparte Eigenaufwendungen“ im Praxiskommentar für Kindereinrichtungen, Rechtsstand 1. Mai 2022, bearbeitet von Detlef Diskowski und Reinhard Wilms. Sie führen zur Kommentierung des § 17 KitaG unter Punkt 2.3 auf Seite 2 aus:
„Als Bemessungsgröße gibt das Kita-Gesetz die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen vor. Nicht die Herstellungskosten sind der Maßstab, sondern der Gegenwert, den die Eltern dadurch einsparen, dass ihre Kinder in der Kindertagesstätte zu Mittag essen. Der Durchschnitt berechnet sich nach den ersparten Eigenaufwendungen aller Eltern/Personensorgeberechtigten der Kinder der Kindertagesstätte. Besonders aufwendige, teure Verpflegungsstile bleiben ebenso unberücksichtigt wie besonders einfache, preiswerte. In den Wert der ersparten Eigenaufwendungen gehen die Rohmaterialien, Grundstoffe, Energie und in entsprechendem Umfang Be- und Entsorgungskosten ein (dies ausdrücklich bestätigend OVG Berlin-Brandenburg, 6 B 87.15). […] Personalkosten sind für die Bemessung nicht zu berücksichtigen, da im Familienrahmen die Essenszubereitung in der Regel eine unentgeltliche Leistung ist und die Eltern deshalb insoweit nichts einsparen. […] Svenja Gottschling (Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz) schlägt vor, sich zur Ermittlung der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen „der Rechenmethode des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) zu bedienen, mit der die im SGB II festgelegt häusliche Ersparnis ermittelt wird (§ 28 Absatz 6 SGB II)“.
Hierbei wird jedoch empfohlen nicht auf die Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes zur Ermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII zurückzugreifen, da dabei nur die untersten 20 % der nach Einkommen aufwärts gestaffelten Haushalte berücksichtigt werden, sondern die Daten der Studie „Konsumausgaben von Familien für Kinder 2018“ vom 21. Juni 2021 heranzuziehen, welche die Ausgaben aller Haushalte berücksichtigt und ebenfalls vom Statistischen Bundesamt erstellt wurde.
Nach dem RBEG wird die „häusliche Ersparnis“ wie folgt berechnet:
Anteil für das Mittagessen (107,00 Euro mtl.) an der Tagesverpflegung (270,00 Euro mtl.)
39,63 % (Sozialversicherungsentgeltverordnung SvEV § 2, Absatz 1, Stand 16.12.2021) multipliziert mit den Ausgaben für die Nahrungsmittel für Kinder von 0 bis 18 Jahren.
Laut der Studie Konsumausgaben von Familien für Kinder waren 2018 die monatlichen Ausgaben von Paaren mit einem Kind für die Nahrungsmittel desselben wie folgt:
Kinder monatliche Ausgaben für Nahrungsmittel 2018
- unter 6 Jahren: 104,00 Euro
- 6 bis 12 Jahre: 122,00 Euro
- 12 bis 18 Jahre: 191,00 Euro
Durchschnittlich: 139,00 Euro
Pro Tag (30 Tage): 4,63 Euro
Anteil Mittagessen
39,63 % (§ 2 SvEV): 1,84 Euro
Unter Berücksichtigung der Preissteigerungsrate für Nahrungsmittel seit 2018 bis Mai 2022 von 19,2 % (Quelle Statistisches Bundesamt) ergibt sich ein Betrag von 2,19 Euro. Unter Berücksichtigung des aktuellen Strompreises (Stand 01.08.2022) in Höhe von 0,308 Euro pro kWh und ausgehend von einer halben kWh (0,15 Euro) ergeben sich
2,34 Euro
für die durchschnittlichen Ausgaben einer Familie für die Zubereitung des Mittagessens eines Kindes. Ergänzen könnte man hierzu noch die Kosten für Wasser, Abwasser, Reinigungsmittel sowie Abschreibungen für Kochgeräte und Geschirr. Dies kann jedoch vernachlässigt werden oder ist nicht bekannt. Es geht bei der Kostenersparnis der Eltern auch nicht um eine Berechnung mit letzter Genauigkeit, sondern um eine Abschätzung und eine sachlich gerechtfertigte Begründung des gewählten Kostenansatzes.
Die Erhöhung der Zuschussbeteiligung der Eltern/Personensorgeberechtigten um 0,64 Euro von 1,70 Euro (SVV/0089/2015 (neu)) auf 2,34 Euro wird, nach siebenjährigem Verzicht auf Erhöhung, für zumutbar gehalten. Zumal die Energiepreise im Februar 2022 im Vergleich zum Vorjahresmonat für Haushaltsenergie und Kraftstoffe um 22,5 % und die Preise für Lebensmittel um 5,1 % (im Mai bereits 10,7 %) gestiegen sind (Quelle: Statistisches Bundesamt 2022). Bei 20 Versorgungstagen pro Monat ergibt sich mit der Preisanpassung damit eine durchschnittliche Erhöhung der monatlichen Essengeldzahlung für Eltern/Personensorgeberechtigte von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren um 12,80 Euro von 34,00 Euro auf 46,80 Euro. Bei ca. 3.905 Portionen pro Monat (Durchschnitt aus dem Jahr 2021) kommt es somit zu einer jährlichen Ausgabenvermeidung von ca. 29.990,40 Euro im städtischen Haushalt.
Bei der im Beschlussvorschlag enthaltenen Höhe des Essengeldes zahlt immer noch die Stadt Forst (Lausitz) pro Mittagessen für betreute Kinder im Alter bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 2,06 Euro städtischen Zuschuss. Der Gesamtessenpreis für Kinder im Altersbereich bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt in der Stadt Forst (Lausitz) ab 01.09.2022 4,40 Euro.
Altersbereich | VielfaltMenü GmbH |
| Essenpreise mit neuem Elternanteil |
0-6 Jahre | Brutto | Anteil Stadt | Anteil Eltern |
Kita - Mittag | 4,40 € | 2,06 € | 2,34 € |
- Frühstück/ Vesper | 2,80 € | 2,80 € | 0,00 € |
Die Kosten für Frühstück und Vesper werden komplett durch die Stadt Forst (Lausitz) getragen und fallen unter die Betriebskosten einer Kindertagesstätte.
Schulen
Schulen hingegen haben keinen eigenen Versorgungsauftrag. Nach dem Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) § 113 Schulspeisung, Satz 1 ist festgelegt „Die Schulträger haben im Benehmen mit den Schulen dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen bis zur Jahrgangsstufe 10 und der Ganztagsschulen an den Schultagen, außer Sonnabenden, an einer warmen Mittagsversorgung zu angemessenen Preisen teilnehmen können“. Die Verantwortung für die Bereitstellung der Mittagsmahlzeit liegt für die drei kommunalen Grundschulen und die Gutenberg Oberschule somit bei der Stadt Forst (Lausitz).
Anders als im Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) vorgegeben, ist bei den Schulen eine vollständige Weitergabe des Mittagessenpreises an die Eltern/Personensorgeberechtigten möglich. Weiterhin gibt es keine Ausschlusskriterien bei der Kalkulation des Mittagessenpreises. Zu beachten ist lediglich der Hinweis „[…] zu angemessenen Preisen […]“. Eine grundsätzliche Orientierung zur Präzisierung dieser Formulierung kann aus dem Praxis-Kommentar des Brandenburgischen Schulgesetzes – herausgegeben von Klaus Hanßen und Harald Glöde (beide MBJS), Carl Link Verlag – zu § 113, Satz 23 entnommen werden: „Die bisherige Regelung der Kostenbeteiligung der Eltern unter Berücksichtigung der ersparten häuslichen Aufwendungen ist aufgehoben worden. „[…] Die Schulspeisung kann somit von privaten Anbietern zu kostendeckenden Preisen angeboten werden […]“.
In der Stadt Forst (Lausitz) wurden Preissteigerungen beim Schulessen bisher durch die Stadt ausgeglichen, sodass sich seit 2015 keine Änderungen für die Eltern/Personensorgeberechtigten ergeben haben. Der städtische Zuschuss für die Grundschüler soll sich zukünftig wieder auf 0,50 Euro reduzieren. Dies ist eine freiwillige Leistung der Stadt Forst (Lausitz), welche schulrechtlich nicht gefordert ist. Im Sinne der Gleichbehandlung soll die Bezuschussung mit 0,50 Euro auch auf die Oberschüler angewandt werden.
Altersbereich | VielfaltMenü GmbH |
| Essenpreise mit neuem Elternanteil |
| Brutto | Anteil Stadt | Anteil Eltern |
Grundschule | 4,10 € | 0,50 € | 3,60 € |
Oberschule | 4,10 € | 0,50 € | 3,60 € |
Der soziale Aspekt bleibt mit der Umsetzung dieser Beschlussvorlage gewahrt. Auch weiterhin können Kinder aus Familien die Sozialleistungen beziehen die Kosten der Mittagsverpflegung über das Bildungs- und Teilhabepaket beim Landkreis Spree-Neiße geltend machen. Seit 01.08.2019 ist kein Anteil der Eltern/ Personensorgeberechtigten zur Mittagsverpflegung mehr zu leisten.
Die Beschlussvorlage ist einerseits auf Grund des durch die Stadtverordnetenversammlung am 26.01.2022 beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt Forst (Lausitz) für das Jahr 2022 (Beschlussvorlage Nr. SVV/0356/2021 neu) erforderlich. Das Haushaltssicherungskonzept enthält geplante Konsolidierungsmaßnahmen und Prüfaufträge für das Jahr 2022. Ein Punkt zur Erhöhung der Erträge und Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit ist:
„Der Zuschussbedarf für das Mittagessen an städtischen Kitas und Schulen soll entsprechend den gesetzlichen Vorgaben reduziert werden“.
Andererseits hat die aktuelle geopolitische Lage zu erheblichen Preissteigerungen bei Lebensmitteln und Energie geführt, welche den Essenanbieter dazu zwingt den entstandenen Aufwand durch Erhöhung der Preise zu kompensieren. Trotz Inflation und Anstieg der Preise erfolgte ebenfalls eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 01. Juli und 01. Oktober 2022.