Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Erläuterungen:
Die maßgeblichen Normen für den öffentlichen kommunalen Sportstättenbau sind in der DIN 18032 und folgende, insbesondere 18035 verbindlich geregelt und dementsprechend für den Bauherrn (hier die Stadt Forst) unabdingbar. Für eine Leichtathletikanlage ist zwingend eine Rundlaufbahn Typ C 400 m vorzusehen. Dies ergibt sich bereits aus den haftungsrechtlichen Fragestellungen für die im Zuwendungsantrag und Zuwendungsbescheid ausführlich genannten Nutzer: Freizeitsportler, Vereine, Schulsport, Senioren, Institutionen, Behindertensport, Wettkampfsport. Insbesondere im Sportstättenentwicklungskonzept vom April 2019 Seite 53, auf welches sich die Bürgermeisterin auf Seite 4 des Zuwendungsantrages beruft (allerdings fälschlich Sportentwicklungskonzept genannt), ist die Wettkampffähigkeit der Leichtathletikanlage als conditio sine qua non festgeschrieben.
Eine regellose Anlage, wie im Beschluss vom 29.03.2023 festgelegt, erfüllt, über die Verstöße gegen die unabdingbare DIN Norm hinaus, nicht die Anforderungen zum Gesundheitsschutz und zur Unfallverhütung, die im Vereins -, Institutionen-, Schul — und Wettkampfsport, erst recht jedoch im Behinderten — und Seniorensport, unerläßlich sind. Sie kann deshalb auch nicht als barrierefrei im baufachlichen Sinne gelten.
Beispielsweise im Sprintbereich, vor allem auch in Staffelwettbewerben zu 100m, 200m und 400m, die typischerweise durch den Schul — , Vereins - und Wettkampfsport zur Stärkung des sozialen Zusammenhaltes veranstaltet werden, sind Geschwindigkeiten von 6,5 m /s bzw. 24 km/h keine Seltenheit. In nicht DIN gerechten Rundbahnen sieht man jedoch zumal von Behindertensport!ern, die Prothesen tragen, Sportunfälle und Verletzungen strukturell weitaus häufiger als in geprüften und DIN gerechten, zertifizierten und dementsprechend beaufsichtigten Anlagen. Stets ist in diesen Fällen somit die Stadt Forst als öffentlicher Betreiber in der Pflicht.
Um eine reibungslose und sichere baufachliche Begleitung und Prüfung entsprechend RZBau durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) zu gewährleisten und eventuellen bereits absehbaren R e c h t s s t re i t i g k e i t e n vorzubeugen, ist eine mit dem Zuwendungsantrag — und bescheid ohnehin übereinstimmende Errichtung einer Stadion- und Leichtathletikanlage mit Rundlaufbahn 400m Typ C vorzusehen. Nur dadurch können sämtliche im Zuwendungsantrag und -bescheid genannten Nutzergruppen tatsächlich profitieren und die Bedingungen des Bescheides werden korrekt und rechtssicher eingehalten.
Da die Leichtathletikanlage mit 400m Rundlaufbahn Typ C (Länge 167,18m x Breite 85,20m) entsprechend DIN eine um 20 Meter deutlich geringere Breite als das derzeitige Stadionareal aufweist, ist in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ein Baukataster zu erstellen, um die Anzahl der zu entnehmenden Linden in der nur noch vorhandenen vorderen nördlichen Baumreihe auf eine zahl von acht bis neun zu begrenzen. Im Rahmen der Gestaltung des Gesamtareals ist eine landschaftsarchitektonisch zufriedenstellende Lösung für alle Beteiligten mit entsprechend großzügigen Ersatzpflanzungen anzustreben. In der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass durch den Rückbau der Innenstadt bereits umfangreiche renaturierte bzw. zur Renaturierung vorgesehene Flächen zur Verfügung stehen.
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