Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Ablehnung des Antrages auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens mit der Bezeichnung „Förstereiweg“ im beschleunigtem Verfahren gemäß § 13 b in Verbindung mit § 13 a Baugesetzbuch für die Flurstücke 11 und 490 der Flur 43 in der Gemarkung Forst (Lausitz).
Erläuterungen:
Die Eigentümerinnen der Flurstücke 11 und 490 der Flur 43 in der Gemarkung Forst (Lausitz) (Ortslage Eulo, Bereich Förstereiweg – siehe Übersichtsplan in der Anlage 1) haben mit Schreiben vom 12.09.2022 an die Stadt Forst (Lausitz) einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens mit der Bezeichnung „Förstereiweg“ im beschleunigtem Verfahren gemäß § 13 b in Verbindung mit § 13 a Baugesetzbuch für die vorgenannten Flurstücke gestellt (Anfrage vom 12.09.2022 per Mail, Posteingang modifizierter und unterschriebener Antrag am 23.09.2022). In der Antragsbegründung wird von den Antragstellerinnen u.a. vorgebracht, dass rückkehrende Familienangehörige, Bekannte sowie weitere Bauwillige ein großes Interesse an den vorgenannten Flächen (im Weiteren Antragsflurstücke bzw. Prüfbereich genannt) im Förstereiweg haben, speziell um darauf Wohnhäuser inklusive Nebengebäuden errichten zu können. Dies ist zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich (derzeit Außenbereich). Der Ausschuss für Planung wurde durch die Verwaltung in seiner Sitzung am 22.09.2022 nichtöffentlich über die vorliegende Anfrage informiert.
Auf Grundlage des geltenden Baulandmobilisierungsgesetzes kann für städtebauliche Entwicklungen im Rahmen der Planungshoheit der Stadt Forst (Lausitz) auf Außenbereichsflächen, welche direkt an Innenbereiche angrenzen, in begrenztem Maße in einem beschleunigte Verfahren Baurecht geschaffen werden. Im Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14.06.2021 (BGBI.I S. 1802, in Kraft getreten am 23.06.2021) ist geregelt, das der § 13 b BauGB – die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren befristet ist: „Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13 a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu fassen.“
Im Ausschuss für Planung am 22.09.2022 wurde angeregt, im Zusammenhang mit der Anfrage auch zu prüfen, ob ggf. im Förstereiweg ein kompletter „Lückenschluss“ anschließend an die rechtsgültige Innenbereichssatzung möglich und sinnvoll wäre.
Für die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens muss ein städtebauliches Erfordernis vorliegen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch.
Eine Vorprüfung des Antrages durch die Verwaltung im Rahmen der Möglichkeiten und vorliegenden Rahmenbedingungen ist erfolgt. Diese Prüfung ergab folgende grundsätzliche Sachverhalte:
Prüfbereich – Übersicht zur Plangebietsgröße (Geltungsbereich): Variante 1 (beantragt): ca. 4.900 m² (Flurstücke 11 und 490, ca. 3 - 4 Baugrundstücke möglich) Variante 2 (angeregte erweiterte Variante, „Lückenschluss“): ca. 11.500 m² (ca. 5 - 8 Baugrundstücke möglich, unter Einbeziehung weiterer Flurstücke (1006, 15/2, 17) und weiterer Eigentümer) Die Grundfläche beträgt in beiden Varianten im Sinne des § 13 a Absatz 1 Satz 2 des BauGB und des § 19 BauNVO weniger als 10.000 Quadratmeter. (Anlage 2)
Darstellung des Prüfbereiches im Förstereiweg im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Forst (Lausitz), 05.05.1998: östlicher Bereich am Förstereiweg: allgemeines Grün ohne Nutzungszuordnung, westlicher Bereich am Förstereiweg: Fläche für die Landwirtschaft.
Der Flächennutzungsplan muss, wenn ein Bebauungsplanverfahren nach § 13 b BauGB durchgeführt wird, zu einen späteren Zeitpunkt entsprechend angepasst werden. Neben verschiedenen Verfahrenserleichterungen für die Aufstellung der Bebauungspläne im beschleunigten Verfahren ermöglicht es § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Gemeinde, von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP) abzuweichen, ohne den FNP in einem gesonderten Verfahren ändern oder ergänzen zu müssen. Die Verfahrensvereinfachung beim Bebauungsplan wird mit einer bloßen nachrichtlichen Berichtigung des FNP kombiniert, der FNP wird später im Wege der Berichtigung angepasst bzw. geändert.
Im Bereich der Ortslage Eulo gilt die rechtskräftige Innenbereichssatzung „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Eulo, 1. Änderung“ (in Kraft getreten am 22.12.2018). Der Prüfbereich wurde in den bisherigen Satzungsverfahren zum Innenbereich der Ortslage Eulo (Erstverfahren 2002/2003, ergänzendes Verfahren 2006/2007, Änderungsverfahren 2015/2016, Änderungsverfahren 2018) nicht betrachtet. Der Prüfbereich ist Außenbereich.
In den Außenbereich nach § 35 BauGB fallen alle Grundstücke, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören.
Die Flurstücke 11 und 1035 (Straßenflurstück) des Prüfbereiches liegen innerhalb eines ausgewiesenen Bodendenkmals Nr. 120368 (Turmhügel deutsches Mittelalter, Kirche deutsches Mittelalter, Kirche Neuzeit, Friedhof Neuzeit, Dorfkern Neuzeit, Dorfkern deutsches Mittelalter, Friedhof deutsches Mittelalter). Alle östlich des Förstereiweges anliegenden Flurstücke liegen ebenfalls innerhalb dieses ausgewiesenen Bodendenkmals.
Der Prüfbereich liegt nicht innerhalb einer ausgewiesenen „Kampfmittelverdachtsfläche“ (Grundlage: Kampfmittelverdachtsflächenkarte 2019 – vom Kampfmittelbeseitigungsdienst erarbeitet; zuständige Behörde: Land Brandenburg, Zentraldienst der Polizei Brandenburg, Kampfmittelbeseitigungsdienst).
Der Förstereiweg ist nur bis zum südlich angegrenzten Flurstück 1036 öffentlich gewidmet. Er endet im Süden vor Privatgrundstücken. Verkehrsrechtlich ist der Förstereiweg eine Sackgasse. Es gibt keine Wendemöglichkeit.
Um verbindliche Aussagen zur Erschließung machen zu können, müssen die entsprechenden Träger öffentlicher Belange (TöB) beteiligt werden. Der Außenbereich am Förstereiweg ist bisher nicht Bestandteil des am 01.07.2022 beschlossenen Abwasserbeseitigungskonzeptes.
Auf den östlich an den Försterweg angrenzenden Flurstücken befindet sich teilweise ein umfangreicher Bestand an Bäumen, Sträuchern und Obstbaumgehölzen, welche das gewachsene Landschaftsbild in der Ortslage mitprägen. Der Prüfbereich liegt nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Das Landschaftsschutzgebiet „Wiesen- und Teichgebiet Eulo“ beginnt westlich des Prüfbereiches (hinter dem Flurstück 490).
Unmittelbar hinter dem Flurstück 490 liegt das Planungsgebiet B112n für die zukünftige westliche Ortsumgehung Forst (Lausitz).
Dorferneuerungsplanung Ortslage Eulo
Die Dorferneuerungsplanung für die Ortslage Eulo wurde am 07.12.2001 von der Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) beschlossen (Selbstbindungsbeschluss) und ist eine der Grundlagen für die Entwicklung der Ortslage und z.B. für die Beantragung von Fördermitteln. Die Baulandentwicklung im Prüfbereich und der Ausbau des Förstereiweges sind keine beschlossenen Entwicklungsziele und haben keine prioritäre Entwicklungsempfehlung. Der Fokus wird auf die Bestanderhaltung und -entwicklung des historischen Kernbereiches von Eulo mit den ortsprägenden Höfen und Gebäuden, verbunden mit der Umnutzung von bis dato funktionslosen ehemaligen landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden gelegt. Das Konzept enthält auch Empfehlungen zu Prioritäten beim Straßenausbau.
Natur- und landschaftsräumliche Potentiale sind ein wichtiges Kapital für die touristische Entwicklung des Bereichs und des Umfeldes und sind deshalb ein wichtiges Entwicklungsziel. Westlich und nördlich der Ortslage befinden sich Acker- und Grünlandflächen, welche in die naturschutzfachlich wertvolle Teichlandschaft LSG Euloer Bruch und NSG Wiesen- und Teichgebiet Eulo und Jamno übergehen. Sicherung der Offenhaltung der typischen Landschaftsträume und deren Blickbeziehungen.
Die vorhandenen Böden liegen mit der Bodenwertzahl von ca. 40/41 über dem Durchschnitt im Land Brandenburg.
Der Antrag entspricht nicht den beschlossenen Entwicklungszielen für die Ortslage Eulo.
Ein städtebauliches Erfordernis für die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens kann derzeit für den beantragten Standort nicht begründet werden.
In der Ortslage Eulo sowie im direkten und weiteren Umfeld (Stadtgebiet) gibt es eine erhebliche Anzahl unbebauter Grundstücke, die kurz- und mittelfristig bebaubar sind (siehe auch z.B. Baulandkataster der Stadt Forst (Lausitz) im Geoportal).
Die Weiterentwicklung der Ortslage Eulo ist im Weiteren strategisch und bedarfsorientiert zu prüfen (auch anhand der städtebaulichen Zielplanung für das Stadtgebiet und den ländlichen Raum).
Die Eigentümerin des Flurstücks 490, Flur 4, Gemarkung Forst (Lausitz) (eine der Antragstellerinnen) ist zusätzlich auch die Eigentümerin verschiedener unbebauter Innenbereichsflächen (Bauland) im direkten Umfeld des Prüfgebietes. Einzelne dieser Bauflächen wurden auch in Zusammenhang mit der Innenbereichssatzung „Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Eulo“ einschließlich der Änderungsverfahren entwickelt und sind kurz- und mittelfristig bebaubar. Der dringende Bedarf an der Schaffung von weiteren Bauflächen ist derzeit nicht erkennbar.
Finanzielle Aufwendungen für ein Bebauungsplanverfahren mit der Bezeichnung „Förstereiweg“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b in Verbindung mit § 13 a BauGB für die Flurstücke 11 und 490 der Flur 43 in der Gemarkung Forst (Lausitz): Neben der Erstellung einer Entwurfszeichnung und Begründung muss u.a. eine grünordnerische Bewertung mit Einschätzung der zu erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter erarbeitet werden. Die Aufwendungen für die Durchführung dieses Bebauungsplanverfahrens müssten durch die Stadt Forst (Lausitz) getragen werden. Die Mittel sind im Haushalt 2022 nicht eingestellt.
Die Verwaltung empfiehlt die Ablehnung des vorliegenden Antrages auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens mit der Bezeichnung „Förstereiweg“ im beschleunigtem Verfahren gemäß § 13b in Verbindung mit § 13 a BauGB für die Flurstücke 11 und 490 der Flur 43 in der Gemarkung Forst (Lausitz). Es sollten kurzfristig, speziell über § 13 b BauGB, keine Außenbereichsflächen im Förstereiweg zu Bauland entwickelt werden – weder der kleinen, beantragten Variante, noch in einer größeren Variante (kompletter Lückenschluss zur Innenbereichssatzung).
Im Ergebnis der Antragsprüfung sieht die Verwaltung die Aktivierung vorhandener (kurzfristig bebaubarer) Baulandpotentiale im unmittelbaren Umfeld sowie die Entwicklung von geeigneteren Flächen vorrangig vor der Entwicklung des Außenbereiches am Förstereiweg in der Ortslage Eulo.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Nur zur Information Anlage 1 2 Übersichtspläne mit der Lage der Antragsflurstücke Anlage 2 Übersichtsplan Prüfbereich in 2 Varianten
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||