Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0536/2023/1  

 
 
Betreff: Zuweisung von Ortsteilbudgets an die Ortsteile gemäß Brandenburgischer Kommunalverfassung § 46 Abs. 3b
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:SPD - Fraktion Bearbeiter/-in: Wolff, Josefine
Beratungsfolge:
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
03.03.2023 
24. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zurückgezogen   

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt in Absprache mit den Ortsbeiräten einen Vorschlag zur Bereitstellung von Ortsteilbudgets nach § 46 Abs. 3b zu erarbeiten und zur Entscheidung vorzulegen.


Erläuterungen:

 

Mit der Novellierung der Brandenburgischen Kommunalverfassung im Jahr 2021, ist gemäß § 46 Abs. 3b den Ortsteilen der Gemeinden, zur eigenverantwortlichen Verwendung und Entscheidungsbefugnis für ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen, ein finanzielles Budget zur Verfügung zu stellen. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt. Die Gewährung der bisherigen Mittel nach §46 Abs. 4 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (Einwohnerpauschale für die Ortsteile in Höhe von 25 Euro) bleibt ebenfalls unberührt.

 

Damit steht auch die Stadt Forst (Lausitz) vor der Aufgabe, die Finanzierung und Zuteilung der Ortsteilbudgets zu überdenken bzw. neu zu ordnen.

 

Die selbstständige Entscheidung über Finanzmittel in den Ortsteilen soll Mitarbeit und Mitverantwortung im Ortsteil anregen und Demokratie stärken.

 

Über die Verwendung des Ortsteilbudgets entscheidet der Ortsbeirat, der damit vor Ort konkret wirken kann. Diese erhalten damit ein gewisses Maß an Selbstbestimmung und eigenen Gestaltungsspielraum.

 

Mit diesen frei verfügbaren Budgets sollen die Ortsteile die Möglichkeit erhalten, schnell und unbürokratisch Dinge zu finanzieren, die den Ortsteil betreffen.

 

Dies bezieht sich z.B. auf Kleinstreparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen an und in öffentlichen Gebäuden und Sportanlagen, zur Beschaffung von Einrichtungen (z.B. Spüle, Kaffeemaschine, etc.), Materialien zur Reparatur von Wegen und Brücken, zur Pflege und zur Sanierung von Denkmälern in Eigenarbeit, Anschaffung von Technik für Mäh- und Reinigungsarbeiten und anderes.

Gleichzeitig soll dadurch die Verwaltung entlastet werden. Bürokratische und mitunter langwierige Antragstellungen zur Mittelbewilligung würden somit in vielen Fällen entfallen.

 

Diese Vorlage soll ein Vorschlag an alle Fraktionen zur Diskussion und baldigen

Entscheidungsfindung sein. Die Ortsbeiräte sind in diese Diskussion einzubeziehen.

 

Auszug aus § 46 Ortsbeirat der BbgKVerf vom 30.06.2022:

 

(3b) Dem Ortsbeirat obliegt die eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis über ortsteilbezogene Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen eines durch die Gemeindevertretung der Höhe nach festzulegenden Ortsteilbudgets. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt. Die Gewährung von Mitteln nach Absatz 4 bleibt unberührt.

 

(4) Zur Förderung von Vereinen und Verbänden, zur Förderung und für die Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege, des Brauchtums und der Fremdenverkehrsentwicklung sowie für Ehrungen und Jubiläen kann die Gemeindevertretung dem Ortsbeirat Mittel zur Verfügung stellen. Das Recht der Gemeindevertretung zum Erlass der Haushaltssatzung bleibt unberührt.