Bürgerinfo - Stadt Forst (Lausitz)

Vorlage - SVV/0571/2023  

 
 
Betreff: Beschluss gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gem. § 13 BauGB mit der Bezeichnung "1. Änderung des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Südstadt, Teilgebiet 4A (5,6)
a) Anlage 1:
Stellungnahmen derberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
b) Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Olheide
Federführend:Fachbereich Stadtentwicklung Bearbeiter/-in: Locker, Alida
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung Vorberatung
15.06.2023 
19. Sitzung des Ausschusses für Planung ungeändert beschlossen   
Haupt- und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
21.06.2023 
26. Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtverordnetenversammlung Entscheidung
07.07.2023 
26. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1 Stellungnahmen der berührten Behörden
Anlage 2 Beschluss
Anlage 3 Lageplan
Anlage 4 Textbebauungsplan
Anlage 5 Altbebauungsplan

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die Abwägung zu den Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend Anlage 1
  2. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) beschließt die als Anlage 2 beigefügte Satzung zu dem im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführten B-Planverfahren mit der Bezeichnung „1. Änderung des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet Forst-dstadt, Teilgebiet 4A (5,6) in der Fassung vom 09.05.2023

 

Der Geltungsbereich der zukünftigen Satzung ist dem in der Anlage 3 beigefügten Lageplan zu entnehmen.

 

Die Anlagen sind Bestandteil des Beschlusses.

 


Erläuterungen:

 

Bisherige Verfahren

Der im Jahr 1993 erstellte Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Südstadt, Teilgebiet 4A (5,6)“ wurde im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB letztmalig geändert (formelles Verfahren i.Z.m. der Hauptsatzung). 

 

Bisher durchgeführte Schritte im Planverfahren

  • Am 02.12.2023 wurde in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Forst (Lausitz) ein Bebauungsplanverfahren auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und gem. § 2 Abs. 1 BauGB mit der Bezeichnung „1. Änderung des Bebauungsplanes Industrie- und Gewerbegebiet Forst-Südstadt, Teilgebiet 4A (5,6)“ eingeleitet (Beschlussvorlage Nr. SVV/0507/2022).
  • Amtsblattveröffentlichung zum Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt Nr. 7/2022 vom 17. Dezember 2022
  • Anfrage nach Zielen, Grundsätzen und Erfordernissen der Raumordnung gem. Art 12 (1) Landesplanungsvertrag
  • Beteiligung der Behörden und sonstigen Tröger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie zur Beteiligung der Nachbargemeinden mit Schreiben vom 22.02.2023
  • Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Entwurfes des im Amtsblatt Nr. 2/2023 vom 18. März 2023 zur Offenlegung im Zeitraum vom 29.03.2023 bis einschließlich 02.05.2023  
  • Planungsbekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Forst (Lausitz), Freischaltung ab 17.03.2023
  • Offenlegung im Zeitraum vom 28.03.2023 bis einschließlich 02.05.2023

 

Grund der Einleitung des B-Planverfahrens: Aktueller Bauantrag für ein Freiflächensolarkraftwerk

Innerhalb dieses Plangebietes befindet sich das Flurstück 468, Flur 34, Gemarkung Forst. Für dieses Grundstück erfolgte zunächst eine Bauanzeige, die dann in einen normalen Bauantrag gewandelt wurde. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um die geplante Errichtung eines Freiflächensolarkraftwerkes mit Zaun und Trafostation.

 

Betrachtung des B-Plangebietes und die Frage der Genehmigungsfähigkeit des vorliegenden Antrages + konkretisierende Festsetzung zu Fotovoltaikanlagen + Präzisierung der Festsetzung zum Industriegebiet entsprechend der Gebietsausrichtung gem. § 9 BauNVO

In dem maßgeblichen Bebauungsplan „1. Änderung IGG Forst-Südstadt, TG 4A (5,6)“ sind überwiegend Industriegebietsflächen gem. § 9 BauNVO festgesetzt und in einem kleineren Teilbereich Gewerbegebietsflächen gem. § 8 BauNVO. Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

 

Vom VGH München, OVG Bautzen und VG Schwerin wurden freistehende PV-Anlagen als „Gewerbebetriebe aller Art“ eingeordnet. Wenn der Bebauungsplan ein Gewerbebetrieb i.S.d. § 8 BauNVO oder Industriegebiet i.S.d. § 9 BauNVO festsetzt und bei der Art der baulichen Nutzung Gewerbebetriebe aller Art für zulässig erachtet, hätte die maßgebliche Freiflächen-PV-Anlage ohne Planänderung innerhalb der ausgewiesenen Industriegebietsfläche für diesen Standort genehmigt werden müssen. 

 

Zuletzt wurde auf Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 13 BauGB geänderten Fassung des o.a. B-Planes die Art der Gewerbebetriebe innerhalb der Gewerbe- und Industriegebietsflächen nicht eingeschränkt. Somit ren in dem beim FS 468, Flur 34, Gemarkung Forst, festgesetzten Industriegebiet Gewerbebetriebe aller Art gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig.

 

Die intensive Ansiedlung von Fotovoltaikanlagen war im Jahr 2007 nicht absehbar.

 

Des Weiteren sollte die Festsetzung zum Industriegebiet entsprechend Gebietsausrichtung gem. § 9 BauNVO präzisiert werden.

 

Frühzeitige Information an die Mitglieder des Ausschusses für Planung noch vor Einleitung des Verfahrens

Die Mitglieder des Ausschusses für Planung wurden am 15.09.2022 im nichtöffentlichen Teil über die vorliegende Bauanzeige/den vorliegenden Bauantrag informiert, des Weiteren über den geplanten Antrag auf Zurückstellung eines Baugesuches gem. § 15 BauGB und die geplante Einleitung eines vereinfachten Bebauungsplanverfahrens gem. § 13 BauGB und die geplante Zielrichtung der Planung.

 

Resultierend daraus wurde durch die Stadt Forst (Lausitz) an Antrag gem. § 15 BauGB auf Zurückstellung eines Baugesuches bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Spree-Neiße eingerichtet.

 

Die Stadt Forst (Lausitz) möchte nunmehr den zur Verfügung stehenden Zeitraum von 12 Monaten nutzen, um ein vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB einzuleiten und durchzuführen.

 

Festsetzungen

Modifizierte Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zur Art der baulichen Nutzung

 

TF 8  Gewerbebetriebe aller Art

Photovoltaik-Anlagen sind nur als untergeordnete Nebenanlage zu einem bestehenden Betrieb zulässig.

9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 8 und 9 i.V.m. § 1  Abs. 9 BauNVO)

 

 

Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind bereits im Plangebiet vorhanden, diese sind als „Gewerbebetriebe aller Art“ in Gewerbegebieten gem. § 8 BauNVO sowie Industriegebieten gem. § 9 BauNVO allgemein zulässig. Um die Flächen innerhalb des Gewerbe- und Industriegebiets Forst Süd als wirtschaftliche Potenzialfläche zur Ansiedlung weiterer Unternehmen zu sichern sowie den Gebietscharakter zu erhalten, erfolgt die Einschränkung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen, da sie den Zielvorstellungen der wirtschaftlichen Weiterentwicklung der Stadt widersprechen. Da die Flächen für die Gewinnung für Solarenergie nur bedingt geeignet sind, werden keine nachteiligen Auswirkungen bei Einschränkungen der Zulässigkeit der Anlagen hinsichtlich der Gewinnung von erneuerbaren Energien erwartet. Die Möglichkeit Photovoltaikanlagen als Nebenanlagen bspw. auf Dächern zu installieren besteht weiterhin und ermöglicht einen schonenden Umgang mit Grund und Boden.

 

TF 9  Zulässige Nutzungen

Innerhalb der festgesetzten Industriegebiete können nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zugelassen werden.

   9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO)

 

Industriegebiete dienen gem. § 9 Abs. 1 BauNVO vorrangig der Unterbringungen von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten nicht zulässig sind. Mit Festsetzung der TF 9 soll dies weiter forciert werden und die in anderen Baugebieten nach §§ 2 bis 8 BauNVO zulässigen Nutzungen hier nur in einem untergeordneten Umfang zugelassen sein. Innerhalb der Stadt Forst ist ein Mangel an Flächen für Gewerbetriebe mit einem gewissen Störgrad vorhanden, um die bestehenden Flächen für diese Anlagen und Betriebe zu schützen, wird die Festsetzung ergänzt.

 

Durch die genannte Zielrichtung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 13 Nr. 1 bis 3 BauGB sind gegeben.

 

Hinweise:

 

a)      Amtlicher Lageplan: nicht erforderlich, da vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB

b)      Planungskosten: 19.242,30 Euro


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

FINANZIELLE ABSICHERUNG DER AUSGABEN BEI LEISTUNG UND SACHKONTO:

51.1.01.100//52710000

Gesamtkosten der Maßnahme (Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer)

Zur Verfügung stehende Mittel (Haushaltsansatz, Ausgabereste, Sollüber-träge, genehmigte über-/außerplanmäßige Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen)

davon bisher angeordnet oder vergt (einschließlich Bestellungen)

19.242,30

EUR

267.358,40

EUR

134.316,55

EUR

hrliche zusätzliche Folgekosten:

 

EUR

Stellungnahme Kämmerei
überprüft und richtig:

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
Gegen den Vergabevorschlag bestehen - keine - Bedenken.

 

 

 

 

 

 

 

Datum, Unterschrift

 

 

Datum, Unterschrift

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1 Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

 

Anlage 2 Satzungsbeschluss

 

Anlage 3 Lageplan

 

Anlage 4 Textbebauungsplan

 

Anlage 5 Altbebauungsplan mit Vermerk, dass die Festsetzungen des B-Planes durch die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbebetrieb Forst-Südstadt, Teilgebiet 4A (5,6) vom ……. teilweise geändert werden.

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Stellungnahmen der berührten Behörden (217 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 Beschluss (54 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 3 Lageplan (1061 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 4 Textbebauungsplan (1904 KB)    
Anlage 5 5 Anlage 5 Altbebauungsplan (1440 KB)