Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0570/2023/1  

 
 
Betreff: Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur" Beauftragung der Stadtverwaltung zur Durchführung eines Bauordnungsverfahrens zur Sanierung und Errichtung eines Ersatzneubau des Sportzentrums „Am Wasserturm", entspr. Dem Zuwendungsantrag vom 19.04.2021 und dem Zuwendungsbescheid vom 08.12.2021 auf der Grundlage der maßgeblichen Normen für den kommunalen Sportstättenbau (DIN 18035 Teil 1 ff 1979 ), des Sportstättenentwicklungskonzeptes von 4/2019 S.53
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Federführend:AfD - Fraktion Bearbeiter/-in: Ernst, Silvia
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Ordnung und Sicherheit Vorberatung
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
Ausschuss für Planung Vorberatung
04.05.2023 
18. Sitzung des Ausschusses für Planung abgelehnt   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
12.05.2023 
25. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zurückgezogen   

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst hebt den Beschluss Nr. SVV/0547/2023 zur Beauftragung einer Entwurfsplanung für die Sanierung des Stadions am Wasserturm in der Variante 1 It. Anlage 1 wegen schwerwiegender genehmigungsschädlicher struktureller Mängel dieser Variante wieder auf.

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst beauftragt die Stadtverwaltung unverzüglich nunmehr in Übereinstimmung mit dem Zuwendungsbescheid vom 08.12.2021, der im Hinblick auf den Zuwendungsantrag vom 19.04.2021 ergangen ist sowie in Verwirklichung des Sportstättenentwicklungskonzeptes der Stadt Forst vom April 2019, S. 50 und 53, in Verbindung mit dem beschlossenen Schulkonzept der Einführung einer sportbetonten Grundschule, ein Bauordnungsverfahren zur Errichtung des Stadionersatzbaues, der Skateranlage und zur Errichtung eines Neubaus des Funktionsgebäudes einzuleiten. Für den Stadionersatzbau sind die maßgeblichen Normen der DIN 18035 Rundlaufbahn 400 m Typ C, da vorgeschrieben, zwingend zu berücksichtigen.Die Ausführung ist auf der Grundlage der im Zuwendungsantrag ausdrücklich postulierten guten Zusammenarbeit mit dem Landkreis Spree-Neiße ressourcenschonend durch einen Minimaleingriff in die bestehende Parklandschaft und Baumreihe abzustimmen. In diesem Bauordnungsverfahren ist gleichfalls ein einstöckiger Bau eines städtischen „Kinder- und Jugendzentrums" am Standort „am Wasserturm" zu berücksichtigen bzw. vorzusehen. Aufgrund der Einmaligkeit der Gesamtanlage im unmittelbaren Stadtzentrum und der herausragenden Bedeutung für die städtische Entwicklung soll die Bürgermeisterin die Durchsetzung dieses Beschlusses zur Chefsache erklären. Sie wird beauftragt 14-tägig über den Fortgang des Verfahrens den Stadtverordneten zu berichten.

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt die Bürgermeisterin, das integrierte Entwicklungskonzept „Forster Innenstadt" im Programm „Soziale Stadt" Investitionen im Quartier „Sozialer Zusammenhalt" anzupassen und das Einzelvorhaben „Neubau innerstädtisches Kinder- und Jugendzentrum am Schul- und Sportzentrum am Wasserturm" als wichtigen Bestandteil einzufügen. Damit wird das Einzelvorhaben Bestandteil des Umsetzplanes 2024-2026 im Programm "Sozialer Zusammenhalt".

 

  1. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, nach der Bestätigung des Umsetzplanes 2024 -2026 Fördermittel für das Einzelvorhaben „Neubau innerstädtisches Kinder- und Jugendzentrum am Schul- und Sportzentrum am Wasserturm" beim LBV zu beantragen. Dabei ist seitens der Stadtverwaltung zwingend auf eine kostengünstige serielle und modulare Erstellung des Bauwerkes zu achten bzw. aktiv hinzuwirken.

Erläuterungen:

 

  1. Der am 29.03.2023 von der Stadtverordnetenversammlung gefasste Beschluß Nr. SVV/0547/2023 zur Beauftragung einer Entwurfsplanung für die Sanierung des Stadions am Wasserturm ist zu korrigieren, da die darin enthaltene Variante 1 lt. Anlage 1 nach fachanwaltlicher Auskunft mit großer Wahrscheinlichkeit durch die zuständige Prüfbehörde baufachlich n i c h t begleitet werden kann und damit auch n i c h t genehmigungsfähig ist.

 

Die maßgeblichen Normen für den öffentlichen kommunalen Sportstättenbau sind in der DIN 18032 und folgende, insbesondere 18035 verbindlich geregelt und dementsprechend für den Bauherrn (hier die Stadt Forst) unabdingbar. Für eine Leichtathletikanlage ist zwingend eine Rundlaufbahn Typ C 400 m vorzusehen.

Dies ergibt sich bereits aus den haftungsrechtlichen Fragestellungen für die im Zuwendungsantrag und Zuwendungsbescheid ausführlich genannten Nutzer: Freizeitsportler, Vereine, Schulsport, Senioren, Institutionen, Behindertensport, Wettkampfsport. Insbesondere im Sportstättenentwicklungskonzept vom April 2019 Seite 53, auf welches sich die rgermeisterin auf Seite 4 des Zuwendungsantrages beruft (allerdings fälschlich Sportentwicklungskonzept genannt), ist die Wettkampffähigkeit der Leichtathletikanlage als conditio sine qua non festgeschrieben.

 

Eine regellose Anlage, wie im Beschluss vom 29.03.2023 festgelegt, erfüllt, über die Verstöße gegen die unabdingbare DIN Norm hinaus, nicht die Anforderungen zum Gesundheitsschutz und zur Unfallverhütung, die im Vereins -, Institutionen-, Schul und Wettkampfsport, erst recht jedoch im Behinderten und Seniorensport, unerläßlich sind. Sie kann deshalb auch nicht als barrierefrei im baufachlichen Sinne gelten.

 

Beispielsweise im Sprintbereich, vor allem auch in Staffelwettbewerben zu 100m, 200m und 400m, die typischerweise durch den Schul , Vereins - und Wettkampfsport zur Stärkung des sozialen Zusammenhaltes veranstaltet werden, sind Geschwindigkeiten von 6,5 m /s bzw. 24 km/h keine Seltenheit. In nicht DIN gerechten Rundbahnen sieht man jedoch zumal von Behindertensport!ern, die Prothesen tragen, Sportunfälle und Verletzungen strukturell weitaus häufiger als in geprüften und DIN gerechten, zertifizierten und dementsprechend beaufsichtigten Anlagen. Stets ist in diesen Fällen somit die Stadt Forst als öffentlicher Betreiber in der Pflicht.

 

Um eine reibungslose und sichere baufachliche Begleitung und Prüfung entsprechend RZBau durch den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) zu gewährleisten und eventuellen bereits absehbaren R e c h t s s t re i t i g k e i t e n vorzubeugen, ist eine mit dem Zuwendungsantrag und bescheid ohnehin übereinstimmende Errichtung einer Stadion- und Leichtathletikanlage mit Rundlaufbahn 400m Typ C vorzusehen. Nur dadurch können sämtliche im Zuwendungsantrag und -bescheid genannten Nutzergruppen tatsächlich profitieren und die Bedingungen des Bescheides werden korrekt und rechtssicher eingehalten.

 

Da die Leichtathletikanlage mit 400m Rundlaufbahn Typ C (Länge 167,18m x Breite 85,20m) entsprechend DIN eine um 20 Meter deutlich geringere Breite als das derzeitige Stadionareal aufweist, ist in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ein Baukataster zu erstellen, um die Anzahl der zu entnehmenden Linden in der nur noch vorhandenen vorderen nördlichen Baumreihe auf eine zahl von acht bis neun zu begrenzen. Im Rahmen der Gestaltung des Gesamtareals ist eine landschaftsarchitektonisch zufriedenstellende Lösung für alle Beteiligten mit entsprechend großgigen Ersatzpflanzungen anzustreben. In der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass durch den Rückbau der Innenstadt bereits umfangreiche renaturierte bzw. zur Renaturierung vorgesehene Flächen zur Verfügung stehen.

 

 

  1. Im Zuge der Einleitung eines Bauordnungsverfahrens hinsichtlich genannter Vorhaben ist die Integration eines städtischen Kinder- und Jugendzentrums in das Gesamtgelände in der Weise vorzunehmen und ggf. Entwurfsplanung voranzutreiben, dass ein zeitnah zu errichtender kostengünstiger modularer Bau in der Nähe zu den zu schaffenden und vorhandenen Sportanlagen den Heranwachsenden optimale Bedingungen für ihre allseitig gesunde körperlich-geistige Entwicklung bietet. Dazu sind die verfügbaren Fördermöglichkeiten zu nutzen und auszuschöpfen, ggf. Eigenmittel für verzichtbare bzw. nicht notwendige Zusatzvorhaben im Bereich von Industriemuseum oder Rosengarten in den Kinder- und Jugendbereich umzuleiten. Sämtliche Planungen für das nicht geeignete Objekt in der Gubener Str. sind einzustellen. Eine Nachnutzung bzw. Veräerung ist anzustreben.