Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)
Beschlussvorschlag:
Der Geltungsbereich der zukünftigen Satzung ist dem in der Anlage 3 beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses.
Erläuterungen:
Bisherige Verfahren Der im Jahr 1993 erstellte Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Südstadt, Teilgebiet 4A (5,6)“ wurde im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB letztmalig geändert (formelles Verfahren i.Z.m. der Hauptsatzung).
Bisher durchgeführte Schritte im Planverfahren
Grund der Einleitung des B-Planverfahrens: Aktueller Bauantrag für ein Freiflächensolarkraftwerk Innerhalb dieses Plangebietes befindet sich das Flurstück 468, Flur 34, Gemarkung Forst. Für dieses Grundstück erfolgte zunächst eine Bauanzeige, die dann in einen normalen Bauantrag gewandelt wurde. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um die geplante Errichtung eines Freiflächensolarkraftwerkes mit Zaun und Trafostation.
Betrachtung des B-Plangebietes und die Frage der Genehmigungsfähigkeit des vorliegenden Antrages + konkretisierende Festsetzung zu Fotovoltaikanlagen + Präzisierung der Festsetzung zum Industriegebiet entsprechend der Gebietsausrichtung gem. § 9 BauNVO In dem maßgeblichen Bebauungsplan „1. Änderung IGG Forst-Südstadt“, TG 4A (5,6)“ sind überwiegend Industriegebietsflächen gem. § 9 BauNVO festgesetzt und in einem kleineren Teilbereich Gewerbegebietsflächen gem. § 8 BauNVO. Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Vom VGH München, OVG Bautzen und VG Schwerin wurden freistehende PV-Anlagen als „Gewerbebetriebe aller Art“ eingeordnet. Wenn der Bebauungsplan ein Gewerbebetrieb i.S.d. § 8 BauNVO oder Industriegebiet i.S.d. § 9 BauNVO festsetzt und bei der Art der baulichen Nutzung Gewerbebetriebe aller Art für zulässig erachtet, hätte die maßgebliche Freiflächen-PV-Anlage ohne Planänderung innerhalb der ausgewiesenen Industriegebietsfläche für diesen Standort genehmigt werden müssen.
Zuletzt wurde auf Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 13 BauGB geänderten Fassung des o.a. B-Planes die Art der Gewerbebetriebe innerhalb der Gewerbe- und Industriegebietsflächen nicht eingeschränkt. Somit wären in dem beim FS 468, Flur 34, Gemarkung Forst, festgesetzten Industriegebiet Gewerbebetriebe aller Art gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig.
Die intensive Ansiedlung von Fotovoltaikanlagen war im Jahr 2007 nicht absehbar.
Des Weiteren sollte die Festsetzung zum Industriegebiet entsprechend Gebietsausrichtung gem. § 9 BauNVO präzisiert werden.
Frühzeitige Information an die Mitglieder des Ausschusses für Planung noch vor Einleitung des Verfahrens Die Mitglieder des Ausschusses für Planung wurden am 15.09.2022 im nichtöffentlichen Teil über die vorliegende Bauanzeige/den vorliegenden Bauantrag informiert, des Weiteren über den geplanten Antrag auf Zurückstellung eines Baugesuches gem. § 15 BauGB und die geplante Einleitung eines vereinfachten Bebauungsplanverfahrens gem. § 13 BauGB und die geplante Zielrichtung der Planung.
Resultierend daraus wurde durch die Stadt Forst (Lausitz) an Antrag gem. § 15 BauGB auf Zurückstellung eines Baugesuches bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Spree-Neiße eingerichtet.
Die Stadt Forst (Lausitz) möchte nunmehr den zur Verfügung stehenden Zeitraum von 12 Monaten nutzen, um ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB einzuleiten und durchzuführen.
Festsetzungen Modifizierte Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Art der baulichen Nutzung
TF 8 Gewerbebetriebe aller Art Photovoltaik-Anlagen sind nur als untergeordnete Nebenanlage zu einem bestehenden Betrieb zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 8 und 9 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO)
Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind bereits im Plangebiet vorhanden, diese sind als „Gewerbebetriebe aller Art“ in Gewerbegebieten gem. § 8 BauNVO sowie Industriegebieten gem. § 9 BauNVO allgemein zulässig. Um die Flächen innerhalb des Gewerbe- und Industriegebiets Forst Süd als wirtschaftliche Potenzialfläche zur Ansiedlung weiterer Unternehmen zu sichern sowie den Gebietscharakter zu erhalten, erfolgt die Einschränkung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, da sie den Zielvorstellungen der wirtschaftlichen Weiterentwicklung der Stadt widersprechen. Da die Flächen für die Gewinnung für Solarenergie nur bedingt geeignet sind, werden keine nachteiligen Auswirkungen bei Einschränkungen der Zulässigkeit der Anlagen hinsichtlich der Gewinnung von erneuerbaren Energien erwartet. Die Möglichkeit Photovoltaikanlagen als Nebenanlagen bspw. auf Dächern zu installieren besteht weiterhin und ermöglicht einen schonenden Umgang mit Grund und Boden.
TF 9 Zulässige Nutzungen Innerhalb der festgesetzten Industriegebiete können nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zugelassen werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO)
Industriegebiete dienen gem. § 9 Abs. 1 BauNVO vorrangig der Unterbringungen von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten nicht zulässig sind. Mit Festsetzung der TF 9 soll dies weiter forciert werden und die in anderen Baugebieten nach §§ 2 bis 8 BauNVO zulässigen Nutzungen hier nur in einem untergeordneten Umfang zugelassen sein. Innerhalb der Stadt Forst ist ein Mangel an Flächen für Gewerbetriebe mit einem gewissen Störgrad vorhanden, um die bestehenden Flächen für diese Anlagen und Betriebe zu schützen, wird die Festsetzung ergänzt.
Durch die genannte Zielrichtung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 13 Nr. 1 bis 3 BauGB sind gegeben.
Hinweise:
a) Amtlicher Lageplan: nicht erforderlich, da vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB b) Planungskosten: 19.242,30 Euro Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1 Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Anlage 2 Satzungsbeschluss
Anlage 3 Lageplan
Anlage 4 Textbebauungsplan
Anlage 5 Altbebauungsplan mit Vermerk, dass die Festsetzungen des B-Planes durch die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbebetrieb Forst-Südstadt, Teilgebiet 4A (5,6) vom ……….… teilweise geändert werden.
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